BundesrechtVerordnungenZulagenverordnung für Schulleiterinnen und Schulleiter an höheren land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten und an der Forstfachschule Traunkirchen des Bundes

Zulagenverordnung für Schulleiterinnen und Schulleiter an höheren land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten und an der Forstfachschule Traunkirchen des Bundes

In Kraft seit 13. Juni 2023
Up-to-date

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung ist auf die Leitungsfunktionen an höheren land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten (im Folgenden: Bundeslehranstalten) und an der Forstfachschule Traunkirchen des Bundes (im Folgenden: Forstfachschule Traunkirchen) für Bundeslehrpersonen und Bundesvertragslehrpersonen anzuwenden.

§ 2 Zuweisungskriterien

Die Zuweisung der Bundeslehranstalten und der Forstfachschule Traunkirchen zu den Dienstzulagengruppen erfolgt anhand der Bedeutung und des Umfangs der Bundeslehranstalt und der Forstfachschule Traunkirchen (§ 3 Abs. 1) unter Berücksichtigung der weiteren Bestimmungen gemäß § 3 Abs. 2.

§ 3 Zuweisung der Bundeslehranstalten und der Forstfachschule Traunkirchen zu den Dienstzulagengruppen I bis V

(1) Die Bundeslehranstalten und die Forstfachschule Traunkirchen werden den Dienstzulagengruppen I bis V gemäß § 57 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 206/2022, wie folgt zugewiesen:

1. die Bundeslehranstalten

a) der Dienstzulagengruppe I bei mehr als 12 Klassen,

b) der Dienstzulagengruppe II bei 9 bis 12 Klassen,

c) der Dienstzulagengruppe III bei 8 Klassen,

d) der Dienstzulagengruppe IV bei 4 bis 7 Klassen und

e) der Dienstzulagengruppe V bei 1 bis 3 Klassen;

2. die Forstfachschule Traunkirchen der Dienstzulagengruppe II.

(2) Für die Einreihung der Bundeslehranstalten in die Dienstzulagengruppe gelten folgende weitere Bestimmungen:

1. An jenen Schulen, denen ein Schülerheim unter der Leitung der Schulleiterin oder des Schulleiters angegliedert ist, sind auch die Gruppen des Schülerheimes als Klassen zu zählen.

2. Die für den praktischen Unterricht in Verwendung stehenden organisationsmäßig vorgesehenen Werkstätten, Laboratorien und gleichgearteten Einrichtungen (zB Lehrküchen, Lehrhaushalt, Lehrgarten) sind als Klassen zu zählen.

3. Ein landwirtschaftlicher Lehrbetrieb als eine in sich geschlossene Wirtschaftseinheit oder ein Lehr- und Versuchsforst bei einer Mindestgröße von 500 ha oder eine Forschungsanstalt unter der ganzjährigen Leitung und Verantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters einer Bundeslehranstalt entspricht 20 Klassen.

§ 4 Erhöhung der Dienstzulage

Die Dienstzulage der Schulleiterinnen und Schulleiter an Bundeslehranstalten mit mindestens dreißig anrechenbaren Klassen wird gemäß § 57 Abs. 6 GehG um 15 vH erhöht.

§ 5 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Durchführung des § 57 Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. II Nr. 399/1998, außer Kraft.