Vorwort
Diese Verordnung ist auf die Leitungsfunktionen an höheren land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten (im Folgenden: Bundeslehranstalten) und an der Forstfachschule Traunkirchen des Bundes (im Folgenden: Forstfachschule Traunkirchen) für Bundeslehrpersonen und Bundesvertragslehrpersonen anzuwenden.
Die Zuweisung der Bundeslehranstalten und der Forstfachschule Traunkirchen zu den Dienstzulagengruppen erfolgt anhand der Bedeutung und des Umfangs der Bundeslehranstalt und der Forstfachschule Traunkirchen (§ 3 Abs. 1) unter Berücksichtigung der weiteren Bestimmungen gemäß § 3 Abs. 2.
(1) Die Bundeslehranstalten und die Forstfachschule Traunkirchen werden den Dienstzulagengruppen I bis V gemäß § 57 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 206/2022, wie folgt zugewiesen:
1. die Bundeslehranstalten
a) der Dienstzulagengruppe I bei mehr als 12 Klassen,
b) der Dienstzulagengruppe II bei 9 bis 12 Klassen,
c) der Dienstzulagengruppe III bei 8 Klassen,
d) der Dienstzulagengruppe IV bei 4 bis 7 Klassen und
e) der Dienstzulagengruppe V bei 1 bis 3 Klassen;
2. die Forstfachschule Traunkirchen der Dienstzulagengruppe II.
(2) Für die Einreihung der Bundeslehranstalten in die Dienstzulagengruppe gelten folgende weitere Bestimmungen:
1. An jenen Schulen, denen ein Schülerheim unter der Leitung der Schulleiterin oder des Schulleiters angegliedert ist, sind auch die Gruppen des Schülerheimes als Klassen zu zählen.
2. Die für den praktischen Unterricht in Verwendung stehenden organisationsmäßig vorgesehenen Werkstätten, Laboratorien und gleichgearteten Einrichtungen (zB Lehrküchen, Lehrhaushalt, Lehrgarten) sind als Klassen zu zählen.
Die Dienstzulage der Schulleiterinnen und Schulleiter an Bundeslehranstalten mit mindestens dreißig anrechenbaren Klassen wird gemäß § 57 Abs. 6 GehG um 15 vH erhöht.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Durchführung des § 57 Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. II Nr. 399/1998, außer Kraft.