§ 1 Anwendungsbereich — Zulagenverordnung für Schulleiterinnen und Schulleiter an höheren land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten und an der Forstfachschule Traunkirchen des Bundes
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Diese Verordnung ist auf die Leitungsfunktionen an höheren land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten (im Folgenden: Bundeslehranstalten) und an der Forstfachschule Traunkirchen des Bundes (im Folgenden: Forstfachschule Traunkirchen) für Bundeslehrpersonen und Bundesvertragslehrpersonen anzuwenden.
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