§ 2 Zuweisungskriterien — Zulagenverordnung für Schulleiterinnen und Schulleiter an höheren land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten und an der Forstfachschule Traunkirchen des Bundes
Rückverweise
Die Zuweisung der Bundeslehranstalten und der Forstfachschule Traunkirchen zu den Dienstzulagengruppen erfolgt anhand der Bedeutung und des Umfangs der Bundeslehranstalt und der Forstfachschule Traunkirchen (§ 3 Abs. 1) unter Berücksichtigung der weiteren Bestimmungen gemäß § 3 Abs. 2.