Die Zuweisung der Bundeslehranstalten und der Forstfachschule Traunkirchen zu den Dienstzulagengruppen erfolgt anhand der Bedeutung und des Umfangs der Bundeslehranstalt und der Forstfachschule Traunkirchen (§ 3 Abs. 1) unter Berücksichtigung der weiteren Bestimmungen gemäß § 3 Abs. 2.
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