§ 5 Inkrafttreten; Außerkrafttreten — Zulagenverordnung für Schulleiterinnen und Schulleiter an höheren land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten und an der Forstfachschule Traunkirchen des Bundes
Rückverweise
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Durchführung des § 57 Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. II Nr. 399/1998, außer Kraft.
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