BundesrechtVerordnungenBMAW-Grundausbildungsverordnung

BMAW-Grundausbildungsverordnung

In Kraft seit 08. Februar 2023
Up-to-date

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für Bedienstete im Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft, die aufgrund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren, oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

Der Ressortbereich im Sinne dieser Verordnung umfasst folgende Ausbildungsbereiche:

1. Zentralleitung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft

2. Arbeitsinspektion

3. Burghauptmannschaft Österreich

4. Beschussämter

5. Bundesmobilienverwaltung

6. Bundeswettbewerbsbehörde

§ 2 Ziele der Grundausbildung

Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft bekennt sich zu einer an den strategischen Zielen des Ressorts orientierten und individuell auf die jeweilige Verwendung abgestimmten Ausbildung seiner Bediensteten. Ziel der Grundausbildung ist es, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind, die Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich und Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln.

§ 3 Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter, Lehrbeauftragte

(1) Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter ist jene Person, die nach der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft für die Ausbildung zuständig ist.

(2) Als Vortragende (Lehrbeauftragte) sind entsprechend qualifizierte Bedienstete bzw. qualifizierte externe Vortragende heranzuziehen.

§ 4 Ausbildungsformen

(1) Die Grundausbildung bzw. Teile davon können in Form von Seminaren, Hospitation, Rotationsarbeitsplätzen, Hausarbeiten, Projektarbeiten, e-learning/mobile Learning oder Selbststudium gestaltet werden.

(2) Der Umfang von Seminaren wird in Unterrichtseinheiten festgelegt. Eine Unterrichtseinheit erstreckt sich über die Dauer von 50 Minuten.

§ 5 Aufbau der Grundausbildung

(1) Die Grundausbildung besteht aus

1. der Erstorientierung bzw. der Basisausbildung

2. der theoretischen Ausbildung und

3. der praktischen Verwendung.

(2) Die Grundausbildung erfolgt auf Grund der unterschiedlichen Anforderungen für Arbeitsplätze der verschiedenen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen teilweise getrennt.

(3) Den Bediensteten im BMAW sind je nach Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe die Ausbildungscurricula bzw. Ausbildungspläne gemäß den Anlagen zuzuweisen.

§ 6 Erstorientierung

(1) Die Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt und umfasst die Vermittlung von Kenntnissen, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind. Eine strukturierte Einarbeitung innerhalb der ersten Monate nach dem Dienstantritt soll eine rasche Integration der neuen Mitarbeiterin oder des neuen Mitarbeiters in die Arbeitsprozesse gewährleisten. Die Einarbeitung umfasst insbesondere

1. die Unterweisung durch die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten sowie die Zurverfügungstellung geeigneter Unterlagen,

2. die Einschulung in die ressortspezifischen EDV-Anwendungen und

3. ein Basispaket zu den Bereichen Dienst- und Besoldungsrecht, Dienstethos und sprachlich sensibilisierte Kommunikation.

(2) Die Erstorientierung hat der theoretischen Grundausbildung und der allfälligen Verwendung auf einem Rotationsarbeitsplatz möglichst voranzugehen und erfolgt durch die Verwendung am Stammarbeitsplatz.

§ 7 Theoretische Ausbildung

(1) Die theoretische Ausbildung umfasst grundsätzlich folgende Bereiche:

1. die allgemeine theoretische Ausbildung an der Verwaltungsakademie des Bundes (VAB), sowie

2. die ressortinterne theoretische Ausbildung.

(2) Abweichend von Abs. 1 können berufsgruppenspezifische Abweichungen in den Ausbildungscurricula bzw. den Ausbildungsplänen vorgesehen werden.

§ 8 Ressortinterne theoretische Ausbildung

(1) Die ressortinterne theoretische Ausbildung für die Bediensteten der Zentralstelle (Verwaltungsbereich Arbeit, Verwaltungsbereich Wirtschaft), der Burghauptmannschaft Österreich, der Beschussämter, der Bundesmobilienverwaltung, der Bundeswettbewerbsbehörde sowie der Arbeitsinspektion sind gemäß den für die jeweilige Bedienstetengruppe geltenden Ausbildungscurricula bzw. Ausbildungsplänen der Anlagen 1-4 von den Auszubildenden der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A2, v1 oder v2, A3 oder v3, A4 oder v4 zu absolvieren.

§ 9 Praktische Verwendung

(1) Die praktische Verwendung hat

1. über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten auf dem Stammarbeitsplatz der oder des Auszubildenden und

2. innerhalb der Ausbildungsphase – soweit im Ausbildungsplan verpflichtend vorgeschrieben oder vereinbart – über einem Zeitraum von mindestens einer Woche auf mindestens einem vom Stammarbeitsplatz verschiedenen Arbeitsplatz (Rotationsarbeitsplatz) zu erfolgen.

(2) Für Auszubildende der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A1, A2, v1 oder v2 der Zentralleitung, der Burghauptmannschaft Österreich, der Beschussämter, der Bundesmobilienverwaltung und der Bundeswettbewerbsbehörde hat eine praktische Verwendung gemäß Ausbildungsplan auf einem bis zu drei Rotationsarbeitsplätzen zu erfolgen. Auszubildende der übrigen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen können abhängig von den Anforderungen an den Arbeitsplatz und nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten einem Rotationsarbeitsplatz zugeteilt werden.

(3) In begründeten Fällen kann der Besuch eines Rotationsarbeitsplatzes außerhalb der Bundesverwaltung (z. B. bei Interessenvertretungen, ausgegliederten Einrichtungen oder Einrichtungen der Europäischen Union) erfolgen.

§ 10 Ausbildungsplan

(1) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter hat für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden nach Möglichkeit binnen sechs Monaten nach Begründen des Dienstverhältnisses oder nach Überstellung in eine höhere Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. Bei der Erstellung des Ausbildungsplans ist die oder der Auszubildende einzubeziehen, sowie das Einvernehmen mit den jeweiligen Fachvorgesetzten herzustellen. Die persönlichen Verhältnisse der oder des Auszubildenden und die dienstlichen Interessen sind angemessen zu berücksichtigen.

(2) Im Ausbildungsplan sind festzulegen:

1. der Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes

2. die individuelle Schwerpunktausbildung in Form von Wahlmodulen,

3. gegebenenfalls die anzurechnenden Vorkenntnisse, die Begründung hiefür ist zu dokumentieren,

4. die ressortinterne theoretische Ausbildung gemäß § 8

5. die praktische Verwendung gemäß § 9 und

6. gegebenenfalls die nähere Ausgestaltung des Rotationsarbeitsplatzes bzw. der Rotationsarbeitsplätze gemäß § 9.

(4) Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb der Ausbildungsphase möglich ist.

(5) Mit Abschluss des Ausbildungsgespräches und durch nachweisliche Übernahme des Ausbildungsplans ist die oder der Auszubildende der Grundausbildung zugewiesen.

§ 11 Prüfungsordnung

(1) Über die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ist eine Dienstprüfung abzulegen. Die Dienstprüfung gilt als positiv absolviert, wenn die im Ausbildungsplan vorgesehenen Ausbildungsbestandteile erfolgreich abgeschlossen wurden.

(2) Die Beurteilung der absolvierten ressortinternen Module hat, soweit im Ausbildungsplan vorgesehen, auf Grund mündlicher Prüfungen durch die jeweils zuständigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission zu erfolgen. Die Bewertung einer allfälligen Projekt- bzw. Hausarbeit, von Erfahrungsberichten und Beurteilungsbögen und das damit verbundene Abschlussgespräch ersetzt die mündliche Prüfung. Die Projekt- bzw. Hausarbeit, die Erfahrungsberichte und Beurteilungsbögen sind von den jeweils zuständigen Mitgliedern der Dienstprüfungskommission gemäß den in den Anlagen vorgesehenen Prüfungsmodalitäten zu bewerten.

(3) Mündliche Teilprüfungen sind für Bundesbedienstete öffentlich.

(4) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholungsprüfung ist jedenfalls vor einem Prüfungssenat abzuhalten. Die Ausbildungsabteilung hat zu gewährleisten, dass jede nicht bestandene Teilprüfung innerhalb von sechs Monaten wiederholt werden kann.

(5) Über die bestandene Dienstprüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis sind sämtliche Teilprüfungen der Dienstprüfung zu bezeichnen und die jeweilige Beurteilung festzuhalten sowie die absolvierten Wahlmodule anzuführen. Das Original des Zeugnisses ist der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter auszuhändigen. Eine Kopie des Zeugnisses ist gemeinsam mit den Teilprüfungsprotokollen im Personalakt abzulegen.

§ 12 Prüfungskommission

(1) Gemäß § 29 Abs. 1 BDG 1979 ist im jeweiligen Verwaltungsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft eine Dienstprüfungskommission eingerichtet, deren Mitglieder als Einzelprüferinnen oder Einzelprüfer oder als Mitglied eines Prüfungssenats tätig werden. Ein Prüfungssenat besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.

(2) Die oder der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Funktion der oder des Vorsitzenden wird entweder von der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter der nach der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft für die Grundausbildung zuständigen Abteilung oder jener Person, die nach der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft für die Grundausbildung zuständig ist, übernommen.

(3) Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder mit Zurücklegen der Funktion. Sie ruht während der Dauer einer Karenzierung oder Suspendierung.

(4) Bei Ausscheiden und bei Bedarf von Mitgliedern kann die Dienstprüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.

(5) Die Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbstständig und unabhängig.

§ 13 Anrechnung

(1) Auf die Grundausbildung können nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 Ausbildungen bei anderen Bundesdienststellen oder bei Einrichtungen außerhalb des Bundes, sowie sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständige Arbeiten angerechnet werden. Die Anrechnungen sind im Ausbildungsplan und im Zeugnis festzuhalten.

(2) Eine Anrechnung hat nach Durchführung einer Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung durch die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter zu erfolgen.

(3) Für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe v 4 bzw. für Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppe A 4 kann eine einschlägige positive Lehrabschlussprüfung die Grundausbildung oder Teile davon ersetzen.

§ 14 Inkrafttreten und Übergangsphase

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die vor dem Tag der Kundmachung geltenden Bestimmungen zur Grundausbildung für den Ressortbereich des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft treten mit demselben Tag außer Kraft.

(2) Grundausbildungen, deren Ausbildungspläne vor dem Tag der Kundmachung genehmigt wurden, und in welchen die Absolvierung nach den bis zum Tag der Kundmachung gültigen Bestimmungen vereinbart wurde, werden in der vereinbarten Form abgeschlossen. Alle anderen Grundausbildungen, welche vor dem Tag der Kundmachung begonnen wurden, werden automatisch übergeleitet. Anpassungen von genehmigten Ausbildungsplänen sind einvernehmlich im Einzelfall zulässig, sofern dies mit den in der Verordnung festgesetzten Zielen vereinbar ist.

Anlage 1

Inhalte und Anzahl der Unterrichtseinheiten der allgemeinen und spezifischen theoretischen Ausbildung sowie die Ausgestaltung der Jobrotation für Bedienstete des BMAW im Verwaltungsbereich Wirtschaft

Anl. 1

Die Zuweisung des Ausbildungsplans erfolgt im Verwaltungsbereich Wirtschaft erst für jene Bediensteten, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind und in ein unbefristetes Dienstverhältnis übernommen wurden, oder für die gemäß Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

Inhalte der theoretischen Grundlagen

Anl. 1

1. Rechtskundige Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, v1 haben eine theoretische Ausbildung im Ausmaß von mindestens 92 Unterrichtseinheiten des von der Verwaltungsakademie angeboten Basislehrganges sowie die drei folgenden internen Seminare

Menschen mit Behinderungen

Compliance

IT-Awareness

zu absolvieren.

2. Sonstige Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, v1 und Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2, v2 haben eine theoretische Ausbildung im Ausmaß von mindestens 92 Unterrichtseinheiten des von der Verwaltungsakademie angeboten Basislehrganges sowie die drei folgenden internen Seminare

Menschen mit Behinderungen

Compliance

IT-Awareness

zu absolvieren.

3. Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3, v3 und A4, v4, haben eine theoretische Ausbildung im Ausmaß von mindestens 76 Unterrichtseinheiten des von der Verwaltungsakademie angeboten Basislehrganges sowie die drei folgenden internen Seminare

Menschen mit Behinderungen

Compliance

IT-Awareness

zu absolvieren.

4. Angehörige des Baudienstes in nachgeordneten Dienststellen:

der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, v1 und Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2, v2 haben eine theoretische Ausbildung im Ausmaß von mindestens 122 Unterrichtseinheiten des von der Verwaltungsakademie angeboten Basislehrganges, das Seminar Baudienst sowie die drei folgenden internen Seminare

Menschen mit Behinderungen

Compliance

IT-Awareness

der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A3, v3 haben eine theoretische Ausbildung im Ausmaß von mindestens 106 Unterrichtseinheiten des von der Verwaltungsakademie angeboten Basislehrganges, das Seminar Baudienst sowie die drei folgenden internen Seminare

Menschen mit Behinderungen

Compliance

IT-Awareness

der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A4, v4 haben eine theoretische Ausbildung im Ausmaß von mindestens 76 Unterrichtseinheiten des von der Verwaltungsakademie angeboten Basislehrganges sowie die drei folgenden internen Seminare

Menschen mit Behinderungen

Compliance

IT-Awareness

zu absolvieren.

B. Job Rotation

Anl. 1

1. Die Job Rotation stellt den Schwerpunkt der Grundausbildung für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1, v1 und A2, v2 dar.

2. Bedienstete der Verwendungsgruppe- bzw. Entlohnungsgruppe A1, v1 sind im Rahmen eines individuellen Rotationsprogramms, das Bestandteil des jeweiligen Ausbildungsplanes ist, nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Neigungen sowie der Bedürfnisse ihrer Verwendung höchstens dreimalig für einen Zeitraum von jeweils drei Monaten einer anderen Organisationseinheit des Ressorts oder einer vergleichbaren Einrichtung zur Ausbildung zuzuteilen.

3. Die Zuteilung soll zu drei verschiedenen Organisationseinheiten erfolgen:

Abteilung in derselben Sektion des Stammarbeitsplatzes mit verwandtem Aufgabengebiet;

Abteilung einer anderen Sektion mit verwandtem Aufgabengebiet zum Stammarbeitsplatz;

Abteilung mit unterschiedlichem Aufgabengebiet zum Stammarbeitsplatz, wobei jedoch ein Zusammenhang mit der Stammabteilung besteht. Im Rahmen dieser Zuteilung kann auch eine Zuteilung zu einer ausländischen Vertretungsbehörde (z. B. Ständige Vertretung Österreichs bei der EU in Brüssel, Genf und Paris) oder einer externen Einrichtung, mit der das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft – Verwaltungsbereich Wirtschaft eine Vereinbarung getroffen hat, erfolgen, wenn zum Aufgabengebiet des Stammarbeitsplatzes ein entsprechender Bezug besteht.

4. Bedienstete der Verwendungsgruppe- bzw. Entlohnungsgruppe A2, v2 sind im Rahmen eines individuellen Rotationsprogramms, das Bestandteil des jeweiligen Ausbildungsplanes ist, nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Neigungen sowie der Bedürfnisse ihrer Verwendung einmalig für einen Zeitraum von zwei Monaten einer anderen Organisationseinheit des Ressorts mit verwandtem Aufgabengebiet zum Stammarbeitsplatz zur Ausbildung zuzuteilen.

5. Für die Dauer des Rotationsprogramms wird vom Ausbildungsleiter jedem Bediensteten der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1, v1 ein für die Begleitung, Unterstützung und praktische Hilfe verantwortlicher und entsprechend ausgebildeter Mentor zur Seite gestellt.

6. Das Rotationsprogramm soll möglichst innerhalb eines Jahres absolviert werden.

C. Prüfungsmodalitäten

Anl. 1

1. Prüfungen über die Inhalte der theoretischen Grundlagen sind elektronische und mündliche Prüfung abzulegen. In den Fächern „Menschen mit Behinderungen“, „Compliance“ und „IT-Awareness“ sind keine Prüfungen abzulegen. Die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfungen sind in Form von Zeugnissen vorzulegen.

2. Die Job Rotation für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1, v1 wird ebenfalls in Form einer Prüfung der Grundausbildung abgeschlossen, die insgesamt 50 % der Gesamtnote darstellt. Bestandteile dieser Prüfung für die Bediensteten der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1, v1 sind:

die nach Beendigung der Job Rotation zu verfassende schriftliche Hausarbeit,

der nach jeder Zuteilung zu verfassende Erfahrungsbericht des Bediensteten sowie

der Beurteilungsbogen des Abteilungsleiters der jeweiligen zugeteilten Abteilung

und ergibt insgesamt 50% der Gesamtnote

Diese Prüfung ist von einem Prüfungssenat zu beurteilen.

3. Die Job Rotation für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A2, v2 wird ebenfalls in Form einer Prüfung der Grundausbildung abgeschlossen, die insgesamt 30 % der Gesamtnote darstellt. Bestandteil dieser Teilprüfung Prüfung sind für die Bediensteten der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A2, v2 sind:

der nach der Zuteilung zu verfassende Erfahrungsbericht des Bediensteten und

der Beurteilungsbogen des Abteilungsleiters der zugeteilten Abteilung

und ergibt insgesamt 30% der Gesamtnote.

Diese Prüfung ist von einem Prüfungssenat zu beurteilen.

4. Für die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung müssen Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1, v1 und A2, v2 alle Prüfungen der theoretischen Grundlagen bestanden und die Job Rotation positiv absolviert haben. Bedienstete der übrigen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen müssen alle Prüfungen der theoretischen Grundlagen bestanden haben. Die Beurteilung über das Bestehen der Prüfungen und die positive Absolvierung der Job Rotation obliegt der Dienstprüfungskommission.

5. Nach erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.

Anlage 2

Inhalte und Anzahl der Unterrichtseinheiten der allgemeinen theoretischen Ausbildung gemäß § 7 für Bedienstete der Zentralstelle des Verwaltungsbereichs Arbeit soweit nicht das Ausbildungscurriculum gemäß den Anlagen 3 oder 4 zur Anwendung kommt.

Anl. 2

Für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1 und v1, rechtskundiger Dienst

Allgemeine theoretische Ausbildung gemäß § 7 Abs. 1 UE Prüfung
Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes 80 JA
Individuelle Schwerpunktausbildung
Die Auswahl arbeitsplatzrelevanter Seminare erfolgt in Abstimmung mit der jeweiligen Führungskraft vorzugsweise aus dem Bildungsprogramm der Verwaltungsakademie des Bundes 56 Je nach Kursauswahl
Gesamtsumme Unterrichtseinheiten (UE) 136

Für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1 und v1 sowie A2 und v2

Allgemeine theoretische Ausbildung gemäß § 7 Abs. 1 UE Prüfung
Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes 80 JA
Individuelle Schwerpunktausbildung
Die Auswahl arbeitsplatzrelevanter Seminare erfolgt in Abstimmung mit der jeweiligen Führungskraft vorzugsweise aus dem Bildungsprogramm der Verwaltungsakademie des Bundes 56 Je nach Kursauswahl
Gesamtsumme Unterrichtseinheiten (UE) 136

Für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A3 und v3 sowie A4 und v4

Allgemeine theoretische Ausbildung gemäß § 7 Abs. 1 UE Prüfung
Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes 64 JA
Individuelle Schwerpunktausbildung
Die Auswahl arbeitsplatzrelevanter Seminare erfolgt in Abstimmung mit der jeweiligen Führungskraft vorzugsweise aus dem Bildungsprogramm der Verwaltungsakademie des Bundes 56 Je nach Kursauswahl
Gesamtsumme Unterrichtseinheiten (UE) 120

Anlage 3

Inhalte und Anzahl der Unterrichtseinheiten der allgemeinen und spezifischen theoretischen Ausbildung für Bedienstete der Zentralstelle im Verwaltungsbereich Arbeit – Sektion Arbeitsmarkt

Anl. 3

Für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1 und v1, rechtskundiger Dienst

Allgemeine theoretische Ausbildung gemäß § 7 UE Prüfung
Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes gem. § 7 Abs. 1 Z 1 80 JA
Ressortinterne spezifische theoretische Ausbildung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 Arbeitsmarkt an der Günter Steinbach Akademie (GSA)
EDV-Grundlagen des Arbeitsmarktservice
Gender Mainstreaming
Österreichische Arbeitsmarktpolitik
Organisation des Arbeitsmarktservice
Dienstleistungen des Arbeitsmarktservice für Personen
Dienstleistungen des Arbeitsmarktservice für Betriebe
Leistungen zur Existenzsicherung – rechtliche Grundlagen des AIVG
Dienstleistungen des Arbeitsmarktservice im Rahmen der Ausländerbeschäftigung, AusIBG
Förderungen des Arbeitsmarktservice für Personen und Betriebe
Berufsinformation und Qualifikationsforschung
Gesamtsumme UE GSA 176 JA
Gesamtsumme Unterrichtseinheiten (UE) 256*

Für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1 und v1 sowie A2 und v2

Allgemeine theoretische Ausbildung gemäß § 7 UE Prüfung
Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes gem. § 7 Abs. 1 Z 1 80 JA
Ressortinterne spezifische theoretische Ausbildung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 Arbeitsmarkt an der Günter Steinbach Akademie (GSA)
EDV-Grundlagen des Arbeitsmarktservice
Gender Mainstreaming
Österreichische Arbeitsmarktpolitik
Organisation des Arbeitsmarktservice
Dienstleistungen des Arbeitsmarktservice für Personen
Dienstleistungen des Arbeitsmarktservice für Betriebe
Leistungen zur Existenzsicherung – rechtliche Grundlagen des AIVG
Dienstleistungen des Arbeitsmarktservice im Rahmen der Ausländerbeschäftigung, AusIBG
Förderungen des Arbeitsmarktservice für Personen und Betriebe
Berufsinformation und Qualifikationsforschung
Gesamtsumme UE GSA 176 JA
Gesamtsumme Unterrichtseinheiten (UE) 256*

*Die Stundenanzahl der Ausbildung an der Günter-Steinbach-Akademie bezieht sich auf den aktuellen Lehrplan und kann geringfügig variieren.

Für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A3 und v3 sowie A4 und v4

Allgemeine theoretische Ausbildung gemäß § 7 UE Prüfung
Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes gem. § 7 Abs. 1 Z 1 64 JA
Ressortinterne spezifische theoretische Ausbildung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 Arbeitsmarkt an der Günter Steinbach Akademie (GSA)
EDV-Grundlagen des Arbeitsmarktservice
Gender Mainstreaming
Österreichische Arbeitsmarktpolitik
Organisation des Arbeitsmarktservice
Dienstleistungen des Arbeitsmarktservice für Personen
Dienstleistungen des Arbeitsmarktservice für Betriebe
Gesamtsumme UE GSA 100 JA
Gesamtsumme Unterrichtseinheiten (UE) 164

*Die Stundenanzahl der Ausbildung an der Günter-Steinbach-Akademie bezieht sich auf den aktuellen Lehrplan und kann geringfügig variieren.

Anlage 4

Inhalte und Anzahl der Unterrichtseinheiten der allgemeinen und spezifischen theoretischen Ausbildung für Bedienstete des nachgeordneten Bereichs der Arbeitsinspektion sowie optional auch für ausgewählte Bedienstete der Zentralleitung im Verwaltungsbereich Arbeit – Sektion Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat

Anl. 4

Für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1 und v1 sowie A2 und v2

Allgemeine und spezifische theoretische Ausbildung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 UE Prüfung
Pflichtmodule
Der öffentliche Dienst – Das Arbeitsrecht des Bundes 12 NEIN
Einführung in die Staatsverwaltung 4
Grundlagen Verfassungsrecht 8
Grundlagen und Funktionsweise der europäischen Union 8
Korruptionsprävention – Compliance – Integrität 8
Einführende und vertiefende Module
Einführungsmodul A 24 NEIN
Einführungsmodul B 24
Fachkurs vertiefender Gesundheitsschutz 34
Kommunikationstraining für Arbeitsinspektorinnen und -inspektoren 24
Pflichtmodul I: Aufgaben, Organisation und Verfahren der Arbeitsinspektion
Basismodul 32 JA
Aufbaumodul 32
Prüfungsmodul 24
Pflichtmodul II: Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
Basismodul 32 JA
Aufbaumodul 32
Prüfungsmodul 24
Pflichtmodul III: Verwendungsschutz
Basismodul 32 JA
Aufbaumodul 32
Prüfungsmodul 24
Gesamtsumme Unterrichtseinheiten (UE) 410

Für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A3 und v3 sowie A4 und v4 in den Verwaltungsstellen der Arbeitsinspektorate

Allgemeine und spezifische theoretische Ausbildung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 UE Prüfung
Pflichtmodule
Der öffentliche Dienst – Das Arbeitsrecht des Bundes 12 NEIN
Einführung in die Staatsverwaltung 4
Grundlagen und Funktionsweise der europäischen Union 8
Grundlagen Verfassungsrecht 8
Korruptionsprävention – Compliance – Integrität 8
Einführende und vertiefende Module
Einführungsmodul A 24 JA
Einführungsmodul B 24
Fachkurs vertiefender Gesundheitsschutz 34 NEIN
Pflichtmodul: Innere Verwaltung und Support für Bedienstete in den Verwaltungsstellen der Arbeitsinspektorate
Aufbaumodul 24 JA
Prüfungsmodul 8
Gesamtsumme Unterrichtseinheiten (UE) 154