(1) Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter ist jene Person, die nach der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft für die Ausbildung zuständig ist.
(2) Als Vortragende (Lehrbeauftragte) sind entsprechend qualifizierte Bedienstete bzw. qualifizierte externe Vortragende heranzuziehen.
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