(1) Die Grundausbildung besteht aus
1. der Erstorientierung bzw. der Basisausbildung
2. der theoretischen Ausbildung und
3. der praktischen Verwendung.
(2) Die Grundausbildung erfolgt auf Grund der unterschiedlichen Anforderungen für Arbeitsplätze der verschiedenen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen teilweise getrennt.
(3) Den Bediensteten im BMAW sind je nach Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe die Ausbildungscurricula bzw. Ausbildungspläne gemäß den Anlagen zuzuweisen.
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