BundesrechtVerordnungenBeginn und Durchführung der automatisierten Datenübermittlung mit den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammerorganisation gemäß § 19 des Berufsausbildungsgesetzes

Beginn und Durchführung der automatisierten Datenübermittlung mit den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammerorganisation gemäß § 19 des Berufsausbildungsgesetzes

In Kraft seit 16. Januar 2023
Up-to-date

§ 1 Regelungsgegenstand

In dieser Verordnung werden der Beginn und die Durchführung der automatisierten Datenübermittlung gemäß § 46a Abs. 2 Z 6 FLAG 1967 festgelegt.

§ 2 Beginn der automatisierten Datenübermittlung

Die automatisierte Datenübermittlung ist ab 16.01.2023 aufzunehmen.

§ 3 Durchführung der automatisierten Datenübermittlung

Anlassfallbezogene Abfragen des Finanzamtes Österreich an die von den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammerorganisation gemäß § 19 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) betriebene Schnittstelle zum Register- und Systemverbund sind laufend automatisiert möglich.

§ 4 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt mit 16.01.2023 in Kraft.