Beginn und Durchführung der automatisierten Datenübermittlung mit den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammerorganisation gemäß § 19 des Berufsausbildungsgesetzes
Vorwort
§ 1 Regelungsgegenstand
In dieser Verordnung werden der Beginn und die Durchführung der automatisierten Datenübermittlung gemäß § 46a Abs. 2 Z 6 FLAG 1967 festgelegt.
§ 2 Beginn der automatisierten Datenübermittlung
Die automatisierte Datenübermittlung ist ab 16.01.2023 aufzunehmen.
§ 3 Durchführung der automatisierten Datenübermittlung
Anlassfallbezogene Abfragen des Finanzamtes Österreich an die von den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammerorganisation gemäß § 19 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) betriebene Schnittstelle zum Register- und Systemverbund sind laufend automatisiert möglich.
§ 4 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt mit 16.01.2023 in Kraft.