BundesrechtVerordnungenBeginn und Durchführung der automatisierten Datenübermittlung mit den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammerorganisation gemäß § 19 des Berufsausbildungsgesetzes§ 3

§ 3Durchführung der automatisierten Datenübermittlung

In Kraft seit 11. Februar 2023
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