VO Antragsfristenverlängerung FKZ 800.000 und Verlustersatz
Verlängerung der Antragsfrist für Bezieher eines Vorschusses FKZ 800.000, die nicht fristgerecht einen Antrag auf einen FKZ 800.000 gestellt haben
§ 2Verlängerung der Antragsfrist für die zweite Tranche des FKZ 800.000 für Unternehmen, die bereits einen Antrag gestellt haben
§ 3Verlängerung der Antragsfrist für die zweite Tranche des Verlustersatzes für Unternehmen, die bereits einen Antrag gestellt haben
§ 4Inkrafttreten
Vorwort
§ 1 Verlängerung der Antragsfrist für Bezieher eines Vorschusses FKZ 800.000, die nicht fristgerecht einen Antrag auf einen FKZ 800.000 gestellt haben
Unternehmen, die im Rahmen des Ausfallsbonus einen Vorschuss auf einen Fixkostenzuschuss 800.000 (Vorschuss FKZ 800.000) nach Punkt 5.3.2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000), BGBl. II Nr. 497/2020, beantragt haben und die weder ihrer daraus resultierenden Verpflichtung, bis zum 31. März 2022 einen Antrag auf einen FKZ 800.000 zu stellen, nachgekommen sind, noch den Vorschuss FKZ 800.000 an die COFAG zurückgezahlt haben, können im Zeitraum vom 25. April 2022 bis zum 30. Juni 2022 den fehlenden Antrag auf Gewährung eines FKZ 800.000 bei der COFAG einbringen. Für den Antrag und die Gewährung des FKZ 800.000 aufgrund dieses Antrags sind die Bestimmungen der VO über die Gewährung eines FKZ 800.000 sinngemäß anzuwenden. Rückforderungsansprüche der COFAG aufgrund der gewährten Vorschüsse FKZ 800.000 sind vorrangig mit dem FKZ 800.000, der aufgrund des im Zeitraum vom 25. April 2022 bis zum 30. Juni 2022 eingebrachten Antrags zu gewähren ist, zu verrechnen.
§ 2 Verlängerung der Antragsfrist für die zweite Tranche des FKZ 800.000 für Unternehmen, die bereits einen Antrag gestellt haben
(1) Unternehmen, die im Rahmen der ersten Tranche nach Punkt 5.3.1 lit. a VO über die Gewährung eines FKZ 800.000 einen Antrag auf Auszahlung eines FKZ 800.000 gestellt haben, die aber weder ihrer Verpflichtung nachgekommen sind, auch im Rahmen der zweiten Tranche nach Punkt 5.3.1 lit. b VO über die Gewährung eines FKZ 800.000 bis zum 31. März 2022 einen Antrag beziehungsweise ein Auszahlungsersuchen zu stellen, noch den im Rahmen der ersten Tranche gestellten Antrag auf Auszahlung zurückgezogen und einen eventuell bereits erhaltenen Auszahlungsbetrag an die COFAG zurückgezahlt haben, können im Zeitraum vom 25. April 2022 bis zum 30. Juni 2022 den fehlenden Antrag beziehungsweise das fehlende Auszahlungsersuchen bei der COFAG einbringen. Rückforderungsansprüche der COFAG aufgrund des FKZ 800.000, der aufgrund des im Rahmen der ersten Tranche eingebrachten Antrags gewährt wurde, sind vorrangig mit dem FKZ 800.000, der aufgrund des im Zeitraum vom 25. April 2022 bis zum 30. Juni 2022 eingebrachten Antrags beziehungsweise Auszahlungsersuchens zu gewähren ist, zu verrechnen.
(2) Unternehmen, die im Rahmen der zweiten Tranche nach Punkt 5.3.1 lit. b VO über die Gewährung eines FKZ 800.000 bis zum 31. März 2022 einen Antrag beziehungsweise ein Auszahlungsersuchen gestellt haben, können diesen Antrag beziehungsweise dieses Auszahlungsersuchen durch Einbringung eines weiteren solchen Antrags beziehungsweise solchen Auszahlungsersuchens im Zeitraum vom 25. April 2022 bis zum 30. Juni 2022 abändern.
(3) Für im Zeitraum vom 25. April 2022 bis zum 30. Juni 2022 gestellte Anträge beziehungsweise Auszahlungsersuchen und die Gewährung des FKZ 800.000 aufgrund dieser Anträge beziehungsweise Auszahlungsersuchen sind die Bestimmungen der VO über die Gewährung eines FKZ 800.000 sinngemäß anzuwenden.
§ 3 Verlängerung der Antragsfrist für die zweite Tranche des Verlustersatzes für Unternehmen, die bereits einen Antrag gestellt haben
(1) Unternehmen, die im Rahmen der ersten Tranche nach Punkt 5.3 lit. a Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines Verlustersatzes), BGBl. II Nr. 568/2020, einen Antrag auf Auszahlung eines Verlustersatzes gestellt haben, die aber weder ihrer Verpflichtung nachgekommen sind, auch im Rahmen der zweiten Tranche nach Punkt 5.3 lit. b VO über die Gewährung eines Verlustersatzes bis zum 31. März 2022 einen Antrag beziehungsweise ein Auszahlungsersuchen zu stellen, noch den im Rahmen der ersten Tranche gestellten Antrag auf Auszahlung zurückgezogen und einen eventuell bereits erhaltenen Auszahlungsbetrag an die COFAG zurückgezahlt haben, können im Zeitraum vom 25. April 2022 bis zum 30. Juni 2022 den fehlenden Antrag beziehungsweise das fehlende Auszahlungsersuchen bei der COFAG einbringen. Mit diesem Antrag beziehungsweise Auszahlungsersuchen ist auch die Endabrechnung nach Punkt 5.3 lit. c VO über die Gewährung eines Verlustersatzes vorzunehmen. Rückforderungsansprüche der COFAG aufgrund des Verlustersatzes, der aufgrund des im Rahmen der ersten Tranche eingebrachten Antrags gewährt wurde, sind vorrangig mit dem Verlustersatz, der aufgrund des im Zeitraum vom 25. April 2022 bis zum 30. Juni 2022 eingebrachten Antrags beziehungsweise Auszahlungsersuchens zu gewähren ist, zu verrechnen.
(2) Unternehmen, die im Rahmen der zweiten Tranche nach Punkt 5.3 lit. b VO über die Gewährung eines Verlustersatzes bis zum 31. März 2022 einen Antrag beziehungsweise ein Auszahlungsersuchen gestellt haben, können diesen Antrag beziehungsweise dieses Auszahlungsersuchen durch Einbringung eines weiteren solchen Antrags beziehungsweise solchen Auszahlungsersuchens im Zeitraum vom 25. April 2022 bis zum 30. Juni 2022 abändern.
(3) Für im Zeitraum vom 25. April 2022 bis zum 30. Juni 2022 gestellte Anträge beziehungsweise Auszahlungsersuchen und die Gewährung des Verlustersatzes aufgrund dieser Anträge beziehungsweise Auszahlungsersuchen sind die Bestimmungen der VO über die Gewährung eines Verlustersatzes sinngemäß anzuwenden.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.