BundesrechtVerordnungenVO Antragsfristenverlängerung FKZ 800.000 und Verlustersatz§ 1

§ 1Verlängerung der Antragsfrist für Bezieher eines Vorschusses FKZ 800.000, die nicht fristgerecht einen Antrag auf einen FKZ 800.000 gestellt haben

In Kraft seit 21. April 2022
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