Im Sinne dieser Verordnung sind
1. „Molkereibetriebe“: Lebensmittelunternehmen, die Milch oder Milcherzeugnisse herstellen oder verarbeiten;
2. „Milcherzeugnisse“: Konsummilch, Butter, Sauerrahm, Topfen, Joghurt natur, Schlagobers und Frischkäse;
3. „Eibetriebe“: Lebensmittelunternehmen, die Ei, Flüssigei, -eigelb, -eiweiß oder Trockenei herstellen oder verarbeiten.
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