§ 2 Geltungsbereich — Verpflichtung zur Weitergabe von Informationen über die Herkunft von Fleisch, Milch und Eiern entlang der Lieferkette von Lebensmittelunternehmen
Rückverweise
Diese Verordnung gilt für inländische
1. Schlacht- und Zerlegungsbetriebe,
2. Molkereibetriebe und
3. Eibetriebe,
die anderen Lebensmittelunternehmen Lebensmittel liefern, die nicht für die Abgabe an Endverbraucherinnen und Endverbraucher bestimmt sind.
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