BundesrechtVerordnungenEntrichtung von Abgaben im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens

Entrichtung von Abgaben im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens

In Kraft seit 01. Juli 2019
Up-to-date

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung ist auf die Entrichtung öffentlicher Abgaben und Beiträge im Sinne des § 3 BAO im Wege der Einziehung mittels Lastschrift gemäß § 4 Z 22 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018 nach Maßgabe des § 2 anzuwenden.

§ 2

(1) Von den durch die Abgabenbehörden des Bundes zu erhebenden Abgaben können ausschließlich Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer gemäß § 45 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens entrichtet werden.

(2) Für Abgaben, die durch Abgabenbehörden der Länder oder Gemeinden zu erheben sind, entscheidet die jeweils zuständige Abgabenbehörde über die Zulässigkeit der Nutzung des SEPA-Lastschriftverfahrens und regelt die Nutzungsbedingungen.

§ 3 Lastschriftmandat

(1) Abgabepflichtige, die das SEPA-Lastschriftverfahren zur Entrichtung nutzen wollen, haben der zuständigen Abgabenbehörde ein Lastschriftmandat zu erteilen. § 83 BAO gelangt nicht zur Anwendung.

(2) Die zuständige Abgabenbehörde informiert den Abgabepflichtigen gemäß § 6 über Zeitpunkt und Betrag der Einziehung.

§ 4 Erteilung des Lastschriftmandats

Für die Einziehung von Abgaben gemäß § 2 Abs. 1 ist das SEPA-Lastschriftmandat im elektronischen Weg über FinanzOnline zu erteilen oder unter Verwendung eines von der Finanzverwaltung auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen zur Verfügung gestellten Formulars unterschrieben im Original an die auf dem Formular genannte Adresse zu übermitteln.

§ 5 Voraussetzungen für die Einziehung und Verlust der Gültigkeit des Lastschriftmandats

(1) Ein SEPA-Lastschriftmandat kann für die Einziehung von Abgaben gemäß § 2 Abs. 1 nur erteilt werden, wenn

1. das Abgabenkonto keinen vollstreckbaren Rückstand ausweist,

2. kein Antrag auf Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO eingebracht oder keine Bewilligung einer Zahlungserleichterung aufrecht ist,

3. kein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO eingebracht und

4. kein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Abgabepflichtigen eröffnet wurde.

(2) Ein gemäß § 4 erteiltes SEPA-Lastschriftmandat verliert seine Gültigkeit, wenn

1. die in Abs. 1 für die Erteilung genannten Voraussetzungen nach Mandatserteilung nicht mehr vorliegen,

2. die Abgabenschuld aus Gründen, die vom Mandatsgeber zu vertreten sind, nicht gemäß § 213 BAO verrechnet werden kann,

3. während eines Zeitraums von 36 Monaten ab Erteilung oder ab der letzten Transaktion keine Einziehung mehr erfolgt oder

4. der Abgabepflichtige verstorben ist. Diesfalls endet die Gültigkeit des SEPA-Lastschriftmandats mit dem Todestag.

§ 6 Vorabinformation

(1) Die zuständige Abgabenbehörde hat dem Abgabepflichtigen bis spätestens einen Bankwerktag vor Durchführung der Einziehung eine Vorabinformation über den einzuziehenden Betrag zu übermitteln.

(2) Bei Abgaben, welche regelmäßig in gleicher Höhe eingezogen werden, hat eine Vorabinformation durch die zuständige Abgabenbehörde zumindest einmal pro Kalenderjahr zu erfolgen.

§ 7 Änderungen der Kontoverbindung

Bei Änderung der Kontoverbindung des Mandatsgebers endet die Gültigkeit des in Bezug auf die ursprüngliche Kontoverbindung erteilten SEPA-Lastschriftmandats und hat der Mandatsgeber für die neue Kontoverbindung ein neues SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen.

§ 8 Widerruf des Lastschriftmandats

Der Widerruf eines SEPA-Lastschriftmandats ist der zuständigen Abgabenbehörde gegenüber schriftlich zu erklären, wobei § 86a BAO sinngemäß anzuwenden ist, und wirkt ab dem Tag der Kenntniserlangung durch diese Abgabenbehörde.

§ 9 Verweise und personenbezogene Bezeichnungen

(1) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen in Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit sich die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Die Verordnung tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.

(2) § 5 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 531/2020 tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.