Diese Verordnung ist auf die Entrichtung öffentlicher Abgaben und Beiträge im Sinne des § 3 BAO im Wege der Einziehung mittels Lastschrift gemäß § 4 Z 22 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018 nach Maßgabe des § 2 anzuwenden.
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