BundesrechtVerordnungenEntrichtung von Abgaben im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens§ 3

§ 3Lastschriftmandat

In Kraft seit 01. Juli 2019
Up-to-date

(1) Abgabepflichtige, die das SEPA-Lastschriftverfahren zur Entrichtung nutzen wollen, haben der zuständigen Abgabenbehörde ein Lastschriftmandat zu erteilen. § 83 BAO gelangt nicht zur Anwendung.

(2) Die zuständige Abgabenbehörde informiert den Abgabepflichtigen gemäß § 6 über Zeitpunkt und Betrag der Einziehung.

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