Der Widerruf eines SEPA-Lastschriftmandats ist der zuständigen Abgabenbehörde gegenüber schriftlich zu erklären, wobei § 86a BAO sinngemäß anzuwenden ist, und wirkt ab dem Tag der Kenntniserlangung durch diese Abgabenbehörde.
…verspätet zurückgewiesen und unter einem ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei. 8 Gegen diesen Beschluss wendet sich die vorliegende Revision, in der zu deren Zulässigkeit vorgebracht wird, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Die…