(1) Die Verordnung tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft.
(2) Die §§ 1 bis 4 gelten auch für solche Nebenbeschäftigungen, die vor Ablauf des 30. April 2016 gemeldet wurden.
(3) Die §§ 3 und 4 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 16/2024 treten sechs Monate nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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