BundesrechtVerordnungenAusweise für Organe der Fernmeldebehörde

Ausweise für Organe der Fernmeldebehörde

In Kraft seit 14. Oktober 2015
Up-to-date

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über die Ausweise der Organe der Fernmeldebehörde, die in Vollziehung telekommunikationsrechtlicher Bestimmungen als Aufsichtsorgane tätig werden.

§ 2 Ausweis

(1) Organen der Fernmeldebehörde ist zum Nachweis ihrer dienstlichen Verwendung für die Ausübung der fernmeldebehördlichen Aufsicht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Ausweis (Anlage) auszustellen.

(2) Der Ausweis ist eine beidseitig bedruckte Kunststoffkarte in der Größe 5,4 cm x 8,5 cm ohne Funktion einer Bürgerkarte gemäß § 2 Z 10 des E Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004. Der Ausweis ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auszustellen.

§ 3

Die Bediensteten haben sich bei Ausübung der fernmeldebehördlichen Aufsicht über Verlangen mit ihrem Ausweis auszuweisen.

§ 4

(1) Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Ausweis aufgedruckten Daten erforderlich machen, sowie nach Ablauf der Gültigkeit ist der Ausweis einzuziehen und nach Maßgabe des § 2 ein neuer Ausweis auszustellen.

(2) Im Falle des Abhandenkommens des Ausweises hat die/der Bedienstete umgehend bei einer Sicherheitsdienststelle (Verlust-)Anzeige zu erstatten. Eine Bestätigung der Anzeige ist der Behörde unverzüglich vorzulegen.

(3) Die Gültigkeit des Ausweises ist mit maximal zehn Jahren zu befristen.

(4) Scheidet ein/e öffentlich-rechtlich Bedienstete/r aus dem Dienststand oder ein/e Bedienstete/r aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis aus, ist der Ausweis einzuziehen.

§ 5 Inhalt

Der Ausweis hat folgende Daten zu enthalten:

1. Vorderseite (Bildseite)

a) Schriftzug „Republik Österreich – Ausweis“;

b) Schriftzug „Fernmeldebüro“

c) Bundeswappen;

d) Lichtbild;

e) Schriftzug „Funktion“ und Funktionsbezeichnung „Organ der Fernmeldebehörde“;

f) Amtstitel, Akademische Grade, Standesbezeichnung, Vor- und Familienname;

g) Schriftzug „Geburtsdatum“ und das betreffende Datum;

h) Schriftzug „Seriennummer“ und die Seriennummer des Ausweises;

i) Schriftzug „Gültig bis“ und das Datum des Gültigkeitsablaufes des Ausweises;

j) aufgedruckte Unterschrift des/der Bediensteten;

2. Rückseite

b) Schriftzug „Fernmeldebüro“

b) Die wesentlichen Befugnisse der Organe der Fernmeldebehörde sind auf der Rückseite des Dienstausweises wie folgt anzugeben:

„Wesentliche Befugnisse der Organe der Fernmeldebehörde gemäß Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003, idgF, und Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 57/2017,, idgF

Betreten von Grundstücken und Räumen

Inanspruchnahme der Hilfeleistung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Sicherung der Überwachungsbefugnisse

Überprüfung von Telekommunikationsanlagen

Einholen von Auskünften und Urkunden

Anordnung von Maßnahmen zum Schutz gestörter Anlagen

Außerbetriebsetzen unbefugt errichteter und betriebener Telekommunikationsanlagen

Einholen von Auskünften, Unterlagen und Benutzerinformationen

Ziehen von Proben

vorläufige Beschlagnahme“

c) Schriftzug „a.sign premium“ und Kartennummer des Ausweises;

d) Schriftzug „Gebührenbefr. § 2 GebG“.

§ 6 Übergangsbestimmung

Die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechenden Dienstausweise zur Ausübung der fernmeldebehördlichen Aufsicht verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2022 ihre Gültigkeit.

§ 7 In- und Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Dienstausweise für Organe der Fernmeldebehörde, BGBl. II Nr. 98/2007, außer Kraft.

(2) §§ 5 und 6 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 398/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

Anlage

Anl. 1

(Anm.: Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 398/2019 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:

6. In Anlage werden die Wortfolge „Fernmeldebüro für“ durch das Wort „Fernmeldebüro“ und die Wortfolge „Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), BGBl. I Nr. 134/2001,“ durch die Wortfolge „Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 57/2017,“ ersetzt.)