(Anm.: Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 398/2019 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:
6. In Anlage werden die Wortfolge „Fernmeldebüro für“ durch das Wort „Fernmeldebüro“ und die Wortfolge „Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), BGBl. I Nr. 134/2001,“ durch die Wortfolge „Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 57/2017,“ ersetzt.)
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