BundesrechtVerordnungenAnerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse

Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse

In Kraft bis 31. Dezember 2039
Up-to-date

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1 Gegenstand

Diese Verordnung legt den Rahmen für eine ökologisch verträgliche Wasserkraftnutzung als künftige wasserwirtschaftliche Ordnung im Planungsgebiet Tiroler Oberland (Kapitel 4.1 des Rahmenplanes) fest. Das Tiroler Oberland umfasst die Einzugsgebiete des Inn von der Staatsgrenze zur Schweiz bis Innsbruck einschließlich der Mündung der Sill.

§ 2 Ziele der bestmöglichen ökologisch verträglichen Wasserkraftnutzung im Tiroler Oberland

Ziele (Kapitel 3.4 und 3.5 des Rahmenplanes) der bestmöglichen ökologisch verträglichen Wasserkraftnutzung im Tiroler Oberland sind:

1. Die Identifikation von Gewässerabschnitten für die Errichtung möglicher Standorte oder die mögliche Erweiterung bestehender Standorte im Tiroler Oberland zur wesentlichen Erhöhung der Stromerzeugung aus Wasserkraft sowie zur Verdoppelung der derzeit verfügbaren Nennleistung aus Speicher- oder Pumpspeicherkraft.

2. Der Erhalt und die Erreichung eigenständiger Bestände für die Leitfischarten Äsche, Bachforelle und Koppe – durch entsprechende Abundanz und Altersstruktur dieser Leitfischarten – als gutes ökologisches Potenzial im Inn von der Staatsgrenze zur Schweiz bis zur Mündung der Sill sowie der Schutz sehr guter oder sehr sensibler Gewässerstrecken und die Erhaltung des bestehenden guten ökologischen Zustandes oder des guten ökologischen Potenziales bei weiteren möglichen Standorten im Planungsgebiet.

§ 3 Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse

(1) Die Verwirklichung der im Rahmenplan von der Tiroler Wasserkraft AG dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung ist nach Maßgabe der im dritten Abschnitt dieser Verordnung getroffenen Festlegungen sowie der im vierten Abschnitt dieser Verordnung aufgenommenen Empfehlungen als öffentliches Interesse (§ 105 WRG 1959) bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen anzustreben. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anerkennt den am 28. April 2014 vorgelegten, zur Zl. UW.4.1.2/0029-IV/1/2014 protokollierten, Rahmenplan im Umfang und Ausmaß der im zweiten Abschnitt dieser Verordnung dargestellten Zusammenfassung seiner Grundzüge.

(2) Die im Rahmenplan dargestellte Nutzung der Wasserkraft des Malfonbachs ist von der Anerkennung nicht mitumfasst.

2. Abschnitt

Zusammenfassung der Planungsschwerpunkte

§ 4 Hauptinhalte der künftigen wasserwirtschaftlichen Ordnung im Tiroler Oberland

(1) Im gemäß § 3 anerkannten Rahmenplan ist für den Bereich der Stromerzeugung aus Laufwasserkraft die Nutzung des Inn vorgesehen für:

1. einen möglichen Standort zwischen Martina und Prutz (Kapitel 7.4.1 des Rahmenplanes);

2. eine mögliche Erweiterung des bestehenden Standortes zwischen Prutz und Imst (Kapitel 7.4.2 des Rahmenplanes);

3. einen möglichen Standort zwischen Imst und Haiming (Kapitel 7.4.3 des Rahmenplanes).

(2) Im gemäß § 3 anerkannten Rahmenplan ist für den Bereich der Stromerzeugung aus Speicherkraft die Nutzung von Wässern aus dem hinteren Stubaital und aus dem mittleren Ötztal sowie die Nutzung von Wässern aus dem hinteren Ötztal vorgesehen für eine mögliche Erweiterung der bestehenden Standorte:

1. Kühtai/Sellrain-Silz (Kapitel 7.3.3 des Rahmenplanes),

2. Kaunertal (Kapitel 7.3.2 des Rahmenplanes).

3. Abschnitt

Festlegungen betreffend die künftige wasserwirtschaftliche Ordnung im Planungsgebiet

§ 5 Sehr gute und sehr sensible Gewässerstrecken und Verschlechterungsverbot

(1) Vorbehaltlich § 11 Abs. 3 ist eine Wasserkraftnutzung im Planungsgebiet im Rahmen der dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung nur dann im öffentlichen Interesse gelegen, wenn sie weder zu einer Verschlechterung des jeweiligen Zustandes führt, noch die Erreichung des ökologischen Zielzustandes (§ 13 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festlegung des ökologischen Zustandes für Oberflächengewässer, Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer – QZV Ökologie OG, BGBl. II Nr. 99/2010 idgF) dadurch konterkariert wird.

(2) Darüber hinaus sind in den in Anlage 1 , unter Berücksichtigung der möglichen Standorte gemäß § 4, ausgewiesenen hydromorphologisch sehr guten oder sehr sensiblen Gewässerstrecken im Rahmen der dargestellten Ordnung lediglich Wasserkraftnutzungen, die mit den entsprechenden Bedingungen und Kriterien für den sehr guten hydromorphologischen Zustand gemäß § 12 QZV Ökologie OG vereinbar sind, im öffentlichen Interesse gelegen. Dies gilt auch für sonstige Wasserentnahmen, ausgenommen Quellwasserentnahmen für Zwecke der allgemeinen Trinkwasserversorgung. Ebenso ist die Erhaltung der freien Fließstrecke im Inn von Haiming bis Innsbruck im öffentlichen Interesse gelegen.

§ 6 Reihenfolge

Bei einer möglichen Verwirklichung der in § 4 angeführten Standorte ist zu beachten, dass bei der Detailplanung die Reihenfolge der Umsetzung so zu wählen ist, dass die Erreichbarkeit des ökologischen Ziels für den Inn auch bei einer Teilumsetzung nicht dauerhaft beeinträchtigt wird. Daher soll die Umsetzung

1. von Erweiterungen der in § 4 Abs. 1 Z 2 und § 4 Abs. 2 Z 2 genannten Standorte erst nach oder während der Errichtung des in § 4 Abs. 1 Z 3 genannten Standortes erfolgen;

2. der Erweiterung des in § 4 Abs. 2 Z 2 genannten Standortes abgestimmt mit der Erweiterung des in § 4 Abs. 1 Z 2 genannten Standortes erfolgen.

Planungen und Umsetzungsschritte für die anderen Standorte (§ 4 Abs. 1 Z 1, § 4 Abs. 2 Z 1) können davon zeitlich unabhängig erfolgen.

§ 7 Hochwasserschutz

(1) Zusätzlich zu den Punkten 8.1.2.2 und 8.1.2.3 des Rahmenplanes gilt betreffend die in § 4 Abs. 2 dargestellten möglichen Standorte:

1. In Speichern ist zur Verminderung von Hochwasserabflussspitzen ein Hochwasserrückhalteraum freizuhalten. Die erforderliche Größe des Rückhalteraums ist im Zuge einer allfälligen Einreichplanung zu ermitteln, wobei der Rückhalteraum in den hochwasserkritischsten Zeiträumen des Jahres in Summe jedenfalls das Ausmaß der im Hochwasserfall über 48 Stunden den Speichern des jeweiligen Standorts zufließenden Wassermengen betragen soll.

2. Im Zuge einer allfälligen Einreich- oder Ausführungsplanung ist ein Hochwasser-Bewirtschaftungskonzept zu erstellen. Zur Optimierung des Einsatzes der Speicher sind hydrologische Angaben zur Festlegung besonders hochwasserkritischer Zeiträume heranzuziehen und Hochwässer vorausschauend zu prognostizieren.

(2) Darüber hinaus gilt im Zuge einer Einreichplanung für allfällige neue Wasserkraftnutzungen im gesamten Planungsgebiet einschließlich der in § 4 dargestellten möglichen Standorte:

1. Falls erforderlich, ist die konkrete Hochwasserabflusssituation vor und nach Projektverwirklichung für die beeinflussten Gewässerstrecken gegenüber zu stellen.

2. Die Verlandungsentwicklung in Stauräumen ist abzuschätzen, ein entsprechendes Management zur Begrenzung der Verlandung zu entwickeln und nach Naturmessungen zu überprüfen und zu optimieren wobei sicherzustellen ist, dass die Hochwasserabfuhr in den Stauräumen trotz zwischenzeitlicher Verlandung auf Dauer gewährleistet ist.

§ 8 Feststoffhaushalt

(1) Zusätzlich zu den Punkten 8.1.3.2, 8.1.3.3, 8.2.2.2 und 8.2.2.3 des Rahmenplanes gilt im Zuge einer allfälligen Einreich- oder Ausführungsplanung betreffend die in § 4 dargestellten möglichen Standorte:

1. Es sind auf Basis von Geschiebepotenzialerhebungen und geschiebehydraulischen Berechnungen jene Maßnahmen zu ermitteln, die in den von einer Wasserkraftnutzung beeinflussten Gerinnestrecken für einen ausgewogenen Feststofftransport sorgen. Maßnahmen, die nicht unmittelbar an den Wehren, Stauräumen und kleineren Wasserfassungen erfolgen, sind in Abstimmung mit der Bundeswasserbauverwaltung oder der Wildbach- und Lawinenverbauung zu planen.

2. Für beeinflusste Gewässerstrecken ist ein Sedimentmanagementplan zu erstellen, der sicherstellt, dass der Feststoff- oder Geschiebehaushalt in den betroffenen Gewässerstrecken nicht erheblich beeinträchtigt wird.

3. Es ist ein dauerhaftes Monitoringprogramm zur Dokumentation des Geschiebetransportes während des Betriebes einer geplanten Nutzung vorzusehen. In diesem Zusammenhang ist auch eine allfällige Optimierung des Sedimentmanagementplanes auf Basis der Ergebnisse des Monitoringprogrammes vorzusehen.

(2) Darüber hinaus gilt für allfällige neue Wasserkraftnutzungen im gesamten Planungsgebiet einschließlich der in § 4 dargestellten möglichen Standorte, dass Wasserfassungen so auszubilden und entsprechend zu betreiben sind, dass das zurückgehaltene Sediment regelmäßig bei geeigneter größerer Wasserführung in die Entnahmestrecken zurückgegeben werden kann, sodass es dadurch weder eine Verschlechterung des guten Zustandes der betroffenen Gewässerstrecken noch zu einer Verschlechterung des guten ökologischen Potenziales am Inn kommen kann.

§ 9 Grundwasser, Quellen und Wasserversorgung

(1) Zusätzlich zu den Punkten 8.1.5.5, 8.1.5.6, 8.2.4.5 und 8.2.4.6 des Rahmenplanes gilt spätestens im Zuge einer allfälligen Einreichplanung betreffend die in § 4 dargestellten möglichen Standorte:

1. Für die nachfolgend angeführten Einzugsgebiete sind – unter Berücksichtigung der Trinkwasserkonzepte des Landes Tirol – folgende Mindestvorbehaltsmengen für den künftigen kommunalen Trink- und Brauchwasserbedarf – ausgenommen Beschneiungswasser – zu definieren: Inntal 500 l/s, Ötztal 100 l/s, Stubaital 20 l/s.

2. Im Rahmen von Vorerkundungen sind die bei einer Errichtung von Bauwerken, insbesondere Untertagebauwerken, berührten Berg- und Grundwasserkörper, Quellen und sonstigen Wasseraustritte sowie zu erwartende Bergwasserzutritte zu ermitteln.

3. Für zu erwartende Bergwasserzutritte sind gegebenenfalls die erforderlichen Abdichtungsmaßnahmen vorzusehen.

4. Vor einem allfälligen Baubeginn ist im jeweils betroffenen Gebiet ein umfassendes Beweissicherungsprogramm zur Dokumentation des qualitativen und quantitativen Zustandes der von Baumaßnahmen betroffenen Berg- und Grundwasserkörper, vor allem aber der Quellen und sonstiger Wasseraustritte zu erstellen. Der Zeitpunkt des Beginnes eines Beweissicherungsprogrammes ist so festzulegen, dass natürliche Schwankungen soweit erfasst sind, dass damit vorhabensbedingte Änderungen erkennbar und quantifizierbar sind.

Für den Fall, dass es durch Baumaßnahmen zu einer unvorhergesehenen quantitativen oder qualitativen Beeinträchtigung bestehender Grund- und Quellwassernutzungen kommt, sind Notversorgungsmaßnahmen für die in den von geplanten Vorhaben betroffenen Gebieten bestehenden Wasserversorgungsanlagen vorzusehen. Derart vorgesehene Maßnahmen sind im Rahmen der Einreichplanung lediglich darzustellen.

(2) Darüber hinaus gilt im Zuge einer allfälligen Einreich- oder Ausführungsplanung sowie im Rahmen allfälliger Bewilligungs- oder Genehmigungsverfahren für allfällige neue Wasserkraftnutzungen im gesamten Planungsgebiet einschließlich der in § 4 dargestellten möglichen Standorte:

1. Falls erforderlich, sind nach Abstimmung mit den Planungsdienststellen des Landes konkrete Vorbehaltsmengen, insbesondere unter Berücksichtigung von Bevölkerungswachstum und Siedlungsentwicklung zu ermitteln.

2. Durch projektierte Maßnahmen oder durch Auflagen ist sicherzustellen, dass

a) bei der Festlegung von zulässigen Ausleitungsmengen für Bergwasser erhebliche negative Auswirkungen von Stollenbauwerken auf die Schüttungsmenge von Quellen im Einflussbereich der Stollen verhindert und Ausleitungsmengen durch ein begleitendes Messprogramm dokumentiert werden;

b) bei der Errichtung von Stollenbauwerken keine Betriebsstoffe und umweltrelevanten Schadstoffe in das Grundwasser gelangen;

c) im Bereich von Stauräumen aus öffentlichen Interessen unerwünschte Anstiege des Grundwasserspiegels durch technische Maßnahmen, wie Begleitdrainagen oder -gräben, Untergrunddichtungen und dergleichen, möglichst gering gehalten werden.

§ 10 Siedlungswasserwirtschaft

Für Wasserkraftnutzungen im gesamten Planungsgebiet einschließlich der in § 4 dargestellten möglichen Standorte, ist bei durch ein Vorhaben veränderter Restwasserführung im Vorfluter zu überprüfen, ob bei betroffenen wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Direkteinleitungen die Einhaltung der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festlegung des Zielzustandes für Oberflächengewässer (Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer – QZV Chemie OG), BGBl. II Nr. 96/2006 idgF und der QZV Ökologie OG sichergestellt ist. Im Zuge einer allfälligen Einreichplanung absehbare Immissionsprobleme sind durch eine Verbesserung der Abwasserreinigungsanlagen zu verhindern.

§ 11 Gewässerökologie

(1) Zusätzlich zu den Punkten 8.1.4, 8.2.3 und 10.1.3 des Rahmenplanes gelten betreffend die in § 4 dargestellten möglichen Standorte die Vorgaben der nachfolgenden Abs. 2 bis 5.

(2) Spätestens im Zuge einer allfälligen Einreichplanung ist im jeweils betroffenen Gebiet ein gewässer- und fischökologisches Programm zur Erhebung des Ausgangszustandes zu erstellen. Ein derartiges Erhebungsprogramm hat die vom Vorhaben betroffenen Oberflächenwasserkörper und deren ökologische Zustände vor Umsetzung des Vorhabens zu ermitteln. Auf Basis des Ausgangszustandes sind sowohl für die Errichtung als auch den Betrieb von Kraftwerken gewässer- und fischökologische begleitende Mess- und Untersuchungsprogramme auszuarbeiten und den Einreichprojekten anzuschließen. Die Mess- und Untersuchungsprogramme sowie die Beweissicherungsprogramme haben insbesondere die regelmäßige Dokumentation der ökologischen Zustände in den betroffenen Gewässerabschnitten, die Überwachung der Wirksamkeit des Schwallmanagements sowie eine wiederkehrende Überwachung der Funktionsfähigkeit von Fischaufstiegsanlagen zu beinhalten.

(3) Unvorgreiflich des Ergebnisses einer in einem Bewilligungs- oder Genehmigungsverfahren durchzuführenden Interessenabwägung gemäß § 104a WRG 1959 ist durch projektierte Maßnahmen oder gegebenenfalls durch Auflagen jedenfalls sicherzustellen, dass projektbedingte Verschlechterungen des ökologischen Gewässerzustands an den in § 4 dargestellten möglichen Standorten nur in folgenden, unvermeidlichen Fällen auftreten:

1. durch Aufstau im Bereich von neu errichteten Speichern sowie durch Aufstau im Bereich von neu errichteten Wasserfassungen;

2. an Gewässerabschnitten in Wasserkörpern, die sich in einem ökologisch sehr guten Zustand befinden, unterhalb von neu errichteten Speichern sowie unterhalb von Wasserfassungen für Speicher;

3. in Aufstaubereichen am Inn sowie im schwallbelasteten Innabschnitt oberhalb des Bereiches des erweiterten Staues Runserau aufgrund der Rückleitung eines in § 4 Abs. 2 Z 2 genannten möglichen Standortes.

(4) Im Zeitraum von Mitte Dezember bis Mitte April hat für neue Wasserentnahmen an den in § 4 Abs. 2 angeführten möglichen Standorten aus den Gewässern erst ab einer Wasserführung des 2fachen arithmetischen Mittels der Jahresniederstwerte des Abflusses – auf Basis von Tagesmitteln – im betrachteten Zeitraum (MJNQ T ) ein Wassereinzug zu erfolgen.

(5) Für den Bereich Schwall und Sunk ist zu beachten, dass

1. die Schwall- und Sunkgradienten bei der Umsetzung der in § 4 genannten möglichen Standorte so festgelegt werden, dass nach Umsetzung aller möglichen Standorte in den schwall-/sunkbelasteten Gewässerstrecken am Inn die Schwall- und Sunkgradienten durchgehend auf 15 cm/h und 12 cm/h reduziert sind. Bei der Festlegung der zulässigen Schwall- und Sunkgradienten sind für die Entwicklung des Fischbestands sensible Zeiträume des Jahres besonders zu berücksichtigen;

2. die Häufigkeit der Schwall-/Sunkereignisse im Inn gegenüber dem Ist-Zustand deutlich zu reduzieren ist und darüber hinaus von Anfang Oktober bis Ende April nutzungsbedingte Schwall-/Sunkereignisse in den Restwasserstrecken des Inn weitgehend hintanzuhalten sind, damit es zu keiner nachhaltigen Beeinträchtigung des guten ökologischen Potenziales im Inn kommen kann;

3. im Zuge einer allfälligen Einreichplanung für mögliche Standorte am Inn ein auf dem jeweiligen Planungs- oder Ausbaustand aufbauendes Schwallmanagementkonzept zu erstellen ist, um die gesamthaften Auswirkungen des Schwalls auf die Gewässerökologie möglichst gering zu halten. Das Konzept soll konkrete Maßnahmen, beispielsweise abgestimmte Betriebsweisen, unter Berücksichtigung der einzelnen Ausbauphasen für die gesamten Kraftwerksstandorte am Inn zur Erreichung der oben dargestellten Bedingungen enthalten. Weiters ist eine allfällige Optimierung des Schwallmanagementkonzepts auf Basis der Ergebnisse des Monitoringprogrammes vorzusehen.

(6) Darüber hinaus ist für allfällige neue Wasserkraftnutzungen im gesamten Planungsgebiet einschließlich der in § 4 dargestellten möglichen Standorte im Rahmen eines Bewilligungs- oder Genehmigungsverfahrens durch projektierte Maßnahmen oder durch Auflagen sicherzustellen, dass Restwassermengen so festgelegt werden, dass neben einer ausreichenden Wassermenge für die Fischwanderung insbesondere auch eine dynamische Wasserführung gegeben ist, mit der die in § 13 Abs. 2 Z 2 QZV Ökologie OG, angeführten Kriterien erreicht werden können. Dabei ist vor allem auch bei der Festlegung der Dotationsmengen zu beachten, dass die spezielle Abflusscharakteristik der Gletscherbäche möglichst erhalten bleibt.

4. Abschnitt

Empfehlungen zur Umsetzung der künftigen wasserwirtschaftlichen Ordnung im Planungsgebiet

§ 12 Zuständigkeit des Landes

Durch die gegenständliche Verordnung wird in die Zuständigkeit des Landes, insbesondere in eine in landesrechtlichen Verfahren vorgesehene Interessenabwägungen nicht eingegriffen. In diesem Sinne stellen die nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnittes Empfehlungen dar.

§ 13 Land- und Forstwirtschaft

Zusätzlich zu Punkt 8.1.7 des Rahmenplanes in Verbindung mit den Kapiteln 9.1 und 9.2 des Umweltberichtes wird empfohlen:

1. Bei der technischen Planung der Vorhaben soll darauf geachtet werden, Flächeninanspruchnahmen soweit als möglich zu vermeiden oder zu minimieren. Im Rahmen der weiteren Planungsschritte sollen allfällige direkte Auswirkungen wie beispielsweise durch Flächenverlust oder Bewirtschaftungserschwernisse und indirekte Auswirkungen durch Veränderung hydrologischer und hydrogeologischer Rahmenbedingungen aufgezeigt werden.

2. Im Falle erheblicher Auswirkungen sollen diese durch Schaffung von Ersatzflächen durch eine Aufwertung von Bestandsflächen, durch die Umsetzung von Maßnahmen aus dem Themenbereich Grundwasser oder durch eine Wiederherstellung von Wegeverbindungen und Viehtrieben bestmöglich ausgeglichen und soweit möglich auf ein verträgliches Maß reduziert werden.

§ 14 Tourismus

Zusätzlich zu den Punkten 8.1.8 und 8.2.7 des Rahmenplanes in Verbindung mit den Kapiteln 9.1 und 9.2 des Umweltberichtes wird empfohlen:

1. Im Rahmen der Planung sollen allfällige Auswirkungen auf den Tourismus im Planungsgebiet, wie die Reduktion der Wasserführung von Fließgewässern, Barrierewirkungen im Wegenetz, der Verlust von Strukturelementen oder die Beeinträchtigung von Sichtbeziehungen aufgezeigt werden.

2. Im Falle erheblicher Auswirkungen sollen Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen, wie beispielsweise die Wiederaufwertung beeinträchtigter Teilräume nach Abschluss der Bauphase, die Restrukturierung von Fließgewässern, eine gesamthaft geplante Gestaltung der oberirdischen Anlagen, die Berücksichtigung der Erholungsnutzungen und des Landschaftsbildes bei der Festlegung von Dotierwasserabgaben in Betracht gezogen werden.

3. Im Hinblick auf den Wassersport, insbesondere Kajak und Rafting, soll von künftigen Wasserberechtigten in Abstimmung mit den zuständigen Dienststellen des Landes sowie mit Beteiligung von Gemeinden und gegebenenfalls betroffenen Unternehmen für die durch Wasserentnahmen beeinflussten Gewässerabschnitte ein fundiertes Konzept erstellt und umgesetzt werden, um die Attraktivität dieser Strecken durch eine kontrollierte Wasserabgabe und geeignete flussbauliche Maßnahmen für den Wassersport bestmöglich zu erhalten sowie betroffene Unternehmen hinsichtlich Alternativangeboten zu unterstützen.

§ 15 Naturschutz

(1) Zusätzlich zu den Punkten 8.1.9 und 8.2.8 des Rahmenplanes in Verbindung mit den Kapiteln 9.1 und 9.2 des Umweltberichtes wird für die in § 4 dargestellten möglichen Standorte empfohlen:

1. Im Rahmen der Planung sind zeitgerecht, insbesondere im Rahmen von Studien, Informationen über allfällige direkte oder indirekte Auswirkungen auf Flora und Fauna, wie beispielsweise Habitatverluste, Verlust von geschützten Lebensraumtypen oder Störung der Fauna durch Staub zu erheben, zu prüfen, aufzubereiten und darzulegen.

2. Im Falle erheblicher Auswirkungen sollen diese beispielsweise durch Weidefreistellungen von bestehenden Feuchtgebieten im Almbereich, durch Renaturierung von verbauten Fließgewässern im Unterlauf von Speichern und sonstigen Eingriffen, durch Dotierwasserabgaben an bestehenden Wasserfassungen ohne derzeitige Dotierung bis zur Inbetriebnahme des jeweiligen Standortes in Abstimmung mit den Vorgaben der Richtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik – Europäische WRRL, ABl. L 327, S. 1 und ihrer nationalen Umsetzung, durch Renaturierung und Auflichtung von naturfernen (hoch-)montanen Fichtenforsten bestmöglich ausgegleichen und soweit möglich auf ein verträgliches Maß reduziert werden.

(2) Weiters wird empfohlen bei den Planungen zu beachten, dass Maßnahmen in Bezug auf die Interessen des Naturschutzes grundsätzlich in einem möglichst engen funktionalen, zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit den Eingriffen stehen sollten, welche sie ausgleichen sollen und die Dimensionen dieser Maßnahmen in einem quantitativ, qualitativ und funktional adäquaten Verhältnis zu den vorhabenbedingten Verlusten an naturschutzrechtlichen Schutzgütern stehen.

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 16 Veröffentlichung und Auflage

(1) Der der Anerkennung zu Grunde liegende Rahmenplan und der Umweltbericht sowie eine Zusammenfassung betreffend die Einbeziehung von Umwelterwägungen und andere bezughabende Dokumente werden unter http://wisa.bmlfuw.gv.at veröffentlicht. Der Rahmenplan liegt beim Wasserwirtschaftlichen Planungsorgan des Landes Tirol zur Einsichtnahme auf.

§ 17 Außer Kraft Treten

Diese Verordnung tritt mit 31.12.2039 außer Kraft.

Anhang 1

Gewässerstrecken

Anl. 1

NAME von km bis km KURZRID 1)
Alfairbach 0,000 0,550 705225
Alpeinerbach 0,000 5,305 331
Argebach 0,499 2,074 233
Arsangsbach 4,091 7,999 221
Beutelbach 0,500 2,571 236
Brennwalderbach 0,000 0,387 707466
Brennwalderbach 0,739 1,375 707466
Daunkogelfernerbach 0,115 2,095 345
Egger Bach 0,000 0,958 705399
Ehnbach 2,008 6,945 312
Fagge 2,500 3,024 238
Fagge 5,064 5,575 238
Fagge 15,339 15,851 238
Fagge 18,934 19,438 238
Fagge 29,211 31,345 238
Falbesoner Bach 0,501 7,129 350
Falkasanerbach 5,616 8,458 342
Falschmairbach 0,000 0,289 705362
Fasulbach 3,655 8,734 247
Feinsbach 0,521 1,225 705088
Fernaubach 3,181 4,744 347
Fidlerbach 0,000 0,856 705274
Fimbabach 6,732 11,060 257
Finetzbach 0,969 4,295 338
Fischbach 12,232 13,337 290
Fissladbach 0,540 6,233 242
Flathbach 0,473 7,095 260
Fotscher Bach 8,356 13,998 321
Fundusbach 1,537 7,382 295
Futschölbach 2,087 4,236 254
Geiersbach 0,000 0,551 707550
Geroldsbach 5,983 7,986 324
Gleirschbach 6,353 11,383 320
Granzanabach 0,000 0,494 705253
Griesbach 5,011 6,410 304
Grillerbach 0,000 2,461 707460
Griweleabach 5,157 7,649 259
Gschnitzbach 7,795 7,982 336
Gschnitzbach 10,405 10,900 336
Gschnitzbach 14,137 14,709 336
Gschnitzbach 18,396 22,231 336
Gurglbach 23,650 25,172 265
Gurgler Ache 8,350 16,456 280
Haimbach 0,000 0,864 703691
Hairlachbach 13,867 18,859 296
Hinterennsbach 0,000 1,442 705407
Istalanzbach 4,139 6,383 261
Jambach 6,808 12,862 253
Kaiserseebach 0,900 5,859 241
Kaserer Bach 1,085 1,294 333
Kaserer Bach 2,426 5,178 333
Klammbach 5,827 6,288 298
Klammbach l. 1,559 2,453 317
Kluppenbach 1,622 2,844 6675
Kompatschbach 2,125 2,397 707169
Kraspesbach r. 3,108 6,147 319
Krummgampenbach 1,573 4,796 240
Langentalbach 4,167 7,689 349
Längentaler Bach 1,145 5,965 315
Lareinbach 2,558 9,060 255
Larsennbach 0,491 6,519 264
Lattenbach 0,529 1,243 703479
Lehnbach 5,639 7,180 302
Leibach 2,127 2,856 6644
Leiersbach 3,057 7,238 294
Leonhardsbach 4,579 5,044 703632
Leonhardsbach 5,859 6,376 703632
Lobbach 5,628 6,903 707576
Lötzbach 1,050 9,126 262
Madleinbach 0,000 3,114 256
Malchbach 2,565 5,809 269
Malfonbach 0,570 8,015 250
Maroibach 3,000 6,860 248
Masner Bach 1,542 5,591 225
Moosbach 1,063 6,135 230
Mühlbach 7,117 10,162 343
Nauderer Tscheybach 2,077 9,325 227
Navisbach 10,436 14,420 339
Niedertalbach 0,000 11,048 278
Oberbergbach 12,159 16,322 351
Oberer Lisenser Bach 1,635 2,615 314
Obernberger Seebach 7,083 7,713 328
Obernberger Seebach 8,448 8,667 328
Obernberger Seebach 10,139 11,878 328
Padasterbach 3,038 6,192 335
Pfundsertalbach 12,533 17,830 226
Pillerbach 2,687 3,038 274
Pillerbach 3,606 4,204 274
Pillerbach 5,150 5,259 274
Pinnisbach 7,638 9,696 352
Pitze 0,000 1,479 270
Pitze 2,040 8,198 270
Pitze 34,829 35,340 270
Pitze 37,469 40,472 270
Plauvenbach 0,000 0,513 705366
Plauvenbach 0,909 1,369 705366
Pollesbach 2,069 10,809 285
Poltbach 0,000 3,224 289
Rieder Mühlbach 0,000 1,002 707471
Riffelbach 2,649 3,187 239
Rifflbach 0,000 6,754 273
Rosanna 34,738 42,153 246
Rotmoosache 0,000 5,867 281
Sandesbach 2,546 4,640 337
Schalklbach 0,000 6,494 222
Schaltbach 0,000 2,860 279
Schlierbach 0,000 0,856 705422
Schloßbach 4,206 5,519 310
Schloßbach 1,204 2,199 6618
Schmirnbach 9,367 9,877 332
Seealmbach 0,000 0,431 705336
Sendersbach 4,554 13,429 322
Sexegertenbach 0,039 0,381 272
Sexegertenbach 2,112 3,451 272
Sill 41,128 41,682 326
Sill 41,988 43,497 326
Stalanzer Bach 0,000 7,636 235
Stalanzerbach 0,000 4,645 234
Stamser Bach 2,485 6,902 301
Starkenbach 4,505 9,139 263
Stubenbach 2,405 10,394 224
Sulzenaubach 1,534 4,944 348
Tanterwalsbachl 0,000 1,037 707167
Taschachbach 1,416 8,074 271
Timmelsbach 0,000 1,034 707473
Timmelsbach 0,000 7,200 282
Tösnertalbach 1,508 10,002 231
Trisanna 41,614 46,026 251
Tscheischbach 0,000 3,990 330
Unterrieder Bach 4,020 5,003 293
Urgbach 4,695 8,795 244
Urgenebnerbach 1,402 2,945 707104
Valser Bach 1,785 3,066 329
Vennbach 3,063 5,722 327
Venter Ache 2) 13,950 2) 24,536 2) 276
Verjunsbach 0,000 0,697 6609
Vernagtbach 0,000 3,155 277
Vernagtbach 3,660 4,646 277
Verpeilbach 2,037 5,571 243
Visnitzbach 0,496 2,587 258
Visnitzbach 3,625 7,619 258
Waldelebach 0,193 1,487 6648
Waldelebach 1,606 3,491 6648
Waldelebach 4,405 5,109 6648
Waldelebach 5,288 5,477 6648
Walder Bach 4,540 9,234 275
Waldraster Bach 3,510 4,217 341
Weinrichbach 2,039 5,027 340
Windache 3,639 13,375 283
Winkelbach 0,000 0,373 707461
Winkelbach 0,925 1,809 707461
Winnebach 3,644 5,163 291
Zandersbach 2,661 6,619 223

1) KURZRID: Kennnummer des Gewässers. Diese bezieht sich auf das Gewässernetz des Bundes.

2) entspricht km 55,934 bis km 66,521 bezogen auf die KURZRID. Basis ist das Gewässernetz des Bundes, Version v10.1 vom 22.03.2014