BundesrechtVerordnungenAnerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse3. Abschnitt Festlegungen betreffend die künftige wasserwirtschaftliche Ordnung im Planungsgebiet§ 5

§ 5Sehr gute und sehr sensible Gewässerstrecken und Verschlechterungsverbot

In Kraft bis 31. Dezember 2039
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