BundesrechtVerordnungenAnerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse4. Abschnitt Empfehlungen zur Umsetzung der künftigen wasserwirtschaftlichen Ordnung im Planungsgebiet§ 12

§ 12Zuständigkeit des Landes

In Kraft bis 31. Dezember 2039
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