Eignungsprüfungsverordnung – Inneres
Gegenstand der Eignungsprüfung
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Arten der Tests
§ 4Zuständigkeiten
§ 5Auswertung von Tests
§ 6Punktesystem und Gesamtergebnis
§ 7Geltungsbereich des Prüfungsergebnisses
§ 8Dokumentation des Auswahlverfahrens
§ 9Automationsunterstützte Eignungsfeststellung
§ 10Psychologische Eignungsdiagnostik
§ 11Durchführung der psychologischen Eignungsdiagnostik
§ 12Dokumentation
§ 13Erstellung der Tests im Rahmen der psychologischen Eignungsdiagnostik
§ 14Ärztliche Untersuchung
§ 15Dokumentation der ärztlichen Untersuchung
§ 17Äußeres Erscheinungsbild
§ 18Aufnahmegespräch
§ 19Begriffsbestimmung
§ 20Zuständigkeiten
§ 21Tests
§ 22Gesamtergebnis
§ 23Anwendbare Bestimmungen
§ 24Rechtsstellung der Aufnahmewerbenden sowie der Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen
§ 25Inkrafttreten
§ 26Übergangsbestimmung
Vorwort
1. Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1 Gegenstand der Eignungsprüfung
Aufnahmewerber und Aufnahmewerberinnen in den Exekutivdienst (in Folge Aufnahmewerbende) sind im Zuge des Auswahlverfahrens auf ihre körperliche und geistige Eignung, Bewerber und Bewerberinnen für bestimmte Verwendungen (Sonderverwendungen) auf ihre verwendungsspezifische, insbesondere geistige oder körperliche Eignung, zu prüfen.
2. Abschnitt
Allgemeines und Aufnahmeverfahren
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Aufnahmewerbende: Personen, die sich für eine Verwendung als Beamter oder Beamtin der Verwendungsgruppe E2c oder als Vertragsbediensteter oder Vertragsbedienstete für die exekutivdienstliche Ausbildung (VB/S) bewerben.
(2) Testverfahren: Anwendung verschiedener Methoden, um einen Test im Sinne des § 3 durchzuführen. Als Testverfahren im Sinne dieser Verordnung kommen insbesondere in Betracht: Testverfahren im Zuge der psychologischen Eignungsdiagnostik gemäß § 10, klinisch-ärztliche Untersuchungen gemäß § 14 Abs. 1, klinisch-psychiatrische Testverfahren gemäß § 14 Abs. 2 sowie die im Zuge eines verwendungsspezifischen Leistungstests (§ 21 Abs. 2) durchzuführenden Testverfahren.
(3) Testbatterie: Zusammenstellung von Einzeltests (z. B. die Kombination eines Intelligenztests, Persönlichkeitstests, Motivationstests und Konzentrationstests) zwecks gemeinsamer Bearbeitung (§ 11 Abs. 2).
(4) Testgruppe: Alle Auswahlverfahren, für die dieselben Testverfahren vorgesehen sind.
§ 3 Arten der Tests
(1) Als objektive Tests zur Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung kommen in Betracht:
1. psychologische Eignungsdiagnostik (§ 10 ff),
2. ärztliche Untersuchung und klinisch-psychiatrische Testverfahren (§ 14 f) oder
3. Kombinationen der angeführten Untersuchungen, Diagnostik oder Tests.
(2) Die Aufnahme in den Exekutivdienst setzt jedenfalls die erfolgreiche Absolvierung der in Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Tests sowie eine positive Beurteilung im Zuge des Aufnahmegesprächs gemäß § 18 voraus.
§ 4 Zuständigkeiten
(1) Die Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung von Aufnahmewerbenden obliegt den Landespolizeidirektionen.
(2) An der Eignungsfeststellung von Aufnahmewerbenden hat das Bundesministerium für Inneres mitzuwirken.
§ 5 Auswertung von Tests
Die Auswertung von Tests hat nach wissenschaftlich abgesicherten Methoden zu erfolgen.
§ 6 Punktesystem und Gesamtergebnis
(1) Das Punktesystem für die Auswertung des Tests gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 muss den Erfordernissen der angestrebten Verwendung entsprechen. Es ist so zu gestalten, dass jedem und jeder Aufnahmewerbenden ein der erbrachten Leistung entsprechender Punktewert zugeordnet wird.
(2) Das Gesamtergebnis setzt sich aus den Ergebnissen der durchgeführten Tests und Beurteilungen gemäß § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 2, und § 18 Abs. 2 zusammen. Sofern dem Bundesministerium für Inneres nicht selbst die Durchführung sämtlicher für das Testverfahren vorgesehener Tests obliegt, kann dieses um die Auswertung des Gesamtergebnisses ersucht werden. Diesfalls sind dem Bundesministerium für Inneres die dazu erforderlichen Ergebnisse zum Zweck der Gesamtauswertung zu übermitteln.
§ 7 Geltungsbereich des Prüfungsergebnisses
(1) Das Ergebnis der Eignungsprüfung von Aufnahmewerbenden bleibt für alle Bewerbungen um eine Verwendung derselben Testgruppe gültig, die innerhalb eines Jahres erfolgen.
(2) Diese Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem die Eignungsprüfung stattgefunden hat. Sofern die Eignungsprüfung über mehrere Tage hinweg absolviert wurde, beginnt die Frist mit dem Tag zu laufen, an dem der letzte Test im Rahmen der Eignungsprüfung abgelegt wurde.
(3) Sofern kein Fall des Abs. 4 gegeben ist, bleiben medizinische Ausschließungsgründe solange aufrecht, bis vom oder von der Aufnahmewerbenden befundmäßig belegte neue Tatsachen vorgebracht wurden, die geeignet sind, den medizinischen Ausschließungsgrund zu widerlegen. Die Beurteilung der Geeignetheit, den medizinischen Ausschließungsgrund zu widerlegen, obliegt dem Polizeiarzt oder der Polizeiärztin.
(4) Wird eine Auffälligkeit im klinisch-psychiatrischen Testverfahren festgestellt, hat der oder die Aufnahmewerbende die Möglichkeit, im Zuge der Eignungsprüfung eine Begutachtung durch einen seitens der Behörde gemäß § 4 zur Verfügung gestellten Facharzt für Psychiatrie und Neurologie oder klinischen Psychologen vornehmen zu lassen. Widerlegt dieses Gutachten die Auffälligkeit, erfolgt die Zulassung zum nachfolgenden Testteil. Bestätigt dieses Gutachten die Auffälligkeit, bleibt diese als medizinischer Ausschließungsgrund dauerhaft aufrecht.
§ 8 Dokumentation des Auswahlverfahrens
(1) Über die Eignungsprüfung von Aufnahmewerbenden sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres und die gemäß § 4 Abs. 1 zur Eignungsfeststellung berufene Landespolizeidirektion sind ermächtigt, sich dabei der automationsunterstützen Datenverarbeitung zu bedienen. Zu diesem Zweck dürfen sie folgende Daten verarbeiten:
1. Name, Geburtsdatum und Geschlecht der Aufnahmewerbenden,
2. Gesamtergebnis (§ 6 Abs. 2),
3. Datum, an dem die gegenständliche Prüfung abgelegt wurde,
4. weitere Daten, die zum Vollzug des Gesetzes notwendig sind.
(2) Daten im Sinne des Abs. 1 Z 4 sind insbesondere:
1. Wohnadresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Teilnehmers oder der Teilnehmerin an der Eignungsprüfung,
2. das Datum der Ausschreibung,
3. die für die Aufnahme zuständige Dienststelle,
4. das Datum des Einlangens der Bewerbungsunterlagen bei der in der Ausschreibung angeführten Dienststelle.
§ 9 Automationsunterstützte Eignungsfeststellung
(1) Die zur Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung vorgesehenen Testverfahren im Sinne des § 2 Abs. 3 dürfen auch automationsunterstützt durchgeführt und ausgewertet werden.
(2) Folgende Daten dürfen, soweit dies für die Durchführung und Auswertung des jeweiligen Testverfahrens erforderlich ist, verarbeitet werden:
1. Name, Geburtsdatum, Geschlecht, E-Mail-Adresse und Ausbildungsgrad der Aufnahmewerbenden,
2. die Fragebeantwortungen im Rahmen von Tests gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 zur Ermittlung der Punktezahl gemäß § 6,
3. Untersuchungsergebnisse gemäß § 14 Abs. 1 und Abs. 2 zur Feststellung gemäß § 14 Abs. 4 und die zusammenfassende Beurteilung gemäß § 15 Abs. 2,
4. die gemäß § 11 Abs. 3 erhobenen biografischen Daten,
5. weitere Daten, die zum Vollzug des Gesetzes notwendig sind.
(3) Daten im Sinne des Abs. 2 Z 5 sind insbesondere:
1. das Datum der Ausschreibung,
2. die für die Aufnahme zuständige Dienststelle,
3. das Datum, an dem die gegenständliche Prüfung abgelegt wurde.
(4) Sofern dies zur Beurteilung der Eignung für den Exekutivdienst erforderlich ist, dürfen auch Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 4 Z 15 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), verarbeitet werden.
§ 10 Psychologische Eignungsdiagnostik
(1) Der zuständigen Stelle nach § 4 Abs. 1 obliegt unter Einbindung des Bundesministeriums für Inneres die Feststellung der psychologischen Eignung und die Vornahme der im Rahmen des psychologisch-diagnostischen Prozesses erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die Auswahl, Durchführung (Testvorgabe), Auswertung und Interpretation von Testverfahren. Das Bundesministerium für Inneres kann sich bei der Durchführung dazu ermächtigter Bediensteter bedienen. Bei der Auswahl der Personen, die an der unmittelbaren Durchführung psychologischer Testverfahren mitwirken, ist soweit als möglich auf ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter zu achten.
(2) Soweit es für die vorgesehene Verwendung von Bedeutung ist, können im Rahmen der psychologischen Eignungsdiagnostik insbesondere folgende Bereiche untersucht werden:
1. einschlägige fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten,
2. intellektuelle Fähigkeiten: verbale Leistungen, logisch-schlussfolgerndes Denken, analytisches Denken, Gedächtnisleistung, allgemeines Wissen, Arbeitstempo, Raumvorstellungsfähigkeit, Reaktionsgeschwindigkeit,
3. schöpferisches Denken: Kreativität, geistige Flexibilität,
4. Arbeitsstil: Zielorientiertheit, Planung, Organisation, Produktivität, vernetztes Denken, Selbsteinschätzung der eigenen Leistung, Leistungs- und Lernbereitschaft, problembezogenes Entscheidungsverhalten, Impulsivität, Reflexivität, Motivation, Gewissenhaftigkeit, Zuverlässigkeit, Loyalität, Risikoverhalten,
5. Lernfähigkeit: korrektes Erfassen von Fakten, Erkennen von Zusammenhängen,
6. Belastbarkeit: allgemeine, selektive und inhaltsbezogene Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit, Ausdauer, Genauigkeit, Stressresistenz, Frustrationstoleranz, Multitasking-Fähigkeit,
7. soziale Kompetenzen: Kommunikationsfähigkeit, verbales Ausdrucksvermögen, Selbstkontrolle, Selbst- und Fremdreflexion, Kritikfähigkeit, Fähigkeit zur Arbeit in Gruppen und mit Gruppen, bürgerorientiertes Verhalten, Kontaktbereitschaft, Empathie, Authentizität, Verhandlungsgeschick, Kollegialität, Kompromissbereitschaft,
8. Führungsverhalten: Initiative, Entscheidungsverhalten, Führungsstil, Verantwortungsbereitschaft, Delegieren und Koordinieren, Durchsetzungsvermögen,
9. spezifische, für die Verwendung bedeutsame Personenmerkmale, wie etwa emotionale Stabilität, Art der Aufnahme und der geistigen Verarbeitung von Information, persönliche Bewertung der für das Arbeitsergebnis ausschlaggebenden Umstände (Attribution), Partizipation.
§ 11 Durchführung der psychologischen Eignungsdiagnostik
(1) Die Testverfahren sind nicht öffentlich unter Aufsicht von dazu ermächtigten Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres oder der Landespolizeidirektionen durchzuführen.
(2) Zur psychologischen Eignungsdiagnostik von Aufnahmewerbenden sind entsprechend dem § 10 unterschiedliche Testverfahren in Form jeweils unterschiedlicher Testbatterien vorzusehen.
(3) Aufnahmewerbende haben im Zuge der Eignungsprüfung den in der Anlage der Verordnung der Bundesregierung über die Durchführung der Eignungsprüfungen bei der Besetzung von Planstellen (Eignungsprüfungsverordnung 1991 – EPV), BGBl. Nr. 468/1991, in der Fassung BGBl. Nr. 485/1993, angeführten Fragebogen zu ihren biographischen Daten in elektronischer Form auszufüllen. Nach Abschluss der psychologischen Eignungsdiagnostik ist eine entsprechende Dokumentation über etwaige Vorfälle während der Testdurchführung anzulegen.
(4) Leistet ein Aufnahmewerbender oder eine Aufnahmewerbende nach Aufforderung den Anweisungen im Zuge der Eignungsprüfung nicht Folge und erscheint das Verhalten geeignet, das Testergebnis zu beeinflussen, so rechtfertigt dies den Ausschluss aus dem weiteren Auswahlverfahren.
(5) Sofern es die angestrebte Verwendung erfordert, hat das Bundesministerium für Inneres den geforderten Mindestausprägungsgrad in den zu untersuchenden Bereichen (§ 10 Abs. 2) festzulegen. Erreicht der oder die Aufnahmewerbende den festgelegten Mindestausprägungsgrad in einem oder mehreren Testteilen nicht, ist eine einmalige Wiederholung des jeweiligen Testteils nach frühestens sechs Monaten zulässig.
§ 12 Dokumentation
(1) Soweit dies nicht bereits durch die automationsunterstützte Durchführung des Testverfahrens (§ 9) gewährleistet ist, hat die testende Stelle für die Durchführung und Auswertung der psychologischen Eignungsdiagnostik folgende Unterlagen zu dokumentieren:
1. die gesamten Testunterlagen in personalisierter Form,
2. eine Liste der Aufnahmewerbenden unter Anführung des Familiennamens, des Vornamens und des Geburtsdatums zum Zweck des Teilnehmernachweises und der Eintragung der Testergebnisse,
3. das der jeweiligen Person zugeordnete Ergebnis der psychologischen Eignungsdiagnostik.
(2) Das Ergebnis der psychologischen Eignungsdiagnostik ist in Form eines Punktewertes zu dokumentieren und an die gemäß § 4 Abs. 1 zur Eignungsfeststellung berufene Stelle zu übermitteln.
(3) Sofern das Bundesministerium für Inneres mit der Gesamtauswertung gemäß § 6 Abs. 2 beauftragt wurde, ist die Übermittlung der Testergebnisse sowie das errechnete Gesamtergebnis zu dokumentieren.
§ 13 Erstellung der Tests im Rahmen der psychologischen Eignungsdiagnostik
Die Neuanschaffung und Neuerstellung von Testverfahren zur Feststellung der fachlichen und persönlichen Eignung von Aufnahmewerbenden obliegt dem Bundesministerium für Inneres. Bei der Neuanschaffung und Neuerstellung von Testverfahren im Rahmen der psychologischen Eignungsdiagnostik ist nach Kriterien aktueller wissenschaftlicher Standards einer modernen Personalauswahl vorzugehen, wobei insbesondere auf die in § 10 Abs. 2 genannten Bereiche Bedacht zu nehmen ist.
§ 14 Ärztliche Untersuchung
(1) Im Auftrag des Bundesministers oder der Bundesministerin für Inneres oder der Landespolizeidirektion haben Polizeiärzte in ihrer Funktion als medizinische Sachverständige unter Einhaltung der einschlägigen Berufs- und Standespflichten an der Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung, worunter auch die körperliche Eignung zur Sportausübung fällt, von Aufnahmewerbenden mitzuwirken. Sie haben dabei zur Feststellung von Gründen, die auf eine fehlende körperliche Eignung oder mangelnde geistige Gesundheit schließen lassen, die gesundheitliche Vorgeschichte zu erheben, klinisch-ärztliche Untersuchungen durchzuführen und eine zusammenfassende Beurteilung des körperlichen und geistigen Eignungszustands (§ 15 Abs. 2) zu erstellen. Allfällige Kosten für die Beibringung medizinischer Befunde sind von den Aufnahmewerbenden selbst zu tragen.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch Z 19, BGBl. II Nr. 48/2019)
(2) Das medizinische Gutachten über die geistige Gesundheit ist unter Einbindung des Ergebnisses einer automationsunterstützten klinisch-psychiatrischen Testbatterie zu erstellen. Die Testverfahren haben den standardisierten und wissenschaftlich geforderten Gütekriterien zu entsprechen.
(3) Die Testbatterie enthält unterschiedliche Testverfahren, die zur Feststellung eines möglichen psychiatrischen Krankheitsbildes beitragen. Die Testverfahren sind unter Aufsicht einer durch das Bundesministerium für Inneres geschulten Person durchzuführen.
(4) Die Verarbeitung und Auswertung der Testbatterie erfolgt automationsunterstützt durch das Bundesministerium für Inneres. Das Ergebnis wird für die weitere klinische Untersuchung an den oder die mit der Untersuchung betrauten Polizeiarzt oder Polizeiärztin übermittelt. Nach erfolgter Auswertung ist die weitere Verwendung der Testergebnisse nur im Hinblick auf Informationen im Sinne des Abs. 5 und zum Zwecke der zusammenfassenden Beurteilung des geistigen und körperlichen Eignungszustandes (§ 15 Abs. 2) sowie zur Dokumentation (§ 15) zulässig.
(5) Im klinisch-psychiatrischen Testverfahren ist kein Punktewert zu ermitteln, sondern eine der beiden folgenden Feststellungen zu treffen:
1. „Unauffälliger Test“ oder
2. „Das Ergebnis weist im Sinne der Eignungsprüfungsverordnung – Inneres, BGBl. II Nr. 400/2012, eine Auffälligkeit auf.“
(6) Die Neuanschaffung von klinisch-psychiatrischen Testverfahren obliegt dem Bundesministerium für Inneres.
§ 15 Dokumentation der ärztlichen Untersuchung
(1) Die Polizeiärzte oder die Polizeiärztinnen haben über die ärztliche Untersuchung schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese haben zu enthalten:
1. die Dokumentation der erhobenen medizinischen Vorgeschichte sowie der klinisch-ärztlichen Untersuchung,
2. eine Liste der Aufnahmewerbenden unter Anführung des Familiennamens, des Vornamens und des Geburtsdatums zum Zweck des Untersuchungsnachweises und
3. die zugeordnete Feststellung im Sinne des § 14 Abs. 5.
(2) Das Ergebnis der ärztlichen Eignungsuntersuchung ist in Form einer zusammenfassenden Beurteilung des körperlichen und geistigen Eignungszustands zu dokumentieren und an die gemäß § 4 Abs. 1 zur Eignungsfeststellung berufene Stelle zu übermitteln.
§ 17 Äußeres Erscheinungsbild
Eine Tätowierung steht der Eignung zum Exekutivdienst nur dann entgegen, wenn sie auf die Zugehörigkeit zu einer verfassungsgefährdenden Gruppe schließen lässt oder sie geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der angestrebten dienstlichen Aufgaben zu erschüttern.
§ 18 Aufnahmegespräch
(1) Die gemäß § 4 Abs. 1 zur Eignungsfeststellung berufene Stelle führt mit den Aufnahmewerbenden ein Aufnahmegespräch, um sich zum Zweck der Beurteilung einen Eindruck über die Gesamtpersönlichkeit, die Fähigkeiten, die Motivationen, die Kenntnisse, die Fertigkeiten, die Ausbildung und die Erfahrungen der Aufnahmewerbenden zu verschaffen. Eine positive Beurteilung ist Voraussetzung für die Zulassung zum nachfolgenden Testteil des Auswahlverfahrens.
(2) Das Ergebnis des Aufnahmegesprächs ist in Form einer der beiden folgenden Feststellungen zu treffen:
1. „Positive Beurteilung“ oder
2. „Negative Beurteilung“.
(3) Die Beurteilung ist zu dokumentieren.
3. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für Sonderverwendungen
§ 19 Begriffsbestimmung
Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen: Bundesbedienstete, die sich für eine Verwendung bewerben, die auf Grund ihrer Anforderung eine besondere geistige oder körperliche Eignung erfordert.
§ 20 Zuständigkeiten
(1) Die Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung von Bewerbern und Bewerberinnen für bei den Landespolizeidirektionen eingerichteten Sonderverwendungen obliegt den Landespolizeidirektionen. Sofern dies für die konkrete Eignungsfeststellung erforderlich ist, kann die Mitwirkung des Bundesministeriums für Inneres vorgesehen werden.
(2) Die Feststellung der zur Ausübung einer sonstigen Sonderverwendung erforderlichen geistigen und körperlichen Eignung obliegt dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Inneres. Sofern dies für die konkrete Eignungsfeststellung erforderlich ist, kann die Mitwirkung der Landespolizeidirektionen vorgesehen werden.
§ 21 Tests
(1) § 3 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen den in § 3 Abs. 1 angeführten Tests, einschließlich klinisch-psychologischer Tests im Rahmen der psychologischen Eignungsdiagnostik, zu unterziehen haben, sofern diese zur Feststellung der für die Ausübung der konkreten Sonderverwendung geforderten besonderen körperlichen oder geistigen Eignung erforderlich sind.
(2) Darüber hinaus können weitere verwendungsspezifische Leistungstests vorgesehen werden, wenn die Ausübung der jeweiligen Sonderverwendung eine besondere geistige oder körperliche Eignung voraussetzt. Hierbei ist auf die besonderen Anforderungen der Verwendung Bedacht zu nehmen. Ziel dieser Tests ist die Feststellung der für die jeweilige Sonderverwendung erforderlichen persönlichen und fachlichen Eignung.
(3) Die Erstellung und Durchführung der Tests nach Abs. 2 obliegt dem Bundesministerium für Inneres. Ist die jeweilige Sonderverwendung bei einer Landespolizeidirektion eingerichtet, obliegt die Durchführung der Tests dieser.
(4) § 11 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Fragebogen nur auf Verlangen auszufüllen ist.
(5) Das Ergebnis der psychologischen Eignungsdiagnostik ist entweder in Form einer geeigneten Rangreihe zu ermitteln oder es ist aufgrund der für die jeweilige Sonderverwendung festgelegten Mindestkriterien eine der beiden folgenden Feststellungen zu treffen:
1. „Mindestkriterien erreicht“ oder
2. „Mindestkriterien nicht erreicht“.
(6) Das Ergebnis gemäß Abs. 5 ist zu dokumentieren und an die gemäß § 20 Abs. 1 oder 2 zur Eignungsfeststellung berufene Stelle zu übermitteln.
§ 22 Gesamtergebnis
Das Gesamtergebnis setzt sich aus den Ergebnissen der durchgeführten Tests und Beurteilungen gemäß § 15 Abs. 2, und § 21 Abs. 2 und 6 zusammen. Sofern dem Bundesministerium für Inneres nicht selbst die Durchführung sämtlicher für das Testverfahren vorgesehener Tests obliegt, kann dieses um die Auswertung des Gesamtergebnisses ersucht werden. Diesfalls sind dem Bundesministerium für Inneres die dazu erforderlichen Ergebnisse zum Zweck der Gesamtauswertung zu übermitteln.
§ 23 Anwendbare Bestimmungen
Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2 bis 4, 5, 8 bis 10, 11 Abs. 1, 2 und 4, 12 Abs. 1 und 3, 13 bis 15 gelten sinngemäß. § 7 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Frist gemäß § 7 Abs. 2 mit dem ersten Tag des Auswahlverfahrens für die betroffene Sonderverwendung zu laufen beginnt. § 11 Abs. 5 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass das Erreichen des jeweils festgelegten Mindestausprägungsgrads Voraussetzung für die Zulassung zum nachfolgenden Testteil des Auswahlverfahrens ist.
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 24 Rechtsstellung der Aufnahmewerbenden sowie der Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen
(1) Aufnahmewerbende sowie Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen haben keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Planstelle. Sie haben im Auswahlverfahren keine Parteistellung.
(2) Aufnahmewerbende haben darüber hinaus keinen Anspruch auf Abgeltung aufgelaufener Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlaß des Aufnahmeverfahrens entstanden sind.
(3) Das Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 iVm Art. 23 DSGVO über gespeicherte Daten von Aufnahmewerbenden sowie Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen umfasst die Daten gemäß § 8.
§ 25 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) § 12 Abs. 1 Z 3 und § 15 Abs. 1 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2017 treten mit 1. April 2017 in Kraft.
(3) Die § 2 Abs. 3 bis 5, 3 Abs. 1, 4 Abs. 3, 5, 6 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 2 bis 4, 8, 9, die Überschrift des 2. Abschnitts, die §§ 10 samt Überschrift, 11 samt Überschrift, 12 samt Überschrift, 13 samt Überschrift, 14, 15 Abs. 1 und 3, 16 Abs. 2 bis 5, 18 Abs. 3 sowie § 20 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 259/2018 treten mit 1. Oktober 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten die Anlagen 1 und 2 außer Kraft.
(4) Die Promulgationsklausel, § 3 Abs. 1 Z 1, § 4 Abs. 2 und 3, § 5, § 7 Abs. 2 und 4, § 9 Abs. 4, die Überschrift des § 10, § 10 Abs. 1, § 10a samt Überschrift, § 11 Abs. 1, 3, 6 und 7, § 12 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 3 und § 20 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 48/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten § 8 Abs. 3, § 12 Abs. 4, § 14 Abs. 1a, § 15 Abs. 3 und § 16 Abs. 5 außer Kraft.
(5) Die Überschrift des 1. Abschnitts, der 2. Abschnitt samt Überschrift, § 2 Abs. 2 bis 4, § 3, § 4, § 6 samt Überschrift, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 8, § 9 Abs. 2 bis 4, § 10 Abs. 1 samt Überschrift, § 11 Abs. 2 sowie Abs. 4 bis 5, § 12, § 13, § 14 Abs. 1 und 3 bis 6, § 15, § 16, § 17 samt Überschrift, § 18 samt Überschrift, der 3. Abschnitt samt Überschrift, §§ 19 bis 22 samt Überschriften, § 23, die Bezeichnung des 4. Abschnitts sowie §§ 24 bis 26 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 84/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 10a außer Kraft.
(6) Die §§ 2 Abs. 2, 3, 6 Abs. 2, 7 Abs. 4, 11 Abs. 5, 14 Abs. 1 und 3, 17, 22, 23 samt Überschrift und 26 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 157/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 16 samt Überschrift außer Kraft.
§ 26 Übergangsbestimmung
(1) Alle bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 48/2019 anhängigen Verfahren aufgrund dieser Verordnung sind nach den Bestimmungen in der Fassung BGBl. II Nr. 87/2017 mit der Maßgabe durchzuführen, dass eine Tätowierung nach § 10a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 48/2019 zu beurteilen ist.
(2) Alle bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 84/2022 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen in der Fassung BGBl. II Nr. 48/2019 durchzuführen.
(3) Alle bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 157/2023 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen in der Fassung BGBl. II Nr. 157/2023 mit der Maßgabe durchzuführen, dass die §§ 7 Abs. 4 und 11 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 84/2022 anzuwenden sind.