(1) Als objektive Tests zur Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung kommen in Betracht:
1. psychologische Eignungsdiagnostik (§ 10 ff),
2. ärztliche Untersuchung und klinisch-psychiatrische Testverfahren (§ 14 f) oder
3. Kombinationen der angeführten Untersuchungen, Diagnostik oder Tests.
(2) Die Aufnahme in den Exekutivdienst setzt jedenfalls die erfolgreiche Absolvierung der in Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Tests sowie eine positive Beurteilung im Zuge des Aufnahmegesprächs gemäß § 18 voraus.
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