(1) Die Polizeiärzte oder die Polizeiärztinnen haben über die ärztliche Untersuchung schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese haben zu enthalten:
1. die Dokumentation der erhobenen medizinischen Vorgeschichte sowie der klinisch-ärztlichen Untersuchung,
2. eine Liste der Aufnahmewerbenden unter Anführung des Familiennamens, des Vornamens und des Geburtsdatums zum Zweck des Untersuchungsnachweises und
3. die zugeordnete Feststellung im Sinne des § 14 Abs. 5.
(2) Das Ergebnis der ärztlichen Eignungsuntersuchung ist in Form einer zusammenfassenden Beurteilung des körperlichen und geistigen Eignungszustands zu dokumentieren und an die gemäß § 4 Abs. 1 zur Eignungsfeststellung berufene Stelle zu übermitteln.
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