(1) Alle bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 48/2019 anhängigen Verfahren aufgrund dieser Verordnung sind nach den Bestimmungen in der Fassung BGBl. II Nr. 87/2017 mit der Maßgabe durchzuführen, dass eine Tätowierung nach § 10a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 48/2019 zu beurteilen ist.
(2) Alle bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 84/2022 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen in der Fassung BGBl. II Nr. 48/2019 durchzuführen.
(3) Alle bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 157/2023 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen in der Fassung BGBl. II Nr. 157/2023 mit der Maßgabe durchzuführen, dass die §§ 7 Abs. 4 und 11 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 84/2022 anzuwenden sind.
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