BundesrechtVerordnungenFestlegung von Entschädigungen für die Rechtsberatung

Festlegung von Entschädigungen für die Rechtsberatung

In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date

§ 1 Höhe der Entschädigung für Rechtsberater

Die Höhe der Entschädigung für Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand wird wie folgt festgelegt:

1. im Zulassungsverfahren gemäß § 49 Abs. 5 BFA-VG pro Stunde 25,71 Euro;

2. im zugelassenen Verfahren gemäß § 50 Abs. 4 BFA-VG pro Stunde höchstens 31,00 Euro.

§ 2 Höhe der Entschädigung für juristische Personen

Sofern eine juristische Person mit der Rechtsberatung betraut ist, wird die Höhe der Entschädigung pro beratenem Fremden wie folgt festgelegt:

1. im Zulassungsverfahren gemäß § 49 Abs. 5 BFA-VG 194,00 Euro;

2. im zugelassenen Verfahren gemäß § 50 Abs. 4 BFA-VG nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten, sofern diese optionalen Leistungsteile abgerufen werden,

a) pro Stunde 92,11 Euro;

b) für die tatsächlich erbrachte Beratungsleistung einmalig 27,63 Euro,

3. bei sonstiger Rechtsberatung gemäß § 51 Abs. 4 BFA-VG jeweils 191,00 Euro.

§ 3 Umfang der Entschädigung

Die Entschädigung gemäß § 2 wird in Form eines Pauschalbetrages für sämtliche im entsprechenden Verfahren oder bei sonstiger Rechtsberatung geleisteten Beratungen gewährt und umfasst den damit verbundenen Zeit-, Arbeits- und Sachaufwand, insbesondere Dolmetsch- und Reisekosten. Sie wird unabhängig von der Anzahl der für den konkret zu beratenden Fremden im entsprechenden Verfahren oder bei sonstiger Rechtsberatung erbrachten Beratungen gewährt.

§ 4 Reduktion der Entschädigung

(1) Die in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Beträge werden für die jeweilige juristische Person

1. ab einer Anzahl von 4001 Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden im Kalenderjahr um 25 vH und

2. ab einer Anzahl von 7001 Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden im Kalenderjahr um 35 vH

gemindert.

(2) Zur Ermittlung der Schwellenwerte für die Reduktionsstufen gemäß Abs. 1 wird die Anzahl der einen Anspruch auf Bezahlung begründenden Pauschalbeträge pro beratenem Fremden der jeweiligen juristischen Person im entsprechenden Kalenderjahr aus den Teilkategorien des § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie des § 1 der Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Entgelte für die Rechtsberatung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BGBl. II Nr. 457/2013) addiert.

§ 5 Anspruch auf Entschädigung

(1) Der Anspruch der juristischen Person auf Zahlung einer Entschädigung gemäß § 2 entsteht mit dem Zeitpunkt der erstmalig erbrachten Beratungsleistung des Fremden in einem Verfahren gemäß §§ 49 oder 50 BFA-VG oder bei sonstiger Rechtsberatung gemäß § 51 BFA-VG.

(2) Erfolgt die Rechtsberatung oder Rechtsvertretung zu mehreren Verfahrensschritten, so besteht nur Anspruch auf einmalige Zahlung einer Entschädigung.

§ 6 Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.