Sofern eine juristische Person mit der Rechtsberatung betraut ist, wird die Höhe der Entschädigung pro beratenem Fremden wie folgt festgelegt:
1. im Zulassungsverfahren gemäß § 49 Abs. 5 BFA-VG 194,00 Euro;
2. im zugelassenen Verfahren gemäß § 50 Abs. 4 BFA-VG nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten, sofern diese optionalen Leistungsteile abgerufen werden,
a) pro Stunde 92,11 Euro;
b) für die tatsächlich erbrachte Beratungsleistung einmalig 27,63 Euro,
3. bei sonstiger Rechtsberatung gemäß § 51 Abs. 4 BFA-VG jeweils 191,00 Euro.
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