(1) Die in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Beträge werden für die jeweilige juristische Person
1. ab einer Anzahl von 4001 Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden im Kalenderjahr um 25 vH und
2. ab einer Anzahl von 7001 Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden im Kalenderjahr um 35 vH
gemindert.
(2) Zur Ermittlung der Schwellenwerte für die Reduktionsstufen gemäß Abs. 1 wird die Anzahl der einen Anspruch auf Bezahlung begründenden Pauschalbeträge pro beratenem Fremden der jeweiligen juristischen Person im entsprechenden Kalenderjahr aus den Teilkategorien des § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie des § 1 der Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Entgelte für die Rechtsberatung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BGBl. II Nr. 457/2013) addiert.
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