Durchführung der befristeten Umstrukturierungsregelung für den österreichischen Zuckersektor
Anwendungsbereich
§ 2Zuständigkeit
§ 3Einladung zur Konsultation
§ 4Mitteilung des Zeitraums
§ 5Antrag auf Umstrukturierungsbeihilfe
§ 6Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe
§ 7Änderung des Umstrukturierungsplans
§ 8Freigabe von Sicherheiten
§ 9Berichterstattung
§ 10Nationales Umstrukturierungsprogramm
§ 11Fortschrittsbericht
§ 12Nationale Beihilfe
§ 13Kontrolle und Wiedereinziehung
§ 14Strafbestimmungen
§ 15Schlussbestimmungen
Vorwort
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung dient der Durchführung
1. der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. Nr. L 58 vom 28. 02. 2006 S. 42, und
2. der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 176/2006 vom 27. 06.2006 S. 32.
§ 2 Zuständigkeit
(1) Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist im Hinblick auf die §§ 3, 4, 5, 7 und 9 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig.
(2) Für die Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.
2. Hauptstück
Durchführung der befristeten Umstrukturierungsregelung für den österreichischen Zuckersektor
1. Abschnitt
Quotenaufgabe durch die Zuckerindustrie
§ 3 Einladung zur Konsultation
Die AGRANA Zucker GmbH. hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Kopie der Einladung und der begleitenden Dokumente nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 zu übermitteln.
§ 4 Mitteilung des Zeitraums
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft legt den Zeitraum nach Art. 3 Abs. 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 fest. Die AGRANA Zucker GmbH und die VÖR Rübenbauern Vertretungs- und Übernahmegesellschaft m.b.H. sind davon gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 in Kenntnis zu setzen.
§ 5 Antrag auf Umstrukturierungsbeihilfe
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spricht über einen Antrag nach Art. 4 Abs. 1 und über einen zusätzlichen Antrag nach Art. 4 Abs. 1a der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 in Verbindung mit Art. 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 bescheidmäßig ab. Der AMA ist jeweils eine Kopie des Bescheides zu übermitteln.
(2) Die Europäische Kommission ist durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Art. 8 Abs. 6 und nach Art. 9 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 968/2006 entsprechend in Kenntnis zu setzen.
(3) Wurde einem Antrag auf Umstrukturierungsbeihilfe nach Abs. 1 stattgegeben, und sind hinreichende finanzielle Mittel im Umstrukturierungsfonds vorhanden, ist die AGRANA Zucker GmbH. durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gem. Art. 10 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 in Kenntnis zu setzen, dass eine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden kann.
(4) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission und der AMA jeweils eine Kopie des genehmigten Umstrukturierungsplans zu übermitteln.
§ 6 Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe
Die Auszahlung der Umstrukturierungsbeihilfe nach Art. 10 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 und 2, sowie mit Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 hat durch die AMA mit Bescheid zu erfolgen.
§ 7 Änderung des Umstrukturierungsplans
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat über einen Antrag nach Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 bescheidmäßig abzusprechen.
(2) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission eine Kopie des geänderten Umstrukturierungsplans zu übermitteln.
§ 8 Freigabe von Sicherheiten
Die AMA hat über Anträge nach Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 bescheidmäßig abzusprechen.
§ 9 Berichterstattung
Die AGRANA Zucker GmbH. hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen Fortschrittsbericht und einen Abschlussbericht nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 zu übermitteln. Der AMA ist durch die AGRANA Zucker GmbH. jeweils eine Kopie dieser Berichte zu übermitteln.
2. Abschnitt
Durchführung der befristeten Beihilfe für Österreich
§ 10 Nationales Umstrukturierungsprogramm
(1) Die VÖR Rübenbauern Vertretungs- und Übernahmegesellschaft m.b.H. hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vor dem 31. März 2009 die in Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 angeführten Mindestangaben zur Prüfung und Aufnahme in das nationale Umstrukturierungsprogramm mitzuteilen.
(2) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft teilt der GmbH. nach Abs. 1 die durch die Kommission festgestellten und mitgeteilten Mittel, die im Umstrukturierungsfonds für die befristete Beihilfe für Österreich verfügbar sind, unverzüglich schriftlich mit.
(3) Erfordern diese Mittel eine Anpassung des nationalen Umstrukturierungsprogramms, hat die VÖR Rübenbauern Vertretungs- und Übernahmegesellschaft m.b.H. dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vor dem 31. August 2008 oder 2009 entsprechend der Mitteilung nach Abs. 2 angepasste Mindestangaben im Sinne von Abs. 1 zur Prüfung und Aufnahme in das nationale Umstrukturierungsprogramm mitzuteilen.
(4) Die AMA ist von der Notifikation eines Umstrukturierungsprogramms nach Abs. 1 oder Abs. 3 an die Europäische Kommission unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
§ 11 Fortschrittsbericht
(1) Die VÖR Rübenbauern Vertretungs- und Übernahmegesellschaft m.b.H. hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich vom Stand der Durchführung des nationalen Umstrukturierungsprogramms in Kenntnis zu setzen. Zu diesem Zweck ist ein Fortschrittsbericht gemäß Art. 23 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 vorzulegen.
(2) Vor Auszahlung der letzten Tranche der befristeten Beihilfe ist dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein endgültiger Fortschrittsbericht gemäß Art. 23 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 zu übermitteln.
(3) Der AMA ist jeweils eine Kopie dieser Fortschrittsberichte durch die VÖR Rübenbauern Vertretungs- und Übernahmegesellschaft m. b.H. zu übermitteln.
§ 12 Nationale Beihilfe
Die Auszahlung der nationalen Beihilfe gemäß Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 erfolgt durch die AMA mit Bescheid.
3. Hauptstück
Schlussbestimmungen
§ 13 Kontrolle und Wiedereinziehung
(1) Die AMA hat Kontrollen nach Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 durchzuführen und einen Kontrollbericht zu erstellen.
(2) Sie hat eine Wiedereinziehung der Beihilfe nach Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 zu verfügen.
§ 14 Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne von § 30 Abs. 2 MOG 2007 begeht insbesondere, wer eine in dieser Verordnung vorgesehene Meldung oder Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die AMA über den Ausgang der bei ihnen aufgrund dieser Verordnung anhängigen Strafverfahren zu verständigen.
(3) Die AMA hat eine Geldbuße nach Art. 27 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 einzuheben.
§ 15 Schlussbestimmungen
Diese Verordnung gilt ab dem 30. Oktober 2007.