Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft legt den Zeitraum nach Art. 3 Abs. 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 fest. Die AGRANA Zucker GmbH und die VÖR Rübenbauern Vertretungs- und Übernahmegesellschaft m.b.H. sind davon gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 in Kenntnis zu setzen.
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