BundesrechtVerordnungenBildungsdokumentationsverordnung

Bildungsdokumentationsverordnung

In Kraft bis 31. August 2022
Up-to-date

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich, Datenschutz

Diese Verordnung gilt für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:

1. unter „Leiterin oder Leiter einer Schule“: die Leiterin oder der Leiter einer Schule gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h des Bildungsdokumentationsgesetzes;

2. unter „Externistenprüfung“: die in § 3 Abs. 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes genannten Prüfungen;

3. unter dem Begriff „Evidenz“: die Evidenz der Schülerinnen und Schüler gemäß § 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes;

4. unter dem Begriff „Gesamtevidenz“: die Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler gemäß § 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes;

5. unter dem Begriff „Gesamtevidenzen“: die Gesamtevidenz der Schüler und Gesamtevidenz der Studierenden gemäß § 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes;

6. unter dem Begriff „Datenverbund“: der Datenverbund der Schulen gemäß § 7c des Bildungsdokumentationsgesetzes;

7. unter dem Begriff „Abfrageberechtigter“: die Leiterinnen und Leiter von am Datenverbund der Schulen beteiligten Schulen;

8. unter dem Begriff „abfrageberechtigte Person“: eine physische Person, welcher der Zugriff auf die im Datenverbund der Schulen verarbeiteten schülerinnen- und schülerbezogenen Daten eingeräumt wurde.

§ 6 Erhebungsstichtage

(1) Bei Bildungseinrichtungen sowie in den Fällen des § 3 Abs. 4 und 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes und in den Fällen des § 16 Abs. 1 bis 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, ist der 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag, soweit die Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmen. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten (Z 5 der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz) ist der letzte Schultag eines jeden Schuljahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.

(2) Hinsichtlich der Daten über die Beendigung der jeweiligen Ausbildung an Bildungseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz, Z 6 der Anlage 1 und Z 2, 4 und 5 der Anlage 2 zum Bildungsdokumentationsgesetz sowie Anlage 1 dieser Verordnung) ist der Tag der Beendigung des Schulbesuchs bzw. der Tag des Abschlusses eines Prüfungstermines im Rahmen abschließender Prüfungen zusätzlicher Erhebungsstichtag.

(3) Bei

1. lehrgangs- bzw. saisonmäßigen Berufsschulen, Bauhandwerkerschulen (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie Meisterschulen (ausgenommen Berufstätigenformen);

2. Klassen mit verkürztem Unterrichtsjahr an Schulen für Fremdenverkehrsberufe (ausgenommen Berufstätigenformen), an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und

3. Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge organisatorisch in Semester gegliedert sind,

ist abweichend von Abs. 1 erster Satz in jedem Kalenderjahr der zweite Montag nach Beginn des Lehrganges bzw. nach Beginn des Unterrichtsjahres (Z 1 und 2) bzw. im Falle der Z 3 nach Beginn eines Halbjahres Erhebungsstichtag. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten (Z 5 der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz) ist der letzte Schultag des Lehrganges bzw. des Unterrichtsjahres (Z 1 und 2) bzw. im Falle der Z 3 des Halbjahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 308/2010)

§ 7 Dateneinbringung und Berichtstermine

(1) Der Leiter oder der Rechtsträger einer Bildungseinrichtung hat der Gesamtevidenz die in § 6 Abs. 2 Bildungsdokumentationsgesetz genannten Daten der Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 zu übermitteln. § 20 Abs. 1 zweiter Satz findet Anwendung.

(1a) Die Leiterin oder der Leiter einer Schule hat der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) spätestens in der 42. Woche jedes Kalenderjahres die in § 16 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 genannten Daten der Schülerinnen und Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1a zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlage 1a erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die von der BRZ bereitgestellten Formblätter zu verwenden.

(1b) Die Leiterin oder der Leiter einer Schule hat im Fall der Beendigung der Schülerinnen- oder Schülereigenschaft oder auf Anfrage der Schulleiterin oder des Schulleiters einer die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler aufnehmenden Schule binnen Wochenfrist der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) als Auftragsverarbeiterin des Datenverbundes der Schulen gemäß § 7c und Anlage 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes schülerinnen- oder schülerbezogene Daten der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1b zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlage 1b erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die von der BRZ bereitgestellten Formblätter zu verwenden.

(2) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:

1. hinsichtlich der bei Bildungseinrichtungen, soweit die Z 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, verarbeiteten

a) Daten über den Schulerfolg (Z 5 der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz),

b) Daten über die Beendigung der Ausbildung (§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz, Z 6 der Anlage 1 und Z 2, 4 und 5 der Anlage 2 zum Bildungsdokumentationsgesetz sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und

c) anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schüler

spätestens Ende November jeden Kalenderjahres;

2. hinsichtlich der bei allgemein bildenden Pflichtschulen verarbeiteten

a) Daten über den Schulerfolg (Z 5 der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz),

b) Daten über die Beendigung der Ausbildung (§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz, Z 6 der Anlage 1 und Z 2, 4 und 5 der Anlage 2 zum Bildungsdokumentationsgesetz sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und

c) anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schüler

spätestens in der 42. Woche jeden Kalenderjahres;

3. hinsichtlich der bei lehrgangs- bzw. saisonmäßigen Berufsschulen, Bauhandwerkerschulen (ausgenommen Berufstätigenformen), Meisterschulen (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie bei Klassen mit verkürztem Unterrichtsjahr an Schulen für Fremdenverkehrsberufe (ausgenommen Berufstätigenformen), an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (ausgenommen Berufstätigenformen) und an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten verarbeiteten

a) Daten über den Schulerfolg (Z 5 der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz),

b) Daten über die Beendigung der Ausbildung (§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz, Z 6 der Anlage 1 und Z 2, 4 und 5 der Anlage 2 zum Bildungsdokumentationsgesetz sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und

c) anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schüler

spätestens in der fünften Woche nach Beginn des Lehrganges bzw. des Unterrichtsjahres sowie

4. hinsichtlich der bei Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge organisatorisch in Semester gegliedert sind, verarbeiteten

a) Daten über den Schulerfolg (Z 5 der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz),

b) Daten über die Beendigung der Ausbildung (§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz, Z 6 der Anlage 1 und Z 2, 4 und 5 der Anlage 2 zum Bildungsdokumentationsgesetz sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und

c) anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schüler

spätestens Ende November jeden Kalenderjahres und spätestens Ende März jeden Kalenderjahres.

(3) Datenübermittlungen an die Gesamtevidenz gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 5 Bildungsdokumentationsgesetz haben die jeweils zuständige Bildungsdirektion oder der betraute Leiter einer Bildungseinrichtung spätestens in der 42. Woche jeden Kalenderjahres in Form eines Gesamtdatensatzes nach Maßgabe der Anlage 2 vorzunehmen. § 20 Abs. 1 zweiter Satz findet Anwendung.

(3a) Datenübermittlungen gemäß § 16 Abs. 2 und 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 hat die jeweils zuständige Bildungsdirektion spätestens in der 42. Woche jedes Kalenderjahres in Form eines Gesamtdatensatzes nach Maßgabe der Anlage 2a vorzunehmen. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlage 2a erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die von der BRZ bereitgestellten Formblätter zu verwenden.

(4) Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 1, 1a, 1b, 3 und 3a sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schüler erst nach den gemäß § 6 festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.

§ 8 Bildungsevidenzkennzahl

(1) Nach Einlangen der von den Leitern der Bildungseinrichtungen in Form von Gesamtdatensätzen an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 6 Abs. 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes übermittelten Daten hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die im jeweiligen Datensatz enthaltene Sozialversicherungsnummer bzw. Ersatzkennzeichnung zur Gewinnung einer Bildungsevidenz-Kennzahl (BEKZ) nicht rückführbar zu verschlüsseln. Bei der Speicherung eines Datensatzes in der Gesamtevidenz ist sicherzustellen, dass diese nur unter der durch die Verschlüsselung gewonnenen BEKZ erfolgt.

3. Abschnitt

Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen

§ 10 Erhebungsstichtage und Berichtstermine

(1) Hinsichtlich der an Bildungseinrichtungen beschäftigten Personen, deren Dienstgeberfunktion vom Bund wahrgenommen wird, ist der Stand zum Oktober jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag; Berichtstermin ist spätestens der 1. Dezember jeden Kalenderjahres. Der für diese Personen aus Bundesmitteln getragene Personalaufwand ist bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr berichtspflichtig.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 390/2005)

(3) Hinsichtlich der an Bildungseinrichtungen beschäftigten Personen, deren Dienstgeberfunktion von anderen Rechtsträgern als Bund oder Land wahrgenommen wird, sowie weiters hinsichtlich des für diese Personen vom Bund getragenen Personalaufwandes sind die in Abs. 1 festgelegten Erhebungsstichtage und Berichtstermine anzuwenden.

(4) Der aus Bundesmitteln getragene Betriebs- und Erhaltungsaufwand bei Bildungseinrichtungen ist bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr berichtspflichtig.

§ 11 Dateneinbringung

(1) Der Rechtsträger (mit Ausnahme der Länder), der die Dienstgeberfunktion an der Bildungseinrichtung wahrnimmt, deren Personalaufwand aus Bundesmitteln getragen wird, hat der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen die in § 4 Abs. 1 Z 1 Bildungsdokumentationsgesetz genannten Daten zu übermitteln. Die Darstellung der Daten hat nach Maßgabe der Anlage 3 zu erfolgen.

(2) Die Bundesdienstsstelle, aus deren Bundesbudget der Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung getragen wird, hat der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen die in § 4 Abs. 1 Z 2 Bildungsdokumentationsgesetz genannten Daten zu übermitteln. Die Darstellung der Daten hat nach Maßgabe der Anlage 4 zu erfolgen.

(3) Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 1 und 2 sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen.

4. Abschnitt

Abfrageberechtigungen im Datenverbund

§ 12 Umfang der Abfrageberechtigung

Der Umfang der Abfrageberechtigung ist auf die im Datenverbund enthaltenen Gesamtdatensätze jener Schülerinnen und Schüler beschränkt, die an der betreffenden Schule aufgenommen worden sind.

§ 13 Abfrageberechtigte Personen

Jede oder jeder Abfrageberechtigte kann Personen, die an der betreffenden Schule tätig sind, individuell Abfrageberechtigungen für den Datenverbund erteilen. Die Identität solcher abfrageberechtigten Personen ist im Rahmen der Datensicherheitsmaßnahmen aufzuzeichnen und dem Auftragsverarbeiter des Datenverbundes unverzüglich mitzuteilen.

§ 14 Belehrungspflicht

Abfrageberechtigte haben abfrageberechtigte Personen in regelmäßigen Abständen über die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz – Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, insbesondere hinsichtlich der Wahrung des Datengeheimnisses gemäß § 6 DSG, und den Inhalt dieser Verordnung zu belehren.

§ 15 Datensicherheit im Datenfernverkehr

Abfrageberechtigte haben für den Bereich der Systeme, über die der Zugang zum Datenverbund erfolgt, sowie im Zusammenhang mit Abfragen aus dem Datenverbund die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen. Über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei und höchstens sechs Jahre aufzubewahren sind.

§ 16 Zutritt zu Räumen

(1) Die Abfrageberechtigten haben durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Zutritt zu Räumen, in denen sich eine Abfragemöglichkeit auf den Datenverbund befindet, nur ihnen und den abfrageberechtigten Personen möglich ist.

(2) Ist es erforderlich, dass in Räumen mit der Möglichkeit des Zugriffs auf den Datenverbund Parteienverkehr stattfindet, ist jedenfalls sicherzustellen, dass eine Einsichtnahme in die Daten des Datenverbundes durch Außenstehende nicht möglich ist.

(3) Nähere Bestimmungen über den Zutritt, insbesondere auch Regelungen über den Zutritt anderer als der in Abs. 1 und 2 genannten Personen, und dessen Dokumentation sind in einer Datensicherheitsvorschrift zu treffen.

§ 17 Technische Vorkehrungen

(1) Für den Verbindungsaufbau zum Datenverbund dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die für Zwecke von Abfragen aus dem Datenverbund über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll kommunizieren.

(2) Zugriffe auf den Datenverbund sind nur nach geeigneter Identifikation der abfrageberechtigten Personen (Benutzerkennung und Kennwort) und Bekanntgabe des Abfragezweckes zulässig. Kennwörter sind in geeigneter Weise unter Verschluss zu halten und sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in periodischen Zeitabständen zu ändern. Soweit sich programmtechnisch die Nachvollziehbarkeit der Verwendungsvorgänge nicht ergibt, sind Aufzeichnungen zu führen, welche die Zulässigkeit der tatsächlichen Zugriffe auf den Datenverbund und Verarbeitungsvorgänge überprüfbar machen.

(3) Wird ein Gerät, das den Zugang zum Datenverbund ermöglicht, aus dem Arbeitsbereich eines Abfrageberechtigten ausgeschieden, ist sicherzustellen, dass eine unberechtigte Verwendung ausgeschlossen ist.

(4) Es sind geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um eine Abfrage von Daten aus dem Datenverbund durch Zugriffe nichtberechtigter Personen oder Systeme zu verhindern.

§ 18 Entzug der Abfrageberechtigung

Abfrageberechtigten Personen ist ihre Abfrageberechtigung von der oder dem Abfrageberechtigten jedenfalls dann zu entziehen, wenn

1. die Voraussetzungen, unter denen die individuelle Zuweisung einer Abfrageberechtigung erfolgt ist, nicht mehr vorliegen oder

2. die individuelle Zuweisung einer Abfrageberechtigung zur weiteren Erfüllung der übertragenen Aufgaben nicht mehr erforderlich ist oder

3. Daten aus dem Datenverbund nicht entsprechend dem Abfragezweck verarbeitet wurden.

§ 19 Mitteilungen an den Auftragsverarbeiter

Abfrageberechtigte haben dem Auftragsverarbeiter des Datenverbundes unverzüglich mitzuteilen:

1. Veränderungen in Bezug auf abfrageberechtigte Personen (einschließlich des Entzugs der Abfrageberechtigung) und

2. das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand im Datenverbund gefährden können.

5. Abschnitt

Bundesstatistik zum Bildungswesen

§ 20 Daten der Schüler für Zwecke der Bundesstatistik

(1) Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in § 9 Abs. 2 Z 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes genannten Daten der Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 (mit Ausnahme des in Z 4 [Element „schueler“] genannten Attributes „matrikel“ [einschließlich des Wertes], des in Z 6 [Element „ausbildungsdetails“] genannten Attributes „transfer“ [einschließlich des Wertes], der Z 11 [Element „schulveranstaltungen“] sowie der Z 8a [Element „schulpflichtverletzung“]) und 2 zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlagen erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bereitgestellten Formblätter zu verwenden.

(2) Hinsichtlich der Erhebungsstichtage und Berichtstermine finden § 6 und § 7 dieser Verordnung Anwendung.

(3) Die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ den Aufwand der aufgrund der Verordnung BGBl. II Nr. 330/2019 notwendigen einmaligen Anpassungen im Jahr 2019 pauschal mit dem einmaligen Betrag von 35 000 Euro abzugelten.

§ 21 Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand für Zwecke der Bundesstatistik

(1) Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in § 9 Abs. 4 Bildungsdokumentationsgesetz genannten Aufwandsdaten aus der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen zu übermitteln. Hinsichtlich der beschäftigten Personen ist der Stand zum Oktober jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag; Berichtstermin ist spätestens der 1. Dezember jeden Kalenderjahres. Der Personalaufwand ist bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr berichtspflichtig. Der Betriebs- und Erhaltungsaufwand ist bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr berichtspflichtig.

(2) Soweit Daten über den Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand in der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen nicht enthalten sind, trifft die Verpflichtung zur Datenübermittlung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 9 Abs. 4 Bildungsdokumentationsgesetz den Leiter der Bildungseinrichtung oder den Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an dieser Bildungseinrichtung wahrnimmt bzw. den Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand dieser Bildungseinrichtung trägt. Hinsichtlich der Erhebungsstichtage und Berichtstermine findet Abs. 1 Anwendung.

(3) Jede Datenübermittlung gemäß Abs. 2 hat die Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung zu enthalten. Bei der Datenübermittlung ist das von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bereitgestellte Datenformat zu verwenden. Die Darstellung der Daten hat hinsichtlich der öffentlichen Schulen unter sinngemäßer Anwendung der Anlagen 3 und 4 und hinsichtlich der Privatschulen nach Maßgabe der Anlagen 5 und 6 zu erfolgen.

(4) Vor den Datenübermittlungen sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen.

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 22 Verweise auf Bundesgesetze

Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

§ 23 Personenbezogene Bezeichnungen

Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sich diese auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 24 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

(1) § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 erster Satz dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 390/2005 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; zugleich tritt § 10 Abs. 2 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.

(2) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 55/2008 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:

1. das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der den § 24 betreffenden Zeile, § 2 Z 6, die Überschrift des § 24, § 24 Abs. 1 und 2, Anlage 1 Z 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 10 (hinsichtlich der Änderung der Ressortbezeichnung), Anlage 2 Z 3 und 4, Anlage 3 Z 3.4 sowie Anlage 4 Z 3.4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2. § 1 Abs. 1a und 2, § 6 Abs. 4 sowie Anlage 1 Z 5 bezüglich des Wertes „aq“ treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft,

3. das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der die §§ 3, 4 und 5 betreffenden Zeilen, § 1 Abs. 1, § 2 Z 1, § 6 Abs. 1 und 3 letzter Satz, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a und b, Z 2 lit. a und b, Z 3 und Z 4 lit. a und b, § 21 Abs. 3, Anlagen 1

Z 5 (hinsichtlich der nicht von Z 1 und 2 umfassten Teile), Anlage 1 Z 6 sowie die Anlagen 5 und 6 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft,

4. die §§ 3, 4 und 5 samt Überschriften treten mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

(3) § 6 Abs. 3 sowie Anlage 1 Z 5, 6, 7 und 8 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 308/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft und finden an den einzelnen in den Anwendungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige (SchUG-B), BGBl. I Nr. 33/1997, fallenden Schulen nach Maßgabe einer Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur ab dem Schuljahr 2010/11 oder ab dem Schuljahr 2011/12 Anwendung; § 1 Abs. 2 und § 6 Abs. 4 treten mit Ablauf des 31. August 2010 außer Kraft.

(4) Anlage 1 Z 5 und 7 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(5) § 2 Z 6, § 7 Abs. 3 sowie die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.

(6) § 20 Abs. 1 sowie Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 232/2014 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(7) Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 261/2015 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(8) Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 330/2019 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch diese Verordnung entfallenen Bestimmungen gilt Folgendes:

1. Das Inhaltsverzeichnis betreffend die den 4. Abschnitt betreffenden Zeilen und die den § 22 betreffende Zeile, § 2, § 6 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 erster Satz, § 7 Abs. 1a, 1b, 3, 3a und 4, § 8, der 4. Abschnitt, § 20 Abs. 1 erster Satz und Abs 3, § 22 samt Überschrift, § 23, Anlage 1 Z 1 Unterpunkt 1.3, Z 3 bis 6, 8 bis 10, 12 sowie 13, Anlage 1 Z 7 in der Fassung der Z 22 und 32 bis 34, Anlage 1a und 1b, Anlage 2 Z 1, 2 und 4, Anlage 2a, Anlage 3 Z 3 Unterpunkt 3.4 und 3.9, Anlage 4 Z 3 Unterpunkt 3.4, Anlage 5 Z 3 Unterpunkt 3.4 und 3.9 und Anlage 6 Z 3 Unterpunkt 3.4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten das Inhaltsverzeichnis betreffend die den § 9 betreffende Zeile, § 1 Abs. 1a und 3 sowie § 9 samt Überschrift außer Kraft; Anlage 1 Z 4, 8a und 12 ist im Schuljahr 2019/20 im Rahmen der technischen Möglichkeiten anzuwenden,

2. Anlage 1 Z 7 in der Fassung der Z 31 tritt mit 1. September 2020 in Kraft; gleichzeitig tritt Anlage 1 Z 7 in der Fassung der Z 32 außer Kraft.

Anl. 1

Anlage 1

zu § 7 Abs. 1 und § 20

Anl. 1

Daten für die Gesamtevidenz der Schüler

1. Definitionen, Verweise, Begriffsbestimmungen:

1.1 Definition der Schnittstellen zwischen den Evidenzen (lokalen Schulverwaltungsprogrammen) und der Gesamtevidenz: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF 8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge ?xml version=„1.0“ encoding=„UTF-8“? .

1.2 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften beziehen sich auf die Fassung des der Kundmachung der letzten Novelle zu dieser Verordnung vorangegangenen Tages und sind wie folgt zu verstehen: „SchOG“ = Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, „SchUG-BKV“ = Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997.

1.3 Die „Neue Oberstufe“ umfasst die 10. und die folgenden Schulstufen an zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen sowie Schulversuche nach § 78c SchUG, § 132 SchOG und § 38 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966.

2. Das Wurzel-Element bildungsdokumentation muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
xmlns mit dem Wert „bmbwk_bildungsdokumentation_schueler“
meldedatum mit dem Datum dieser Meldung
meldeart mit „n“ für eine Neumeldung zu diesem Meldedurchgang (standard, überschreibt alle allfälligen bisherigen Meldungen dieser Schule zu diesem Meldedurchgang)
mit „e“ für die Ergänzung zusätzlicher Informationen
mit „k“ für die Korrektur zu bereits erfolgten
Meldungen und
mit „v“ für vorläufige Meldungen (ansonsten wie „n“)
absender mit der (Schul )Kennzahl des Absenders

3. Das Element schule ist ein Kind-Element von „bildungsdokumentation“, muss mindestens einmal pro Datenmeldung vorhanden sein (Schüler von Exposituren, dislozierten Klassen uä. sind getrennt unter den Schulkennzahlen der dislozierten Stellen zu melden) und weist folgendes Attribut auf:

Attribut Wert
skz mit der Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt (gemäß der vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei)

4. Das Element schueler ist ein Kind-Element von „schule“, muss mindestens einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
svnr mit der Sozialversicherungsnummer des Schülers (wenn verfügbar)
ersatz mit der Ersatzkennung für den Schüler, wenn „svnr“ nicht verfügbar ist bzw. erst nach der ersten Datenmeldung verfügbar wurde; bei Korrektur der Sozialversicherungsnummer ist die frühere Sozialversicherungsnummer hier einzutragen
gebdat mit dem Geburtsdatum des Schülers
geschlecht mit dem Geschlecht der Schülerin oder des Schülers („m“ für männlich, „w“ für weiblich, „x“ für divers, „o“ für offen)
staat mit der Staatsangehörigkeit des Schülers (nach Maßgabe des vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes)
sprache mit der Angabe über die im Alltag gebrauchte(n) Sprache(n) des Schülers (nach Maßgabe des vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes)
spf mit der Angabe ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf bescheidmäßig festgestellt ist („f“) bzw. bei noch laufenden Verfahren („v“), sonst „n“
plz mit der Postleitzahl der Heimatadresse des Schülers, bei einer Auslandsadresse Eintrag des Bundesanstalt „Statistik Österreich“-Staatencodes abzüglich des Wertes „1 000“
ort mit der Bezeichnung des Ortes der Heimatadresse des Schülers
zusatzort mit der Kennung „j“, wenn eine zusätzliche Wohnadresse am Bildungsort besteht, sonst „n“
matrikel für ein schulspezifisches Personenkennzeichen, wenn ein solches besteht
eingeschult mit der Angabe des Kalenderjahres, in dem der Schüler in die erste Schulstufe bzw. als Schulpflichtiger in die Vorschulstufe eintrat (gegebenenfalls gemäß Rückrechnung nach dem Schulpflichtgesetz 1985, zB bei Zuzug aus dem Ausland)

5. Das Element ausbildung ist ein Kind-Element von „schueler“, muss pro Schüler und Datenmeldung einmal bzw. bei Wechsel der Ausbildung innerhalb der Schule zweimal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
beginn mit dem Datum des Beginns der laufenden bzw. – wenn beendet – letzten Ausbildung
schulform mit der Schulformkennzahl dieser Ausbildung (nach Maßgabe der vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei)
stand mit der Information über den gegenwärtigen Stand dieser Ausbildung mit folgenden Ausprägungen:
„aa“ erfolgreich abgeschlossen mit einer Abschlussprüfung
„ab“ erfolgreich abgeschlossen mit einer Berufsreifeprüfung
„ac“ erfolgreich abgeschlossen mit einer Reife- und Diplomprüfung
„ad“ erfolgreich abgeschlossen mit einer Diplomprüfung
„ae“ erfolgreich abgeschlossen mit einer Studienberechtigungsprüfung
„ag“ erfolgreich abgeschlossene Volksschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule ohne Aufnahmsprüfung (SchOG § 40 Abs. 1)
„ah“ erfolgreich abgeschlossene Neue Mittelschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule (§ 40 Abs. 3a SchOG) bzw. in den I. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule (§ 68 Abs. 1 Z 4 SchOG) ohne Aufnahmsprüfung
„al“ erfolgreich abgeschlossener Berufsschulbesuch
„am“ erfolgreich abgeschlossene Neue Mittelschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule (SchOG § 55 Abs. 1 zweiter Satz bzw. Abs. 1a) ohne Aufnahmsprüfung
„an“ erfolgreich abgeschlossene Neue Mittelschule, jedoch ohne Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule (SchOG § 55 Abs. 1 zweiter Satz bzw. Abs. 1a) ohne Aufnahmsprüfung
„ao“ erfolgreich abgeschlossene Sonderschule oder sonstige allgemein bildende Pflichtschule (Berufsvorbereitungsjahr, Oberstufe der Volksschule, zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geeignete Statutschule usw.)
„ar“ erfolgreich abgeschlossen mit einer Reifeprüfung
„as“ erfolgreich abgeschlossen mit einer sonstigen abschließenden Prüfung
„at“ erfolgreich abgeschlossene Polytechnische Schule
„av“ erfolgreich abgeschlossene Volksschule, jedoch ohne Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule ohne Aufnahmsprüfung
„ay“ erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungslehrgang bzw. Übergangsstufe zum Oberstufenrealgymnasium oder Aufbaugymnasium und realgymnasium
„az“ erfolgreich abgeschlossene weiterführende Ausbildung ohne abschließende Prüfung (dh. mit positivem Abschlusszeugnis)
„ba“ Beendigung des Schulbesuchs mit noch nicht erfolgreich bestandener abschließender Prüfung
„bb“ nicht erfolgreicher Abschluss der Berufsschule
„be“ vorzeitige Beendigung der Ausbildung infolge vier oder mehr negativer Beurteilungen in Pflichtgegenständen in der ersten Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule (SchUG § 33 Abs. 2 lit. f in Verbindung mit SchUG § 82a)
„bh“ nicht erfolgreiche Beendigung der Neuen Mittelschule (dh. ohne Abschluss der Neuen Mittelschule)
„bl“ vorzeitige Beendigung der Berufschule infolge Beendigung des Lehrverhältnisses (SchUG § 33 Abs. 2 lit. b)
„bo“ nicht erfolgreiche Beendigung einer Sonderschule oder anderen allgemein bildenden Pflichtschule
„br“ Abmeldung vom Schulbesuch während des Schuljahres
„bs“ vorzeitige Beendigung dieser Ausbildung durch schulinternen Wechsel in eine andere Ausbildung
„bt“ nicht erfolgreiche Beendigung der Polytechnischen Schule
„bu“ vorzeitige Beendigung der Ausbildung wegen ansonstiger Überschreitung der Höchstdauer gemäß SchUG § 32 bzw. SchUG-BKV § 31
„bv“ Beendigung des Schulbesuchs infolge Widerrufs der vorzeitigen Aufnahme in die erste Klasse der Volksschule (SchUG § 33 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit § 7 Abs. 8 Schulpflichtgesetz 1985) oder Abmeldung
„bw“ vorzeitige Beendigung der Ausbildung wegen nicht mehr zulässiger Wiederholung gemäß § 23a bzw. § 33 Abs. 2 lit. g SchUG bzw. § 32 Abs. 1 Z 5 SchUG-BKV
„bz“ sonstige nicht erfolgreiche Beendigung der Ausbildung
„eb“ nicht abschließende Externistenprüfung bestanden
„en“ Externistenprüfung nicht bestanden
„ff“ Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden Ausbildung durch freiwillige Wiederholung der Schulstufe (§ 27 Abs. 2 oder 2a SchUG) bzw. des Semesters
„fm“ Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden modularen Ausbildung gemäß SchUG-BKV
„fn“ Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden Ausbildung in der nächsten Stufe
„fp“ Fortsetzung der Ausbildung nach einem reinen Praxisjahr bzw. Praxissemester ohne Schulbesuch
„fs“ Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden Ausbildung in der Schuleingangsphase auf der gleichen Schulstufe wie im vorangegangenen Schuljahr (SchUG § 17 Abs. 5)
„fu“ Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden Ausbildung durch Überspringen einer Schulstufe (SchUG § 26) bzw. eines Semesters
„fv“ Fortsetzung des an der meldenden Schule bereits im vorangegangenen Schuljahr begonnenen Lehrganges, Kurses oder Ausbildungsjahres bzw. semesters (bei schuljahresüberschneidender Ausbildungsorganisation)
„fw“ Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden Ausbildung durch Wiederholung der Schulstufe (SchUG § 27 Abs. 1) bzw. des Semesters
„kl“ letztmalige Wiederholung einer Teilprüfung einer abschließenden Prüfung wurde nicht bestanden
„kw“ erste oder zweite Wiederholung einer Teilprüfung einer abschließenden Prüfung wurde nicht bestanden
„ne“ Neueinstieg in die erste lehrplanmäßig vorgesehene Stufe bzw. das erste lehrplanmäßig vorgesehene Semester dieser Ausbildung
„nf“ Fortsetzung der zuletzt an einer anderen Schule besuchten Ausbildung durch freiwillige Wiederholung der Schulstufe (§ 27 Abs. 2 oder 2a SchUG) bzw. des Semesters an dieser Schule
„ni“ Neueinstieg in eine höhere Stufe bzw. ein höheres Semester dieser Ausbildung aus einer Schule im Ausland (Zuwanderung)
„nm“ Neueinstieg in die modulare Ausbildung gemäß SchUG-BKV an der meldenden Schule
„nn“ Fortsetzung der zuletzt an einer anderen Schule besuchten Ausbildung in der nächsten vorgesehenen Stufe an dieser Schule
„nq“ Neueinstieg in eine höhere Stufe bzw. ein höheres Semester dieser Ausbildung infolge Übertritt aus einer anderen Ausbildung
„nr“ Anmeldung zum Schulbesuch während des Schuljahres
„ns“ Fortsetzung der zuletzt an einer anderen Schule besuchten Ausbildung in der Schuleingangsphase auf der gleichen Schulstufe wie im vorangegangenen Schuljahr (SchUG § 17 Abs. 5)
„nu“ Fortsetzung der zuletzt an einer anderen Schule besuchten Ausbildung durch Überspringen einer Schulstufe (SchUG § 26) bzw. eines Semesters an dieser Schule
„nw“ Fortsetzung der zuletzt an einer anderen Schule besuchten Ausbildung durch Wiederholung der Schulstufe (SchUG § 27 Abs. 1) bzw. des Semesters an dieser Schule
„up“ Unterbrechung des Schulbesuchs für ein reines Praxisjahr bzw. Praxissemester ohne Schulbesuch
ende mit dem Datum der Beendigung dieser Ausbildung (wenn zutreffend, dh. das Merkmal in „stand“ beginnt mit „a“ oder „b“ bzw. lautet „kl“)

6. Das Element ausbildungsdetails ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss genau einmal pro laufender Ausbildung (dh. der Wert des Attributes „stand“ in Z 5 beginnt mit „f“ oder „n“) vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
schuljahr mit der Angabe des laufenden Schuljahres
semester bei nicht ganzjähriger Ausbildungsorganisation mit den Ausprägungen
„w“ für die Meldung zum Wintersemester
„s“ für die Meldung zum Sommersemester
„l“ für die Meldung zu einem unterjährigen Lehrgang
sonst „g“ für ganzjährige Ausbildungsorganisation
klasse mit der (schulüblichen) Bezeichnung der besuchten (Stamm )Klasse bzw. Jahrgang usw., wobei die erste Stelle numerisch ist und das Ausbildungsjahr bzw. semester dieses Lehrplans wiedergibt (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert), die weiteren Stellen dienen zur Unterscheidung von Parallelklassen innerhalb der Schule; Klassenteile einer Stammklasse unterscheiden sich nicht in der Klassenbezeichnung, sondern durch die Schulformkennzahl bzw. Schulstufe
organisation mit der Information über die Art der Unterrichtsorganisation in dieser Klasse, in folgender Ausprägung:
„g“ für ganzjährig
„h“ für halbjährig (semesterweise)
„l“ für lehrgangsmäßig
„m“ für modular (SchUG-BKV)
„o“ für Neue Oberstufe
„s“ für saisonmäßig und
„v“ für verkürztes Unterrichtsjahr mit späterem Beginn
schulstufe mit der vom Schüler besuchten Schulstufe, die eine schulartenübergreifende Nummerierung der Ausbildungsjahre ist, beginnend mit „1“ für das 1. Grundschuljahr und „0“ für die Vorschulstufe (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert)
sfkz mit der Schulformkennzahl für die besuchte Ausbildung (Lehrplan) gemäß der vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei
status mit der Angabe über den Schülerstatus in folgenden Ausprägungen:
„o“ für ordentliche Schüler
„a“ für außerordentliche Schüler
transfer mit der Angabe, welche Transferleistungen der Schüler aus dem Familienlastenausgleich in Anspruch nimmt, in folgenden Ausprägungen:
„b“ Schulbuchaktion und Schülerfreifahrt
„f“ Schülerfreifahrt
„k“ weder Schulbuchaktion noch Schülerfreifahrt
„s“ Schulbuchaktion
bilingual mit der Information, ob fremdsprachiger bzw. zweisprachiger Unterricht (Lebende Fremdsprache als Unterrichtssprache) besucht wird (SchUG § 16 Abs. 3), in folgenden Ausprägungen:
„d“ für durchgehend fremd- bzw. zweisprachigen Unterricht
„k“ für (praktisch) kein fremd- bzw. zweisprachiger Unterricht
„t“ für teilweise fremd- bzw. zweisprachigen Unterricht
bilingualsprache mit der Angabe der Sprache gemäß dem vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Fremdsprachenverzeichnis
betreuung mit der Angabe, ob zum Stichtag ein Angebot einer schulischen Nachmittagsbetreuung bzw. der Betreuungsteil ganztägiger Schulformen vom Schüler genutzt wird, samt Angabe der angemeldeten Tage, in folgender Ausprägung:
„0“ für keine Nutzung (bzw. kein Angebot)
„1“ für Anmeldung/Nutzung für einen Tag pro Woche
„2“ für Anmeldung/Nutzung für zwei Tage pro Woche
„...“ für Anmeldung/Nutzung für .... Tage pro Woche
„5“ für Anmeldung/Nutzung für fünf Tage pro Woche

7. Das Element schulerfolg ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss genau einmal pro Ausbildung eines Schülers vorhanden sein, wenn diese Ausbildung nicht erst im aktuellen Jahrgang begonnen wurde (dh. der Wert des Attributes „stand“ in Z 5 beginnt nicht mit „n“) und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
schuljahr mit der Angabe des abgelaufenen Schuljahres, auf das sich diese Schulerfolgsmeldung bezieht
semester bei nicht ganzjähriger Ausbildungsorganisation mit den Ausprägungen
„w“ für die Meldung zum Wintersemester
„s“ für die Meldung zum Sommersemester
„l“ für die Meldung zu einem unterjährigen Lehrgang,
sonst „g“ für ganzjährige Ausbildungsorganisation
klasse mit der (schulüblichen) Bezeichnung der zuletzt besuchten (Stamm )Klasse bzw. Jahrgang usw., wobei die erste Stelle numerisch ist und das Ausbildungsjahr bzw. semester dieses Lehrplans wiedergibt (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert), die weiteren Stellen dienen zur Unterscheidung von Parallelklassen innerhalb der Schule; Klassenteile einer Stammklasse unterscheiden sich nicht in der Klassenbezeichnung, sondern durch die Schulformkennzahl bzw. Schulstufe
organisation mit der Information über die Art der Unterrichtsorganisation in dieser Klasse, in folgender Ausprägung:
„g“ für ganzjährig
„h“ für halbjährig (semesterweise)
„l“ für lehrgangsmäßig
„m“ für modular (SchUG-BKV)
„o“ für Neue Oberstufe
„s“ für saisonmäßig und
„v“ für verkürztes Unterrichtsjahr mit späterem Beginn
schulstufe mit der vom Schüler in diesem Ausbildungsdurchgang besuchten Schulstufe (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert)
sfkz mit der Schulformkennzahl für diese Ausbildung (Lehrplan) gemäß der vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei
status mit der Angabe über den Schülerstatus in folgenden Ausprägungen:
„o“ für ordentliche Schüler
„a“ für außerordentliche Schüler
jahreserfolg mit der Gesamtbeurteilung im letzten Jahreszeugnis (bzw. Semester- oder Lehrgangszeugnis) in folgender Ausprägung:
„a“ für Beurteilung mit ausgezeichnetem Erfolg (SchUG § 22 Abs. 2 lit. g bzw. § 22a Abs. 2 Z 8)
„b“ für berechtigt zum Aufsteigen trotz negativer oder keiner Beurteilung an Schulen für Berufstätige (SchUG-BKV § 26 Abs. 1 erster Satz)
„e“ für berechtigt zum Aufsteigen mit negativer Beurteilung in der ersten oder zweiten Schulstufe (§ 25 Abs. 3 SchUG)
„f“ für berechtigt zum Aufsteigen infolge eines fremdsprachigen Schulbesuchs im Ausland (SchUG § 25 Abs. 9)
„g“ für Beurteilung mit gutem Erfolg (SchUG § 22 Abs. 2 lit. h bzw. § 22a Abs. 2 Z 9)
„h“ für berechtigt zum Aufsteigen mit „Nicht genügend“ in höheren Leistungsgruppen (SchUG § 25 Abs. 5)
„k“ für berechtigt zum Aufsteigen mit einem „Nicht genügend“ (SchUG § 25 Abs. 2 – „Konferenzbeschluss“) bzw. mit einem „Nicht genügend“ oder einer Nichtbeurteilung in der „Neuen Oberstufe“ (SchUG § 25 Abs. 10)
„l“ für nicht berechtigt zum Aufsteigen in der 4. oder 5. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule oder nicht erfolgreicher Abschluss der 4. Klasse der Neuen Mittelschule oder 8. Klasse der Volksschule auf Grund einer negativen Beurteilung in Latein, Geometrisch Zeichnen oder einem besonderen Pflichtgegenstand gemäß SchUG § 28 Abs. 3 Z 1
„m“ für berechtigt zum Aufsteigen in Sonderschulen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf bzw. mehrfach behinderte Kinder (SchUG § 25 Abs. 6)
„n“ für nicht berechtigt zum Aufsteigen oder nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe infolge negativer oder fehlender Beurteilung(en) – soweit nicht eine andere Merkmalsausprägung zutrifft
„o“ für Schüler ohne Beurteilung des Schulerfolgs (außerordentliche Schüler, vorzeitige Abmeldung usw.)
„p“ für berechtigt zum Aufsteigen oder erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe mit positiver Beurteilung in allen Pflichtgegenständen (SchUG § 25 Abs. 1 erster Satz)
„r“ für nicht berechtigt zum Aufsteigen oder nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe wegen nicht zurückgelegter Pflichtpraktika (SchUG § 25 Abs. 8)
„s“ für berechtigt zum Aufsteigen bei Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinen Schulen (SchUG § 25 Abs. 5a)
„v“ für berechtigt zum Aufsteigen in die 5. Stufe der Sonderschule trotz negativer Beurteilung in bestimmten Pflichtgegenständen (wie Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben, usw.) in Sonderschulen (§ 25 Abs. 4 SchUG)
„w“ für berechtigt zum Aufsteigen trotz negativer Beurteilung bei Wiederholung nach einem „Befriedigend“ in diesem Gegenstand (SchUG § 25 Abs. 1 letzter Satz)
„x“ für berechtigt zum Aufsteigen mit zwei „Nicht genügend“ oder Nichtbeurteilungen in der „Neuen Oberstufe“ (SchUG § 25 Abs. 10 erster und zweiter Satz)
„y“ für berechtigt zum Aufsteigen mit drei „Nicht genügend“ oder Nichtbeurteilungen in der „Neuen Oberstufe“ (SchUG § 25 Abs. 10 dritter Satz)
„z“ für keine Jahres- bzw. Semesterbeurteilung bei modularen Ausbildungen gemäß SchUG-BKV
nichtgen mit der Anzahl der „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen (nach allfälligen Wiederholungs-, Nachtrags-, Jahres- oder Semesterprüfungen)
wdhp-angetr mit der Zahl der Wiederholungs-, Nachtrags-, Jahres- oder Semesterprüfungen usw. gemäß SchUG § 23, zu denen der Schüler angetreten ist
wdhp-bestand mit der Zahl der davon bestandenen Wiederholungs-, Nachtrags-, Jahres- oder Semesterprüfungen usw.
wiederholung mit der Angabe bezüglich der Wiederholungsberechtigung (gemäß SchUG § 27 bzw. SchUG-BKV § 28), in folgenden Ausprägungen:
„a“ für aufstiegsberechtigt bzw. letzte Stufe erfolgreich abgeschlossen
„b“ für berechtigt zum Wiederholen
„n“ für nicht berechtigt zum Wiederholen

8. Das Element gegenstand ist ein Kind-Element von „schulerfolg“, muss für jede Fremdsprache, in der der Schüler im abgelaufenen Schuljahr bzw. Semester unterrichtet wurde, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
fach mit der Angabe des Faches (Gegenstands) gemäß dem vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Fremdsprachenverzeichnis
sprachennr für die Angabe bei lebenden Fremdsprachen, ob es sich dabei um die 1., 2., 3., 4. (oder weitere) lebende Fremdsprache handelt („1“, „2“, „3“, „4“)
pflichtig mit der Angabe zur Pflichtigkeit dieses Faches, in folgender Differenzierung:
„a“ für alternativen Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand
„f“ für Freigegenstand
„p“ für (in der Stundentafel fix vorgegebenen) Pflichtgegenstand
„s“ für Seminar
„u“ für unverbindliche Übung
„v“ für verbindliche Übung

8a. Das Element schulpflichtverletzung ist ein Kind-Element von „schulerfolg“, muss für jeden Schüler, der im abgelaufenen Schuljahr die allgemeine Schulpflicht noch nicht erfüllt bzw. für den Berufsschulpflicht bestanden hatte, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
unentsch tage vorjahr mit der Anzahl der unentschuldigten Fehltage im abgelaufenen Schuljahr (bei keinem unentschuldigten Fehltag ist hier „0“ anzugeben)
verwarnungen vorjahr mit der Anzahl der Verwarnungen für unentschuldigte Fehltage im abgelaufenen Schuljahr (bei keiner Verwarnung ist hier „0“ anzugeben)
strafanz vorjahr mit der Anzahl der erstatteten Strafanzeigen wegen Schulpflichtverletzung im abgelaufenen Schuljahr (bei keiner Erstattung ist hier „0“ anzugeben)

9. Das Element abschlussdetails ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss dann genau einmal vorhanden sein, wenn diese Ausbildung mit einer abschließenden Prüfung beendet wurde bzw. werden sollte (dh. der Wert des Attributes „stand“ in Z 5 lautet „aa“, „ab“, „ac“, „ad“, „ae“, „ar“ oder „as“ bzw. „ba“, „kl“ oder „kw“) – bei Teilprüfungen nur dann, wenn es sich um die letzte(n) Teilprüfung(en) handelt – und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
schuljahr mit der Angabe des Schuljahres der Abschlussklasse
semester bei nicht ganzjähriger Ausbildungsorganisation mit den Ausprägungen
„w“ für die Meldung zum Wintersemester
„s“ für die Meldung zum Sommersemester
„l“ für die Meldung zu einem unterjährigen Lehrgang,
sonst „g“ für ganzjährige Ausbildungsorganisation
termin mit dem Datum des Prüfungszeugnisses (bzw. der letzten Prüfung, wenn kein Zeugnis ausgestellt wurde)
extern mit der Angabe, ob es sich beim Prüfungskandidaten um einen Externisten „e“ oder einen (ehemaligen) Schüler der eigenen Schule „s“ handelt
zulassung mit der Angabe über die Art der Zulassung zu diesem Prüfungstermin in den folgenden Ausprägungen:
„0“ für erstmalige Zulassung zur Hauptprüfung (bzw. Fortsetzung dieser Prüfung nach gerechtfertigter Verhinderung)
„1“ für 1. Wiederholung von (nicht bestandenen) Teilprüfungen
„2“ für 2. Wiederholung von (nicht bestandenen) Teilprüfungen
„3“ für 3. Wiederholung von (nicht bestandenen) Teilprüfungen
Im Falle der Wiederholung von Teilprüfungen ist für dieses Merkmal jene Prüfung relevant, die am häufigsten wiederholt werden musste
ergebnis mit der Angabe über die Gesamtbeurteilung dieser abschließenden Prüfung in den folgenden Ausprägungen:
„a“ mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden (SchUG bzw. SchUG-BKV § 38 Abs. 3 Z 1)
„b“ bestanden (SchUG bzw. SchUG-BKV § 38 Abs. 3 Z 3)
„d“ nicht bestanden mit negativer Beurteilung in drei Prüfungsgebieten inklusive allfälliger Jahres- bzw. Semesterprüfung (SchUG bzw. SchUG-BKV § 38 Abs. 3 Z 4)
„e“ nicht bestanden mit negativer Beurteilung in einem Prüfungsgebiet bzw. in der Jahres- bzw. Semesterprüfung (SchUG bzw. SchUG-BKV § 38 Abs. 3 Z 4)
„g“ mit gutem Erfolg bestanden (SchUG bzw. SchUG-BKV § 38 Abs. 3 Z 2)
„l“ letztmalige Wiederholung von Teilprüfungen nicht bestanden, dh. ohne Berechtigung zu weiteren Wiederholungen (SchUG bzw. SchUG-BKV § 40 Abs. 1)
„n“ Nichtbeurteilung der Prüfungsgebiete wegen Verhinderung
„t“ Terminverlust (nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der Wiederholung einer Teilprüfung, SchUG § 36a Abs. 3 letzter Satz bzw. SchUG-BKV § 36 Abs. 3)
„v“ nicht bestanden mit negativer Beurteilung in vier oder mehr Prüfungsgebieten inklusive allfälliger Jahres- bzw. Semesterprüfung (SchUG bzw. SchUG-BKV § 38 Abs. 3 Z 4)
„z“ nicht bestanden mit negativer Beurteilung in zwei Prüfungsgebieten inklusive allfälliger Jahres- bzw. Semesterprüfung (SchUG bzw. SchUG-BKV § 38 Abs. 3 Z 4)

10. Das Element externist ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss genau einmal vorhanden sein, wenn es sich beim „schueler“ um einen Kandidaten für eine Externistenprüfung handelt, der mit dieser Prüfung die Ausbildung noch nicht mit einer abschließenden Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat (dh. der Wert des Attributes „stand“ in Z 5 beginnt mit „e“) und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
termin mit dem Datum des Prüfungszeugnisses
schulstufe mit der Angabe der Schulstufe, über die die Externistenprüfung abgelegt wurde (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert)
sfkz mit der Schulformkennzahl für die Ausbildung (Lehrplan), über die die Externistenprüfung abgelegt wurde (gemäß der vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei)
art mit der Angabe zur Art der Externistenprüfung, die abgelegt wurde, in folgenden Ausprägungen:
„a“ Prüfung gemäß § 13 Abs. 3 Schulpflichtgesetz 1985 (zureichender Erfolg eines Unterrichts an einer Schule im Ausland)
„b“ Prüfung gemäß SchUG § 22 Abs. 4 (zureichender Erfolg eines Unterrichts an einer Berufsschule ohne Öffentlichkeitsrecht)
„g“ Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 (zureichender Erfolg eines gleichwertigen Unterrichts)
„k“ über eine Schulstufe
„m“ Studienberechtigungsprüfung
„s“ Prüfung über eine Schulart (ohne abschließende Prüfung)
„u“ über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände
erfolg mit der Angabe über das Ergebnis dieser Prüfung in folgender Ausprägung:
„a“ für Beurteilung mit ausgezeichnetem Erfolg
„g“ für Beurteilung mit gutem Erfolg
„e“ für erfolgreich bestanden
„n“ für nicht bestanden (negative Beurteilung)
„o“ ohne Beurteilung (zB wenn die Prüfung noch nicht abgeschlossen wurde uä.)

11. Das Element schulveranstaltung ist ein Kind-Element von „schueler“, muss mindestens einmal pro Schüler vorhanden sein (bei mehreren Schulveranstaltungen im Schuljahr, mehrfach), wenn der Schüler im Erhebungszeitraum an einer mehrtägigen Schulveranstaltung teilgenommen hat, und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
schuljahr mit der Angabe des (abgelaufenen) Schuljahres, auf das sich diese Meldung bezieht
veranstaltung mit der Angabe über die Art der Schulveranstaltung:
„f“ Fremdsprachenbezogene Schulveranstaltung
„p“ Projektbezogene Schulveranstaltung
„m“ Mischform
„s“ Sport- bzw. bewegungsbezogene Schulveranstaltung im Sommer
„w“ Sport- bzw. bewegungsbezogene Schulveranstaltung im Winter

12. Das Element bildungsverlauf vor schulpflicht ist ein Kind-Element von „schueler“, muss mindestens einmal pro Schüler der Primarstufe vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
kindergartenjahre mit der Angabe, wie viele Kindergartenjahre eine elementarpädagogische Bildungseinrichtung vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht besucht wurde, in folgender Ausprägung:
„0“ Kein Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht
„1“ Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während einem Kindergartenjahr unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht
„2“ Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während zwei Kindergartenjahren unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht
„3“ Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während drei Kindergartenjahren unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht
„4“ Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während vier Kindergartenjahren unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht
„5“ Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während fünf Kindergartenjahren unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht
„9“ Keine Information über den Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung vorhanden

13. Das Element sprachförderung vor schulpflicht ist ein Kind-Element von „bildungsverlauf vor schulpflicht“, muss einmal pro besuchtem Kindergartenjahr vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
kindergartenjahr mit der Angabe des betreffenden Kindergartenjahres
sprachförderung mit der Angabe, in welchen Ausmaß (numerisch in Stunden á 60 Minuten) im genannten Kindergartenjahr eine besondere Sprachförderung erfolgte (liegen keine Informationen über den Besuch einer besonderen Sprachförderung vor, so ist hier „-“ anzugeben)

Anl. 1a

Anlage 1a

zu § 7 Abs. 1a

Daten für die Überprüfung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht

Anl. 1a

Definition der Schnittstelle zwischen den lokalen Schulverwaltungsprogrammen und der BRZ:

Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine CSV-Datei oder eine XLSX-Datei im Zeichensatzformat UTF-8.

Das Feldtrennzeichen für die CSV-Datei ist ein Semikolon („;“). Zusätzlich werden alle Felder mit Anführungszeichen begonnen(„) und beendet(“), ebenso leere Felder. Mögliche Dateiendungen für diese Datei sind .csv und .txt.

Feldname Format Pflichtfeld (Ja/Nein) Anmerkung
meldedatum JJJJ-MM-TT Ja Datum der Erstellung der Meldung (CSV-Datei)
absender 6-stellige Schul- bzw. Clusterkennzahl Ja Schulkennzahl oder Clusterkennzahl des Absenders
skz 6-stellige Schulkennzahl Ja Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt
zuname String (max. 50 Zeichen) Ja der oder die Familienname(n) der Schülerin oder des Schülers
vorname String (max. 100 Zeichen) Ja der oder die Vorname(n) der Schülerin oder des Schülers
gebdat JJJJ-MM-TT Ja Geburtsdatum der Schülerin oder des Schülers
geschlecht „m“ für männlich, „w“ für weiblich, „x“ für divers, „o“ für offen Ja Geschlecht der Schülerin oder des Schülers
plz 4-stellige österreichische PLZ Ja, nur wenn Feld z-plz leer Postleitzahl des Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers
ort String (max. 50 Zeichen) Ja, nur wenn Feld z-ort leer Bezeichnung des Ortes des Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers
strasse String (max. 130 Zeichen) Ja, nur wenn Feld z-strasse leer Adresse des Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers, inkl. Hausnummer, Stiege und Tür
z-plz 4-stellige österreichische PLZ Nein Postleitzahl eines allfälligen zusätzlichen Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers am Bildungsort
z-ort String (max. 50 Zeichen) Nein Bezeichnung des Ortes eines allfälligen zusätzlichen Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers am Bildungsort
z-strasse String (max. 130 Zeichen) Nein Adresse eines allfälligen zusätzlichen Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers am Bildungsort, inklusive Hausnummer, Stiege und Tür
eingeschult JJJJ Ja Erstes Jahr der allgemeinen Schulpflicht: Angabe des Kalenderjahres, in dem die Schülerin oder der Schüler in die erste Schulstufe bzw. als Schulpflichtige oder Schulpflichtiger in die Vorschulstufe eintrat (gegebenenfalls gemäß Rückrechnung nach dem Schulpflichtgesetz 1985, zB bei Zuzug aus dem Ausland) (Ausnahmen sind möglich; vorzeitige Einschulung, Frühchen)
beginn JJJJ-MM-TT Nein Datum des Beginns der laufenden Ausbildung zB 2018-09-01
schuljahr JJJJ/JJ Ja Angabe des Schuljahres, zu dem diese Meldung erfolgt zB 2019/20
bPK-BF String Nein Verschlüsseltes bPK-BF (bereichsspezifisches Personenkennzeichen Bildung und Forschung)

Anl. 1b

Anlage 1b

zu § 7 Abs. 1b

Daten für den Datenverbund der Schulen

Anl. 1b

1.1 Definition der Schnittstellen zwischen den lokalen Schulverwaltungsprogrammen und der BRZ: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge ?xml version=“1.0” encoding=“UTF-8”? .

1.2 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften beziehen sich auf die Fassung des der Kundmachung der letzten Novelle zu dieser Verordnung vorangegangenen Tages und sind wie folgt zu verstehen: „SchOG“ = Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, „SchUG-BKV“ = Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997.

2. Das Wurzel-Element datenverbund muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
xmlns mit dem Wert „datenverbund_schulen“
meldedatum mit dem Datum dieser Meldung
absender mit der (Schul- bzw. Cluster-)Kennzahl des Absenders

3. Das Element schule ist ein Kind-Element von „datenverbund“, muss mindestens einmal pro Datenmeldung vorhanden sein (Schüler von Exposituren, dislozierten Klassen, Schulcluster uä. sind getrennt unter den Schulkennzahlen der dislozierten Stellen zu melden) und weist folgendes Attribut auf:

Attribut Wert
skz mit der Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt (gemäß der vom BMBWF zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei)
meldedatum mit dem Datum dieser Meldung
absender mit der (Schul- bzw. Cluster-) Kennzahl des Absenders

4. Das Element schueler ist ein Kind-Element von „schule“, muss mindestens einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
svnr mit der Sozialversicherungsnummer der Schülerin oder des Schülers (wenn verfügbar)
ersatz mit der Ersatzkennung für die Schülerin oder den Schüler, wenn „svnr“ nicht verfügbar ist bzw. erst nach der ersten Datenmeldung verfügbar wurde; bei Korrektur der Sozialversicherungsnummer ist die frühere Sozialversicherungsnummer hier einzutragen
gebdat mit dem Geburtsdatum der Schülerin oder des Schülers
geschlecht mit dem Geschlecht der Schülerin oder des Schülers („m“ für männlich, „w“ für weiblich, „x“ für divers, „o“ für offen)
plz mit der Postleitzahl der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers, bei einer Auslandsadresse Eintrag des Bundesanstalt „Statistik Österreich“-Staatencodes abzüglich des Wertes „1 000“
ort mit der Bezeichnung des Ortes der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers
strasse mit der Straßenbezeichnung samt Hausnummer der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers
eingeschult mit der Angabe des Kalenderjahres, in dem die Schülerin oder der Schüler in die erste Schulstufe bzw. als Schulpflichtige oder Schulpflichtiger in die Vorschulstufe eintrat (gegebenenfalls gemäß Rückrechnung nach dem Schulpflichtgesetz 1985, zB bei Zuzug aus dem Ausland)
besuchsjahr mit der Angabe des (Besuchs-)Jahres in der betreffenden Ausbildung, in dem sich die Schülerin oder der Schüler zum Zeitpunkt der aktuellen Beendigung des Schulbesuchs befunden hat („1“ für das Schuljahr in dem diese Ausbildung begonnen wurde, „2“ im darauf folgenden Schuljahr, „3“ im dritten Schuljahr, in dem diese Ausbildung besucht wurde, und so fort; zurückliegende Schuljahre, die für die zulässige Höchstdauer des Schulbesuchs (§ 32 SchUG bzw. § 31 SchUG-BKV) nicht relevant sind, sind nicht zu berücksichtigen)
vor_schulpflicht mit der Angabe gemäß Anlage 1 Z 12
vorschule mit der Angabe, ob nach Widerruf der vorzeitigen Aufnahme bzw. nach Abmeldung vom Besuch der 1. Schulstufe durch das ggf. nicht schulpflichtige Kind die Vorschulstufe besucht wurde (§ 7 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985); sofern zutreffend, ist das Schuljahr (im Format jjjj/jj) des Besuchs der Vorschulstufe anzugeben
meldedatum mit dem Datum dieser Meldung
absender mit der (Schul- bzw. Cluster-)Kennzahl der Absenderin oder des Absenders

5. Das Element ausbildung ist ein Kind-Element von „schueler“, muss pro Schülerin oder Schüler und Datenmeldung einmal bzw. bei Wechsel der Ausbildung innerhalb der Schule, zweimal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
schuljahr mit der Angabe des Schuljahres, zu dem diese Meldung erfolgt (das Schuljahr in dem die betreffende Schülerin oder der betreffende Schüler die meldende Schule zuletzt besucht hat)
beginn mit dem Datum des Beginns der laufenden bzw. – wenn beendet – letzten Ausbildung
ende mit dem Datum der Beendigung des Schulbesuchs an dieser Schule
schulform mit der Schulformkennzahl dieser Ausbildung (nach Maßgabe der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei)
stand mit der Information über den gegenwärtigen Stand dieser Ausbildung mit folgenden Ausprägungen:
„aa“ erfolgreich abgeschlossen mit einer Abschlussprüfung
„ab“ erfolgreich abgeschlossen mit einer Berufsreifeprüfung
„ac“ erfolgreich abgeschlossen mit einer Reife- und Diplomprüfung
„ad“ erfolgreich abgeschlossen mit einer Diplomprüfung
„ae“ erfolgreich abgeschlossen mit einer Studienberechtigungsprüfung
„ag“ erfolgreich abgeschlossene Volksschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule ohne Aufnahmsprüfung (§ 40 Abs. 1 SchOG)
„ah“ erfolgreich abgeschlossene Neue Mittelschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule (§ 40 Abs. 3a SchOG) bzw. in den 1. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule (§ 68 Abs. 1 Z 4 SchOG), jeweils in Verbindung mit § 5 Abs. 2 der Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen, BGBl. Nr. 291/1975, ohne Aufnahmsprüfung
„al“ erfolgreich abgeschlossener Berufsschulbesuch
„am“ erfolgreich abgeschlossene Neue Mittelschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule (§ 55 Abs. 1 zweiter Satz bzw. Abs. 1a SchOG) ohne Aufnahmsprüfung
„an“ erfolgreich abgeschlossene Neue Mittelschule, jedoch ohne Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule (§ 55 Abs. 1 zweiter Satz bzw. Abs. 1a SchOG) ohne Aufnahmsprüfung
„ao“ erfolgreich abgeschlossene Sonderschule oder sonstige allgemein bildende Pflichtschule (Berufsvorbereitungsjahr, Oberstufe der Volksschule, zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geeignete Statutschule, usw.)
„ar“ erfolgreich abgeschlossen mit einer Reifeprüfung
„as“ erfolgreich abgeschlossen mit einer sonstigen abschließenden Prüfung
„at“ erfolgreich abgeschlossene Polytechnische Schule
„av“ erfolgreich abgeschlossene Volksschule, jedoch ohne Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule ohne Aufnahmsprüfung
„ay“ erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungslehrgang bzw. Übergangsstufe zum Oberstufenrealgymnasium oder Aufbaugymnasium und –realgymnasium
„az“ erfolgreich abgeschlossene weiterführende Ausbildung ohne abschließende Prüfung (dh. mit positivem Abschlusszeugnis)
„ba“ Beendigung des Schulbesuchs mit noch nicht erfolgreich bestandener abschließender Prüfung
„bb“ nicht erfolgreicher Abschluss der Berufsschule
„be“ vorzeitige Beendigung der Ausbildung infolge vier oder mehr negativer Beurteilungen in Pflichtgegenständen in der ersten Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule (§ 33 Abs. 2 lit. f iVm § 82a SchUG)
„bh“ nicht erfolgreiche Beendigung der Neuen Mittelschule (dh. ohne Abschluss der Neuen Mittelschule)
„bl“ vorzeitige Beendigung der Berufsschule infolge Beendigung des Lehrverhältnisses (§ 33 Abs. 2 lit. b SchUG)
„bo“ nicht erfolgreiche Beendigung einer Sonderschule oder anderen allgemeinbildenden Pflichtschule
„br“ Abmeldung vom Schulbesuch während des Schuljahres
„bs“ vorzeitige Beendigung dieser Ausbildung durch schulinternen Wechsel in eine andere Ausbildung
„bt“ nicht erfolgreiche Beendigung der Polytechnischen Schule
„bu“ vorzeitige Beendigung der Ausbildung wegen sonstiger Überschreitung der Höchstdauer gemäß § 32 SchUG bzw. § 31 SchUG-BKV
„bv“ Beendigung des Schulbesuchs infolge Widerrufs der vorzeitigen Aufnahme in die erste Klasse der Volksschule (§ 33 Abs. 2 lit. e SchUG iVm § 7 Abs. 8 Schulpflichtgesetz 1985) oder Abmeldung
„bw“ vorzeitige Beendigung der Ausbildung wegen nicht mehr zulässiger Wiederholung gemäß § 32 Abs. 1 Z 5 SchUG-BKV
„bz“ sonstige nicht erfolgreiche Beendigung der Ausbildung

6. Das Element verlaufsdetails ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss pro Ausbildung einmal vorhanden sein, sofern die Ausbildung noch nicht erfolgreich abgeschlossen wurde (dh. der Wert des Attributes „stand“ in Z 5 beginnt mit „b“) und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
schulstufe mit der Angabe der von der Schülerin oder dem Schüler zuletzt besuchten Schulstufe, die eine schulartenübergreifende Nummerierung der Ausbildungsjahre ist, beginnend mit „1“ für das 1. Grundschuljahr und „0“ für die Vorschulstufe (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert)
status mit der Angabe über den Schülerinnen- oder Schülerstatus in folgenden Ausprägungen:
„o“ für ordentliche Schülerinnen oder Schüler
„a“ für außerordentliche Schülerinnen oder Schüler
fortsetzung mit der Information über die Berechtigung hinsichtlich des Fortsetzens der Ausbildung mit folgenden Ausprägungen:
„bf“ berechtigt zum unterjährigen Fortsetzen der Schulstufe
„ba“ berechtigt zum Aufsteigen
„bw“ berechtigt zum Wiederholen der Schulstufe
„nf“ nicht berechtigt zum Fortsetzen der Ausbildung
besuchsjahr mit der Angabe des (Besuchs-)Jahres in der betreffenden Ausbildung, in dem sich die Schülerin oder der Schüler zum Zeitpunkt der aktuellen Beendigung des Schulbesuchs befunden hat („1“ für das Schuljahr in dem diese Ausbildung begonnen wurde, „2“ im darauf folgenden Schuljahr, „3“ im dritten Schuljahr, in dem diese Ausbildung besucht wurde, und so fort; zurückliegende Schuljahre, die für die zulässige Höchstdauer des Schulbesuchs (§ 32 SchUG bzw. § 31 SchUG-BKV) nicht relevant sind, sind nicht zu berücksichtigen)
uebersprung mit der Information, ob innerhalb der Ausbildung(sstufe) bereits eine Schulstufe übersprungen wurde (§ 26 SchUG); sofern zutreffend Angabe der übersprungenen Schulstufe
nost3ng mit der Information, ob die Berechtigung zum Aufsteigen mit drei „Nicht genügend“ oder Nichtbeurteilungen in der „Neuen Oberstufe“ (§ 25 Abs. 10 dritter Satz SchUG) in dieser Ausbildung bereits genutzt wurde; sofern zutreffend ist das betreffende Schuljahr (im Format jjjj/jj) anzugeben

7. Das Element zeugnis ist ein Kind-Element von „verlaufsdetails“, beinhaltet die Beurteilungen aus dem an der meldenden Schule letztverfügbaren Jahreszeugnis (§ 22 SchUG), Semesterzeugnis (§ 22a SchUG), Gesamtzeugnis (Zeugnis über sämtliche erfolgreich oder nicht erfolgreich abgeschlossenen Module gem. § 24 SchUG-BKV) bzw. aus der letzten Schulbesuchsbestätigung (§ 22 Abs. 11 SchUG bzw. § 24 Abs. 2 SchUG, soweit es sich um Beurteilungen über ein gesamtes Schuljahr bzw. Semester handelt) und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
schuljahr mit der Angabe des Schuljahres auf das sich die folgende Beurteilung bezieht
schulform mit der Schulformkennzahl dieser Ausbildung (nach Maßgabe der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei)
gegenstandsart mit der Angabe zur Art des Gegenstandes, in folgender Differenzierung:
„a“ für alternativen Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand
„f“ für Freigegenstand
„p“ für (in der Stundentafel fix vorgegebenen) Pflichtgegenstand
„s“ für Seminar
gegenstand mit der Langbezeichnung des Gegenstandes aus der Stundentafel
upis mit dem UPIS-Kürzel des Gegenstandes, soweit ein solches vergeben ist
schulstufe mit der betreffenden Schulstufe bzw. bei in Semestern gegliederten Ausbildungen das Semester und in Schulformen der „Neuen Oberstufe“ ab der 10. Schulstufe die Schulstufe samt Semester
beurteilung mit der im Zeugnis ausgewiesenen Beurteilung dieses Gegenstandes, in folgender Differenzierung:
„1“ für „Sehr gut“
„2“ für „Gut“
„3“ für „Befriedigend
„4“ für „Genügend“
„5“ für „Nicht genügend“
„1v“ für „Sehr gut“ nach den Anforderungen der vertiefenden Allgemeinbildung
„2v“ für „Gut“ nach den Anforderungen der vertiefenden Allgemeinbildung
„3v“ für „Befriedigend“ nach den Anforderungen der vertiefenden Allgemeinbildung
„4v“ für „Genügend“ nach den Anforderungen der vertiefenden Allgemeinbildung
„3g“ für „Befriedigend“ nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung
„4g“ für „Genügend“ nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung
„5g“ für „Nicht genügend“ nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung
„V“ für eine verbale Beurteilung
„N“ für „nicht beurteilt“
leistungsgruppe mit der Angabe in welcher Leistungsgruppe dieser Gegenstand gegebenenfalls besucht wurde („1“ für die höchste Leistungsgruppe, „2“ für die 2. Leistungsgruppe, und so fort bis zur Anzahl der in dieser Ausbildung vorgesehenen Leistungsgruppen; „0“ für einen Unterricht ohne Differenzierung in Leistungsgruppen)

8. Das Element pruefung ist ein Kind-Element von „verlaufsdetails“, beinhaltet alle offenen Semesterprüfungen bzw. Kolloquien dieser Ausbildung sowie Wiederholungsprüfungen und Modulprüfungen, zu denen die Schülerin oder der Schüler noch antrittsberechtigt ist, und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
gegenstandsart mit der Angabe zur Art des Gegenstandes, in folgender Differenzierung:
„a“ für alternativen Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand
„f“ für Freigegenstand
„p“ für (in der Stundentafel fix vorgegebenen) Pflichtgegenstand
„s“ für Seminar
gegenstand mit der Langbezeichnung des Gegenstandes aus der Stundentafel
upis mit dem UPIS-Kürzel des Gegenstandes, soweit ein solches vergeben ist
schulstufe mit der betreffenden Schulstufe bzw. bei in Semestern gegliederten Ausbildungen das Semester und in Schulformen der „Neuen Oberstufe“ ab der 10. Schulstufe die Schulstufe inkl. Semester
pruefungsart mit der Angabe zur Art der Prüfung, in folgender Differenzierung:
„k“ für Kolloqium (§ 23 SchUG-BKV)
„m“ für Modulprüfung (§ 23a SchUG-BKV)
„s“ für Semesterprüfung in der „Neuen Oberstufe“ (§ 23a SchUG)
„u“ für Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände in der „Neuen Oberstufe“ (§ 23b SchUG)
„w“ für Wiederholungsprüfung (§ 23 SchUG)
antritt Anzahl der nicht erfolgreichen Prüfungsantritte (ggf. inkl. allfälliger Terminverluste infolge ungerechtfertigter Verhinderung)

9. Das Element schulpflichtverletzung ist ein Kind-Element von „schueler“, muss für jede Schülerin oder jeden Schüler, der die allgemeine Schulpflicht noch nicht erfüllt bzw. für die oder den Berufsschulpflicht besteht, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
unentschtage mit der Anzahl der bisher aufgelaufenen unentschuldigten (ganzen) Fehltage (bei keinem unentschuldigten Fehltag ist hier „0“ anzugeben)
verwarnungen mit der Anzahl der bisher aufgelaufenen Verwarnungen für unentschuldigte Fehltage (bei keiner Verwarnung ist hier „0“ anzugeben)
strafanz mit der Anzahl der bisher aufgelaufenen erstatteten Strafanzeigen wegen Schulpflichtverletzung (bei keiner Erstattung ist hier „0“ anzugeben)

Anl. 2

Anlage 2

Anl. 2

zu § 7 Abs. 3 und § 20

Daten für die Gesamtevidenz der Schüler

Anl. 2

1. Definition der Schnittstellen zwischen den Bildungsdirektionen bzw. den Evidenzen (lokalen Schulverwaltungsprogrammen) und der Gesamtevidenz: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind gemäß ISO-8601 im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge ?xml version=„1.0“ encoding=„UTF-8“? .

1.1 Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind gemäß ISO-8601 im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge ?xml version=„1.0“ encoding=„UTF-8“? .

2. Das Wurzel-Element bildungsdokumentation muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
xmlns mit dem Wert „bmbwk_bildungsdokumentation_schulpflichtiger“
meldedatum mit dem Datum dieser Meldung
meldeart mit „n“ für eine Neumeldung zu diesem Meldedurchgang (standard, überschreibt alle allfälligen bisherigen Meldungen zu diesem Meldedurchgang) mit „e“ für die Ergänzung zusätzlicher Informationen mit „k“ für die Korrektur zu bereits erfolgten Meldungen und mit „v“ für vorläufige Meldungen (ansonsten wie „n“)
absender mit der (Schul-)Kennzahl des Absenders

3. Das Element schulbehoerde ist ein Kind-Element von „bildungsdokumentation“, muss mindestens einmal pro Datenmeldung vorhanden sein und weist folgendes Attribut auf:

Attribut Wert
skz mit der Kennzahl der Schulbehörde bzw. Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt (gemäß der vom Bundesminister für Bildung und Frauen zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei)

4. Das Element schulpflichtiger ist ein Kind-Element von „schulbehoerde“, muss mindestens einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
svnr mit der Sozialversicherungsnummer des Schulpflichtigen (wenn verfügbar)
ersatz mit der Ersatzkennung für den Schulpflichtigen, wenn „svnr“ nicht verfügbar ist bzw. erst nach der ersten Datenmeldung verfügbar wurde; bei Korrektur der Sozialversicherungsnummer ist die frühere Sozialversicherungsnummer hier einzutragen
gebdat mit dem Geburtsdatum des Schulpflichtigen
geschlecht mit dem Geschlecht des Schulpflichtigen („m“ für männlich, „w“ für weiblich, „x“ für divers, „o“ für offen).
staat mit der Staatsangehörigkeit des Schulpflichtigen (nach Maßgabe des vom Bundesminister für Bildung und Frauen zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes)
plz mit der Postleitzahl der Heimatadresse des Schulpflichtigen, bei einer Auslandsadresse Eintrag des Bundesanstalt „Statistik Österreich“-Staatencodes abzüglich des Wertes „1 000“
ort mit der Bezeichnung des Ortes der Heimatadresse des Schulpflichtigen

5. Das Element schulpflichtersatz ist ein Kind-Element von „schulpflichtiger“, muss pro Schulpflichtigen und Datenmeldung einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
seit mit dem Datum, seit wann der Schulpflichtige vom regulären Schulbesuch befreit ist
ersatzart mit der Angabe, auf welche Art die Schulpflicht ersatzweise erbracht wird, in folgender Ausprägung:
„a“ Besuch einer öffentlichen oder diesen gleichzuhaltenden Schule im Ausland mit Absehen von einer Prüfung (§ 13 Abs. 3 Schulpflichtgesetz 1985)
„l“ Befreiung vom Besuch der Berufsschule (§ 23 Schulpflichtgesetz 1985)
„u“ Befreiung von der Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 Schulpflichtgesetz 1985)
schuljahr mit der Angabe des Schuljahres, zu dem diese Meldung erfolgt
bis zutreffendenfalls mit dem Datum, mit dem dieser Schulpflichtersatz ausgelaufen ist (zB durch Übertritt ins reguläre Schulsystem oder Ende der Schulpflicht)

Anl. 2a

Anlage 2a

zu § 7 Abs. 3a

Daten für die Überprüfung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht

Anl. 2a

Definition der Schnittstellen zwischen den Bildungsdirektionen und der BRZ: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine CSV-Datei oder eine XLSX-Datei im Zeichensatzfortmat UTF-8.

Das Feldtrennzeichen für die CSV-Datei ist ein Semikolon („;“). Zusätzlich werden alle Felder mit Anführungszeichen begonnen („) und beendet (“), ebenso leere Felder. Mögliche Dateiendungen für diese Datei sind .csv und .txt.

Feldname Format Pflichtfeld (Ja/Nein) Anmerkung
schuljahr JJJJ/JJ Ja Angabe des Schuljahres, zu dem diese Meldung erfolgt zB 2019/20
paragraph String (max. 20 Zeichen) Erlaubte Werte: § 2 Abs. 2 § 11 § 12 § 13 § 15 Ja Angabe des angewendeten Paragraphen zur allgemeinen Schulpflicht des Schulpflichtgesetzes 1985
zuname String (max. 50 Zeichen) Ja der/die Familienname/n des/der Schülers/in
vorname String (max. 100 Zeichen) Ja der/die Vorname/n des/der Schülers/in
gebdat JJJJ-MM-TT Ja Geburtsdatum des/der Schülers/in
geschlecht “m“ für männlich, “w“ für weiblich, “x“ für divers “o“ für offen Ja Geschlecht des/der Schülers/in
plz 4-stellige österreichische PLZ Ja, nur wenn Feld z-plz leer Postleitzahl des Wohnsitzes des/der Schülers/in
ort String (max. 50 Zeichen) Ja, nur wenn Feld z-ort leer Bezeichnung des Ortes des Wohnsitzes des/der Schülers/in
strasse String (max. 130 Zeichen) Ja, nur wenn Feld z-strasse leer Adresse des Wohnsitzes des/der Schülers/in, inklusive Hausnummer, Stiege und Tür
z-plz 4-stellige österreichische PLZ Nein Postleitzahl eines allfälligen zusätzlichen Wohnsitzes des/der Schülers/in am Bildungsort
z-ort String (max. 50 Zeichen) Nein Bezeichnung des Ortes eines allfälligen zusätzlichen Wohnsitzes des/der Schülers/in am Bildungsort
z-strasse String (max. 130 Zeichen) Nein Adresse eines allfälligen zusätzlichen Wohnsitzes des/der Schülers/in am Bildungsort, inklusive Hausnummer, Stiege und Tür
eingeschult JJJJ Nein Erstes Jahr der allgemeinen Schulpflicht: Angabe des Kalenderjahres, in dem der/die Schüler/in in die erste Schulstufe bzw. als Schulpflichtiger in die Vorschulstufe eintrat (gegebenenfalls gemäß Rückrechnung nach dem Schulpflichtgesetz 1985, zB bei Zuzug aus dem Ausland) (Ausnahmen sind möglich; vorzeitige Einschulung, Frühchen)
skz 6-stellige Schulkennzahl Nein Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt
bemerkung String (max. 500 Zeichen) Nein Bemerkungsfeld
bPK-BF String (172 Zeichen) Nein Verschlüsseltes bPK-BF (bereichsspezifisches Personenkennzeichen Bildung und Forschung)

Anl. 3

Anlage 3

Anl. 3

zu § 11 Abs. 1

Personalaufwand bei Bildungseinrichtungen

Anl. 3

1. Gesamtdatensatz des Personalaufwandes

1.1 Der Gesamtdatensatz besteht aus dem Kopfsatz (2.1), den Personaldatensätzen (2.2), dem Aufwandsdatensatz (2.3) und dem Stellen/Pensionierungsdatensatz (2.4). Bei der Übermittlung des Gesamtdatensatzes ist das bereitgestellte Datenformat zu verwenden.

2. Inhalt des Gesamtdatensatzes

2.1 Der Kopfsatz enthält die Leitdaten der Übermittlung und hat folgenden Inhalt:

Merkmal Inhalt
Rechtsträger 3.1
Erhebungsstichtag 3.2

2.2 Personaldatensätze (§ 4 Abs. 1 Z 1 lit. a und b Bildungsdokumentationsgesetz)

2.2.1 Auszuwählen sind Bedienstete (einschließlich karenzierte Bedienstete), die Bildungseinrichtungen zur Beschäftigung zugewiesen sind. Die Eindeutigkeit des anonymen Personaldatensatzes ist durch eine geeignete Datensatzkennung zu gewährleisten.

2.2.2 Ein Personaldatensatz hat zusätzlich zu der erforderlichen Datensatzkennung folgenden Inhalt:

Merkmal Inhalt
Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung 3.3
Bildungseinrichtung (Schulkennzahl der Stammschule) 3.4
Geschlecht 3.5
Geburtsjahr 3.6
Ausbildung 3.7
Verwendung 3.8
Funktion 3.9
Beschäftigungsart 3.10
Beschäftigungsausmaß 3.11

2.3 Aufwandsdatensatz (§ 4 Abs. 1 Z 1 lit. c Bildungsdokumentationsgesetz)

2.3.1 Im Aufwandsdatensatz ist der in Verbindung mit den Personaldatensätzen der Bediensteten (2.2) stehende Personalaufwand je nach Berichtszeitraum (§ 10) darzustellen. Unter Personalaufwand sind die einzelnen Bezugsbestandteile entsprechend der für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen besoldungsrechtlichen Vorschriften (insbesondere Gehalt einschließlich Zulagen, Vergütungen, Abgeltungen bzw. Monatsentgelt bzw. Entlohnung) zu verstehen.

2.3.2 Der Aufwandsdatensatz ist als Summe des Personalaufwandes gegliedert nach Art der Bildungseinrichtung darzustellen.

2.4 Stellen/Pensionierungsdatensatz (§ 4 Abs. 1 Z 1 lit. d Bildungsdokumentationsgesetz)

2.4.1 Eine Auswahl der Ausschreibungen von Planstellen sowie der Pensionierungen an Bildungseinrichtungen ist je nach Berichtszeitraum (§ 10) vorzunehmen und als Summe darzustellen.

3. Transformation

3.1 Anzugeben ist der Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion für die an der Bildungseinrichtung beschäftigten Personen wahrnimmt (Benennung des Bundeslandes bzw. „Bund“ bzw. „sonstiger“).

3.2 Das Datum ist nach dem Muster „JJJJMMTT“ zu besetzen, zB „20031001“.

3.3 Zusätzlich zu Anschrift und Bezeichnung des Erhalters der Bildungseinrichtung sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen vorgesehen:

Werte Bedeutung
11 Bund
12 Land
13 Gemeinde
14 Kombination von Gebietskörperschaften

3.4 Die Identifikationsnummer ist gemäß der vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei festzulegen.

3.5 Wertevorrat: „M“ für männlich, „W“ für weiblich.

3.6 Das Geburtsjahr ist im Format „JJJJ“ anzugeben.

3.7 Anzugeben ist die höchste erfolgreich abgeschlossene (schulische bzw. universitäre) Ausbildung, soweit sie Anstellungserfordernis war.

3.8 Bei Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Bund oder Land stehen, ist die Verwendungs- und Besoldungsgruppe nach den für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften anzugeben (zB LPA, L1, L2a2, L2a1, L2b3, L2b2, L2b1, L3, lpa, l1, l2, l2a2, l2a1, l2b3, l2b2, l2b1, l3). Bei Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Rechtsträger als Bund oder Land stehen, ist die Verwendung nach den für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen arbeitsvertraglichen Vorschriften anzugeben.

3.9 Anzugeben ist (sind) die an der Schule ausgeübte(n) Tätigkeit(en), wie zB Abteilungsleiter, Abteilungsvorstand, Administrator, Erzieher, Erzieher für die Lernhilfe, Freizeitpädagoge, Fachvorstand, Hilfspersonal, Klassenvorstand, Kustos, Lehrer (mit der Angabe, ob es sich um einen „zusätzlichen Lehrereinsatz“ handelt, wie etwa zusätzlicher Lehrereinsatz für Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache oder für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf), Schularzt, Schulclusterleiter, Schulleiter (betrauter Schulleiter), Schulleiterstellvertreter, Bereichsleiter, Schulwart, Sekretariat.

3.10 Anzugeben ist die Art des Beschäftigungsverhältnisses (öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, privatrechtliches Dienstverhältnis [befristet/unbefristet/Sondervertragsverhältnis], sonstiges Dienstverhältnis).

3.11 Das Beschäftigungsausmaß ist

- im Beschäftigungsausmaß in % einer Vollbeschäftigung ohne Mehrdienstleistungen,

- mit den besoldungsrelevanten Mehrdienstleistungen in Stunden und

- mit dem Anteil der Beschäftigung in %, der mit Tätigkeiten gemäß Z 3.9 verbracht wird (Unterricht bzw. sonstige Tätigkeit),

anzugeben (mit der weiteren Angabe, ob es sich um eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung handelt).

Anl. 4

Anlage 4

Anl. 4

zu § 11 Abs. 2

Betriebs- und Erhaltungsaufwand bei Bildungseinrichtungen

Anl. 4

1. Gesamtdatensatz des Betriebs- und Erhaltungsaufwandes

1.1 Der Gesamtdatensatz besteht aus dem Kopfsatz (2.1), den Einnahmen- und Ausgabendatensätzen (2.2) und dem Ausstattungsdatensatz (2.3). Bei der Übermittlung des Gesamtdatensatzes ist das bereitgestellte Datenformat zu verwenden.

2. Inhalt des Gesamtdatensatzes

2.1 Der Kopfsatz enthält die Leitdaten der Übermittlung und hat folgenden Inhalt:

Merkmal Inhalt
Bundesdienststelle 3.1
Erhebungsstichtag 3.2

2.2 Einnahmen- und Ausgabendatensätze (§ 4 Abs. 1 Z 2 lit. a und b Bildungsdokumentationsgesetz)

2.2.1 Die Eindeutigkeit eines Einnahmen- und Ausgabendatensatzes ist durch eine geeignete Datensatzkennung zu gewährleisten.

2.2.2 Ein Einnahmen- und Ausgabendatensatz hat zusätzlich zu der erforderlichen Datensatzkennung folgenden Inhalt:

Merkmal Inhalt
Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung 3.3
Bildungseinrichtung (Schulkennzahl) 3.4
Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung, gegliedert nach Einnahmen- und Ausgabenarten sowie Arten der Bildungseinrichtungen 3.5

2.3 Ausstattungsdatensatz (§ 4 Abs. 1 Z 2 lit. c Bildungsdokumentationsgesetz)

2.3.1 Der Ausstattungsdatensatz hat die Flächen der Bildungseinrichtung gemäß Widmungscode DIN 277 zu enthalten.

2.3.2 Nach der erstmaligen Übermittlung des vollständigen Ausstattungsdatensatzes sind zu den nachfolgenden Erhebungsstichtagen und Berichtsterminen nur Ergänzungen bzw. Ergänzungsmeldungen bezogen auf den Stand der jeweils letzten Übermittlung vorzunehmen.

3. Transformation

3.1 Anzugeben ist die Dienststellenkennzahl der Bundesdienststelle, für die der Betriebs- und Erhaltungsaufwand nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes budgetär veranschlagt worden ist.

3.2 Das Datum ist nach dem Muster „JJJJMMTT“ zu besetzen, zB „20031231“.

3.3 Zusätzlich zu Anschrift und Bezeichnung des Erhalters der Bildungseinrichtung sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen vorgesehen:

Wert Bedeutung
11 Bund

3.4 Die Identifikationsnummer ist gemäß der vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei festzulegen.

3.5 Die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung sind bezogen auf die einzelne Bildungseinrichtung entsprechend der Systematik der Haushaltsverrechnung des Bundes (zweckgebundene und ordentliche Gebarung) darzustellen.

Anl. 5

Anlage 5

zu § 21 Abs. 3

Personalaufwand bei Privatschulen

Anl. 5

1. Gesamtdatensatz des Personalaufwandes

1.1 Der Gesamtdatensatz besteht aus dem Kopfsatz (2.1), den Personaldatensätzen (2.2) und dem Aufwandsdatensatz (2.3). Bei der Übermittlung des Gesamtdatensatzes ist das bereitgestellte Datenformat zu verwenden.

2. Inhalt des Gesamtdatensatzes

2.1 Der Kopfsatz enthält die Leitdaten der Übermittlung und hat folgenden Inhalt:

Merkmal Inhalt
Rechtsträger 3.1
Erhebungsstichtag 3.2

2.2 Personaldatensätze (§ 9 Abs. 4 Z 1 lit. a Bildungsdokumentationsgesetz)

2.2.1 Auszuwählen sind Bedienstete (einschließlich karenzierte Bedienstete), die Bildungseinrichtungen zur Beschäftigung zugewiesen sind. Die Eindeutigkeit des anonymen Personaldatensatzes ist durch eine geeignete Datensatzkennung zu gewährleisten.

2.2.2 Ein Personaldatensatz hat zusätzlich zu der erforderlichen Datensatzkennung folgenden Inhalt:

Merkmal Inhalt
Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung 3.3
Bildungseinrichtung (Schulkennzahl der Stammschule) 3.4
Geschlecht 3.5
Geburtsjahr 3.6
Ausbildung 3.7
Verwendung 3.8
Funktion 3.9
Beschäftigungsart 3.10
Beschäftigungsausmaß 3.11

2.3 Aufwandsdatensatz (§ 9 Abs. 4 Z 1 lit. b Bildungsdokumentationsgesetz)

2.3.1 Im Aufwandsdatensatz ist der in Verbindung mit den Personaldatensätzen der Bediensteten (2.2) stehende Personalaufwand darzustellen. Unter Personalaufwand sind die einzelnen Entlohnungsbestandteile entsprechend der für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen arbeitsrechtlichen (besoldungsrechtlichen) Vorschriften zu verstehen. Der Personalaufwand hat folgende Merkmale entsprechend der Systematik des Kapitels 4 der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, Abl. Nr. L 310 vom 30.11.1996 S. 1 (ESVG 95), aufzuweisen:

Merkmal Bedeutung
Bruttolohn und gehalt in Form von Geldleistungen Gesamtbezüge einschließlich aller vom Arbeitnehmer zu entrichtenden und vom Arbeitgeber einbehaltenen Steuern, Sozialbeiträge und der sonstigen einbehaltenen Abzüge vom Bruttolohn (einschließlich Zulagen, Zuschläge, Zuwendungen)
Bruttolohn und gehalt in Form von Sachleistungen Waren, Dienstleistungen und sonstige Leistungen, die unentgeltlich oder verbilligt vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden
gesetzliche Pflichtbeiträge des Arbeitgebers Beiträge der Dienstgeber für ihre Arbeitnehmer zur Sozialversicherung (Kranken-, Pensions-, Unfall-, Arbeitslosenversicherung), Wohnbauförderungsbeitrag, Kommunalsteuer, Beiträge zum Familienlastenausgleichsfonds und zum Insolvenzentgeltsicherungsfonds, Dienstgeberbeitrag gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz
sonstige Sozialaufwendungen Zuweisungen an Pensionsrückstellungen (nicht an Abfertigungsrückstellungen), Pensionszahlungen an ehemalige Dienstnehmer, wenn keine Pensionsrückstellung dotiert wird; freiwillige Versicherungsprämien

2.3.2 Der Aufwandsdatensatz ist als Summe des Personalaufwandes gegliedert nach Art der Bildungseinrichtung darzustellen.

3. Transformation

3.1 Anzugeben ist der Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion für die an der Bildungseinrichtung beschäftigten Personen wahrnimmt.

3.2 Das Datum ist nach dem Muster „JJJJMMTT“ zu besetzen, zB „20031001“.

3.3 Zusätzlich zu Anschrift und Bezeichnung des Erhalters der Bildungseinrichtung (sofern der Erhalter der Bildungseinrichtung nicht in Z 3.1 erfasst worden ist) sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen vorgesehen:

Werte Bedeutung
11 Bund
12 Land
13 Gemeinde
14 Kombination von Gebietskörperschaften
21 Römisch katholische Kirche
22 Evangelische Kirche (AB + HB)
23 Israelitische Kultusgemeinde
24 Islamische Glaubensgemeinschaft
31 Kammern für Arbeiter und Angestellte
32 Kammer der gewerblichen Wirtschaft
33 Berufsförderungsinstitut
34 Landwirtschaftskammer
35 Innung, Berufsverband
36 Fonds der Wiener Kaufmannschaft
51 Handels- oder Produktionsbetrieb
52 Geld- oder Kreditinstitut
53 Versicherungsgesellschaft
61 Stiftung
62 Verein
71 Privatperson
72 Mehrere Privatpersonen
91 Sonstige Schulerhalter

3.4 Die Identifikationsnummer ist gemäß der vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei festzulegen.

3.5 Wertevorrat: „M“ für männlich, „W“ für weiblich.

3.6 Das Geburtsjahr ist im Format „JJJJ“ anzugeben.

3.7 Anzugeben ist die höchste erfolgreich abgeschlossene (schulische bzw. universitäre) Ausbildung.

3.8 Anzugeben ist die Verwendung nach den für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen arbeitsvertraglichen Vorschriften (zB Lehrer, Verwaltung, allgemeiner Dienst für den Privatschulbetrieb).

3.9 Anzugeben ist (sind) die an der Schule ausgeübte(n) Tätigkeit(en), wie zB Abteilungsleiter, Abteilungsvorstand, Administrator, Erzieher, Erzieher für die Lernhilfe, Freizeitpädagoge, Fachvorstand, Hilfspersonal, Klassenvorstand, Kustos, Lehrer (mit der Angabe, ob es sich um einen „zusätzlichen Lehrereinsatz“ handelt, wie etwa zusätzlicher Lehrereinsatz für Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache oder für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf), Schularzt, Schulclusterleiter, Schulleiter (betrauter Schulleiter), Schulleiterstellvertreter, Bereichsleiter, Schulwart, Sekretariat.

3.10 Anzugeben ist die Art des Beschäftigungsverhältnisses (privatrechtliches Dienstverhältnis [befristet/unbefristet/als lebende Subvention], öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis [als lebende Subvention], „H“[auptberuflich] bzw. „N“[ebenberuflich]).

3.11 Das Beschäftigungsausmaß (inklusive Überstunden) ist

- in Prozent gemessen an 100% einer Vollbeschäftigung und

- mit dem Anteil der Beschäftigung in %, der mit Tätigkeiten gemäß Z 3.9 verbracht wird (Unterricht bzw. sonstige Tätigkeit),

anzugeben (mit der weiteren Angabe, ob es sich um eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung handelt).

Anl. 6

Anlage 6

zu § 21 Abs. 3

Betriebs- und Erhaltungsaufwand bei Privatschulen

Anl. 6

1. Gesamtdatensatz des Betriebs- und Erhaltungsaufwandes

1.1 Der Gesamtdatensatz besteht aus dem Kopfsatz (2.1) sowie den Einnahmen- und Ausgabendatensätzen (2.2). Bei der Übermittlung des Gesamtdatensatzes ist das bereitgestellte Datenformat zu verwenden.

2. Inhalt des Gesamtdatensatzes

2.1 Der Kopfsatz enthält die Leitdaten der Übermittlung und hat folgenden Inhalt:

Merkmal Inhalt
Rechtsträger 3.1
Erhebungsstichtag 3.2

2.2 Einnahmen- und Ausgabendatensätze (§ 9 Abs. 4 Z 2 Bildungsdokumentationsgesetz)

2.2.1 Die Eindeutigkeit eines Einnahmen- und Ausgabendatensatzes ist durch eine geeignete Datensatzkennung zu gewährleisten.

2.2.2 Ein Einnahmen- und Ausgabendatensatz hat zusätzlich zu der erforderlichen Datensatzkennung folgenden Inhalt:

Merkmal Inhalt
Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung 3.3
Bildungseinrichtung (Schulkennzahl) 3.4
Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung, gegliedert nach Einnahmen- und Ausgabenarten sowie Arten der Bildungseinrichtungen 3.5

3. Transformation

3.1 Anzugeben ist der Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung trägt (Schulerhalter).

3.2 Das Datum ist nach dem Muster „JJJJMMTT“ zu besetzen, zB „20031231“.

3.3 Zusätzlich zu Anschrift und Bezeichnung des Erhalters der Bildungseinrichtung (sofern der Erhalter der Bildungseinrichtung nicht in Z 3.1 erfasst worden ist) sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen vorgesehen:

Werte Bedeutung
11 Bund
12 Land
13 Gemeinde
14 Kombination von Gebietskörperschaften
21 Römisch katholische Kirche
22 Evangelische Kirche (AB + HB)
23 Israelitische Kultusgemeinde
24 Islamische Glaubensgemeinschaft
31 Kammern für Arbeiter und Angestellte
32 Kammer der gewerblichen Wirtschaft
33 Berufsförderungsinstitut
34 Landwirtschaftskammer
35 Innung, Berufsverband
36 Fonds der Wiener Kaufmannschaft
51 Handels- oder Produktionsbetrieb
52 Geld- oder Kreditinstitut
53 Versicherungsgesellschaft
61 Stiftung
62 Verein
71 Privatperson
72 Mehrere Privatpersonen
91 Sonstige Schulerhalter

3.4 Die Identifikationsnummer ist gemäß der vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei festzulegen.

3.5 Die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung sind bezogen auf die einzelne Bildungseinrichtung nach Maßgabe der jeweiligen Rechnungsabschlüsse darzustellen und haben folgende Merkmale aufzuweisen:

3.5.1 Einnahmen

Merkmal Bedeutung
Eltern- bzw. Schülerbeiträge
Ersätze für Schülertransport und Verpflegung
Subventionen (Zuschüsse) von:
Bund alle Subventionen einschließlich Ersätze für Personalaufwand der Lehrer
Länder alle Subventionen einschließlich Ersätze für Personalaufwand der Lehrer
Gemeinde
Sonstige
Zuschüsse für Investitionen für bauliche Zwecke, vermögensbildende Ausgaben
Schuldenaufnahme
Sonstige Einnahmen Spenden, ...

3.5.2 Ausgaben

Merkmal Bedeutung
Sachaufwand Lehrmittel, Material, Treibstoff, Mieten, Gebühren, Leistungsentgelte für Post, Telekommunikation, Bank, Grundversorgung, ...
davon für Schülertransport und Verpflegung
Investitionen:
Bauliche Errichtung bzw. Umbau von Immobilien, alle werterhöhenden Erweiterungen und Instandhaltungen, Investitionen in feste Installationen (zB Beleuchtung), nicht laufende Investitionen
Einrichtungen Geräte, Maschinen, Ausstattung, Werkzeuge, ...
Fahrzeuge
Software Kauf von Software einschließlich der Lizenzzahlung für den Gebrauch
Erwerb von Liegenschaften
Schuldendienst
Zinsen Zinsaufwendungen von Fremdkapital
Tilgungen Planmäßige Abschreibungen auf immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen