(1) Nach Einlangen der von den Leitern der Bildungseinrichtungen in Form von Gesamtdatensätzen an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 6 Abs. 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes übermittelten Daten hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die im jeweiligen Datensatz enthaltene Sozialversicherungsnummer bzw. Ersatzkennzeichnung zur Gewinnung einer Bildungsevidenz-Kennzahl (BEKZ) nicht rückführbar zu verschlüsseln. Bei der Speicherung eines Datensatzes in der Gesamtevidenz ist sicherzustellen, dass diese nur unter der durch die Verschlüsselung gewonnenen BEKZ erfolgt.
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