Abfrageberechtigte haben dem Auftragsverarbeiter des Datenverbundes unverzüglich mitzuteilen:
1. Veränderungen in Bezug auf abfrageberechtigte Personen (einschließlich des Entzugs der Abfrageberechtigung) und
2. das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand im Datenverbund gefährden können.
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