BundesrechtVerordnungenStatistik der Geflügelproduktion

Statistik der Geflügelproduktion

In Kraft bis 30. Dezember 2025
Up-to-date

§ 1 Anordnung zur Erstellung der Statistik

Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund

1. der Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel, ABl. Nr. L 282 vom 1. November 1975, S 100, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2916/95, ABl. Nr. L 305 vom 19. Dezember 1995, S 49, und

2. der Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2782/75, ABl. Nr. L 209 vom 17. August 1977, S 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 3239/94, ABl. Nr. L 338 vom 28. Dezember 1994, S 48,

entsprechend dieser Verordnungen Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten Statistiken zu erstellen.

§ 2

Statistische Einheiten, Erhebungsmasse

Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:

1. Geflügelbrütereien mit einer Mindesteinlagekapazität von 1 000 Stück Bruteiern;

2. Geflügelschlächtereien mit mindestens 5 000 Geflügelschlachtungen im Kalenderjahr.

§ 3 Periodizität, Kontinuität

(1) Es sind zu erheben:

1. die Merkmale gemäß § 4 Z 1 und 2 monatlich über das vorangegangene Kalendermonat (Berichtsperiode);

2. die Merkmale gemäß § 4 Z 3 jährlich im Monat Februar über das im Jänner vorhandene Fassungsvermögen der Brutanlagen.

(2) Die Bundesanstalt hat über die jeweiligen Berichtsperioden unverzüglich nach Vorliegen der erhobenen Daten die entsprechenden Statistiken zu erstellen und zu veröffentlichen.

§ 4 Erhebungsmerkmale

Folgende Merkmale sind zu erheben:

1. bei den Geflügelbrütereien die Anzahl der wöchentlich eingelegten Bruteier und geschlüpften Küken entsprechend der Gliederung gemäß Anlage 1 Z 1 und 2;

2. bei den Geflügelschlächtereien die Anzahl der geschlachteten Tiere in Stück und deren Schlachtgewicht in Kilogramm entsprechend der Gliederung gemäß Anlage 2;

3. bei den Geflügelbrütereien das Fassungsvermögen der Brutanlagen entsprechend der Gliederung der Anlage 1 Z 3.

§ 5 Erhebungsart

Die Merkmale gemäß § 4 sind personenbezogen in der Art der Vollerhebung durch Befragung der statistischen Einheiten gemäß § 2 zu erheben.

§ 6 Auskunftspflicht

(1) Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 Bundesstatistikgesetz 2000 über die Erhebungsmerkmale gemäß § 4.

(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß § 2 im eigenen Namen betreiben.

§ 7 Erhebungsunterlagen

Die Bundesanstalt hat die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre kostenlose Zustellung an die Auskunftspflichtigen zu sorgen. Auf Verlangen sind die Erhebungsformulare auf elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen.

§ 8 Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

(1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Bundesanstalt an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln.

(2) Die Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der Erhebungsformulare auch auf elektronischem Wege erfolgen kann.

§ 9 Information über Auskunftspflichten

Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

§ 10 Übermittlung von Daten in das LFBIS

Die Bundesanstalt hat die erhobenen Einzeldaten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.

Anlage 1

Erhebung in Geflügelbrütereien

Anl. 1

1. Anzahl der eingelegten Bruteier

1.1 pro Berichtswoche für

Hühner, davon

Legerassen

Mastrassen

gemischt verwendbare Küken

Truthühner

Anzahl insgesamt nach Tierkategorien

1.2 pro Berichtsmonat für

Hühner, davon

Legerassen nach

Zucht- und Vermehrungsküken

Gebrauchsküken

Mastrassen nach

Zucht- und Vermehrungsküken

Gebrauchsküken

gemischt verwendbare Küken

Gänse

Enten

Perlhühner

2. Anzahl der geschlüpften Küken

2.1 pro Berichtswoche für

Hühner, davon

Legerassen

Mastrassen

gemischt verwendbare Küken

Truthühner

Anzahl insgesamt nach Tierkategorien

2.2 pro Berichtsmonat für

Hühner, davon für

Legerassen nach

Zucht- und Vermehrungsküken

Gebrauchsküken

Mastrassen nach

Zucht- und Vermehrungsküken

Gebrauchsküken

gemischt verwendbare Küken

Hühner (Legerassen, Mastrassen, gemischt verwendbar)

aussortierte Hahnenküken

Gänse

Enten

Perlhühner

3. Fassungsvermögen der Brutanlagen pro Berichtsjahr für

Vorbrüter

Schlupfbrüter

Anlage 2

Erhebung in Geflügelschlächtereien

Anl. 2

1. Anzahl der geschlachteten Tiere in Stück (einschließlich Lohnschlachtungen) pro Berichtsmonat für

Brat- und Backhühner

Suppenhühner

Gänse

Enten

Truthühner

Perlhühner

2. Für jede Tierkategorie das Schlachtgewicht in Kilogramm, gegliedert nach den Herrichtungsformen pro Berichtsmonat für gerupft und entdärmt

bratfertig mit Innereien

bratfertig ohne Innereien

Geflügelteile

Fleisch ohne Knochen