(1) Es sind zu erheben:
1. die Merkmale gemäß § 4 Z 1 und 2 monatlich über das vorangegangene Kalendermonat (Berichtsperiode);
2. die Merkmale gemäß § 4 Z 3 jährlich im Monat Februar über das im Jänner vorhandene Fassungsvermögen der Brutanlagen.
(2) Die Bundesanstalt hat über die jeweiligen Berichtsperioden unverzüglich nach Vorliegen der erhobenen Daten die entsprechenden Statistiken zu erstellen und zu veröffentlichen.
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