Statistische Einheiten, Erhebungsmasse
Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Geflügelbrütereien mit einer Mindesteinlagekapazität von 1 000 Stück Bruteiern;
2. Geflügelschlächtereien mit mindestens 5 000 Geflügelschlachtungen im Kalenderjahr.
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