AEV Verbrennungsgas
(1) Im Sinne dieser Verordnung ist:
§ 2Durch folgende Parameter der Anlagen A bis D werde
§ 3(1) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 bis 4 in ein
§ 4(1) Die Einhaltung einer Emissionsbegrenzung für e
§ 5(1) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rec
§ 6(1) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 200
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Vorwort
§ 1
(1) Im Sinne dieser Verordnung ist:
1. Verbrennung(sprozess) : Schnell ablaufende chemische Vereinigung von Stoffen mit Sauerstoff (Oxidation) unter Entwicklung von hoher Temperatur und Licht.
2. Verbrennungsanlage : Technische Anlage zur Verbrennung von Stoffen mit oder ohne Rückgewinnung der entstehenden Verbrennungswärme (insbesondere Abfallverbrennungsanlagen, Abfallmitverbrennungsanlagen sowie zur Erzeugung von Wärme und Energie bestimmte Feuerungsanlagen). Zu einer Verbrennungsanlage zählen auch Einrichtungen zur thermischen Behandlung der Brennstoffe (zB Vergasungs-, Pyrolyse-, Schwelbrenn-, Hochtemperatur- oder Plasmaverfahren), sofern anschließend an die Behandlung die dabei entstehenden Stoffe in dieser Anlage verbrannt werden.
3. Verbrennungsgas : Bei einem Verbrennungsprozess entstehendes Gas, das feste, flüssige oder dampfförmige Bestandteile enthalten kann.
4. Abluft : Bei einem technischen oder chemischen Prozess (ausgenommen einem Verbrennungsprozess) entstehendes, feste, flüssige oder dampfförmige Bestandteile enthaltendes Gas oder bei der Entlüftung von Räumen oder technischen Anlagen anfallende feste, flüssige oder dampfförmige Bestandteile enthaltende Luft.
5. Brennstoffe: Alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoffe zur Beschickung von Verbrennungsanlagen.
6. Großfeuerungsanlage: Verbrennungsanlage, die in den Anwendungsbereich laut Anlage F fällt.
7. Wässriges Kondensat: Bei der Kondensation von Wasserdampf entstehendes Wasser ausgenommen Niederschlagswasser (§ 1 Abs. 3 Z 25 Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996).
8. Heizöl: Jedes flüssige Mineralölprodukt, das dazu dient, als Brennstoff verwendet zu werden.
9. Abfall: Bewegliche Sache gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102.
10. Siedlungsabfälle:
a) gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus Haushalten, einschließlich Papier und Karton, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel;
b) gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen, sofern diese Abfälle in ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung Abfällen aus Haushalten ähnlich sind;
Siedlungsabfall umfasst keine Abfälle aus Produktion, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Klärgruben, Kanalisation und Kläranlagen, einschließlich Klärschlämme, Altfahrzeuge und aus Bau- und Abbruch.
11. Wäsche von Verbrennungsgas Technisches Verfahren zur Reinigung von Verbrennungsgas unter Einsatz wässriger Medien, bei dessen Anwendung Abwasser anfällt.
12. Kraftwerk: Technische Anlage, in der durch Umwandlung thermischer Energie elektrische oder mechanische Energie mit oder ohne Auskoppelung von Wärme erzeugt wird.
13. Brennstoffwärmeleistung: Jene einer Anlage mit Brennstoffen stündlich zugeführte durchschnittliche, auf den unteren Heizwert bezogene Wärmemenge, die zum Erreichen der auslegungsmäßig vorgesehenen Anlagenleistung im Dauerbetrieb (Nennlast) erforderlich ist. Bei unbefeuerten Abhitzekesseln ergibt sich die Brennstoffwärmeleistung analog aus der mit dem heißen Verbrennungsgas zugeführten durchschnittlichen Wärmemenge. Die Brennstoffwärmeleistung wird in der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S 25, (IE RL) mit dem gleichbedeutenden Begriff „Feuerungswärmeleistung“ bezeichnet und in Megawatt (MW) angegeben (§ 3 Z 10 des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen – EG K, BGBl. I Nr. 127/2013).
(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, das bei der Wäsche von Verbrennungsgas von Großfeuerungsanlagen anfällt, sowie wässrigem Kondensat, das in der Verbrennungsgaslinie von Großfeuerungsanlagen anfällt, in ein Fließgewässer sind die in Anlage A Spalte I festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas aller anderen Verbrennungsanlagen in ein Fließgewässer sind die in Anlage B Spalte I festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas nachstehend genannter Verbrennungsanlagen in ein Fließgewässer sind die in
1. Anlage C für Anlagen zur Verbrennung von gemischtem Siedlungsabfall bzw.
2. Anlage D für Anlagen zur Verbrennung von Abfall ausgenommen gemischtem Siedlungsabfall
festgelegten frachtbezogenen Emissionsbegrenzungen zusätzlich zu den Emissionsbegrenzungen der Anlage B Spalte I vorzuschreiben. Dabei darf Abwasser aus Anlagen gemäß Z 1 und 2 nur eingeleitet werden, wenn es für die im Abwasser enthaltenen Reststoffe keine sonstige ordnungsgemäße, schadlose und mit nicht unverhältnismäßig hohem Aufwand (§ 21a Abs. 3 lit. a des Wasserrechtsgesetzes – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959) verbundene Möglichkeit der Verwertung oder Beseitigung gibt.
(4) Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas einer Verbrennungsanlage gemäß Abs. 2 erster Satz oder Abs. 3 darf grundsätzlich nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. Bei unvermeidbarer Einleitung sind die in den Anlagen A und B jeweils Spalte II sowie – bei Anlagen gemäß Abs. 3 – die in den Anlagen C und D festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer sonstigen Einleitung von Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas einer Verbrennungsanlage in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B Spalte II festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für die Einleitung von
1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),
2. Abwasser aus Anlagen zur Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),
3. Abwasser aus Anlagen zur Reinigung von Abluft oder wässrigen Kondensaten aus Verbrennungsanlagen (zB aus Brennwertkesseln, Niedertemperaturheizungen, außenstehenden Kaminen, Blockheizwerken, Wärmepumpen mit Verbrennungsmotoren), sofern die wässrigen Kondensate nicht aus Großfeuerungsanlagen stammen,
4. Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas,
a) in dem entweder gleichzeitig mit der Verbrennung oder im Anschluss an die Verbrennung gezielt physikalische, chemische oder physikalisch-chemische Reaktionen im Sinne eines Synthese- oder Produktionsprozesses (wie die Herstellung von technischen Gasen, Reinschwefel, Schwefelsäure usw.) vollzogen werden, sofern im Verbrennungsprozess weder Abfall als Regel- oder Zusatzbrennstoff verwendet wird noch Abfall zum Zweck seiner Beseitigung thermisch mitbehandelt (mitverbrannt) wird, oder
b) das mit Abluft derart vermischt ist, dass die Beschaffenheit des Gemisches mehr als geringfügig von der Beschaffenheit des Verbrennungsgases abweicht, sofern das Gemisch aus Verbrennungsgas und Abluft nicht aus einer Großfeuerungsanlage stammt oder im Verbrennungsprozess weder Abfall als Regel- oder Zusatzbrennstoff verwendet wird noch Abfall zum Zweck seiner Beseitigung thermisch mitbehandelt (mitverbrannt) wird,
5. häuslichem Abwasser.
(6) Hinsichtlich der Anwendung der AAEV gilt Folgendes:
1. Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.
2. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas aus der Verbrennung von Abfällen sind in die Auswahl der maßgeblichen Abwasserparameter (§ 4 Abs. 1 AAEV) jedenfalls nachgenannte Parameter miteinzubeziehen:
Abwasserdurchfluss, Temperatur, Abfiltrierbare Stoffe, pH-Wert, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium, Zink sowie Dioxine und Furane.
3. Bei gemeinsamer Ableitung und Reinigung von Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas aus der Verbrennung von Abfällen mit sonstigem (Ab )Wasser (Abwassermischung) sind die Überwachungen gemäß § 4 Abs. 6 bis 8 vor Vermischung sowohl am Abwasserteilstrom aus der Wäsche von Verbrennungsgas wie auch an allen sonstigen an der Mischung beteiligten Teilströmen, die einem Herkunftsbereich gemäß § 4 Abs. 1 oder 2 AAEV zugeordnet werden können, durchzuführen. Die Festlegung der Emissionsbegrenzungen für die Einleitung der Abwassermischung sowie der höchstzulässigen Tagesfrachten (§ 6 AAEV) hat unter Anwendung von § 4 Abs. 6 AAEV (Mischungsrechnung) zu erfolgen; bei der Überwachung der Einleitung der Abwassermischung sind gleichfalls die Festlegungen gemäß § 4 Abs. 6 bis 8 anzuwenden.
4. Bei einer Abwassermischung gemäß Z 3 ist im Rahmen der Eigenüberwachung zusätzlich zu den Überwachungen nach § 4 Abs. 6 bis 8 durch Erstellung einer Massenbilanz der Abwasserreinigungsanlage für die Inhaltsstoffe nach Z 2 nachzuweisen, dass die Emissionsbegrenzungen nach Anlage B am Abwasserteilstrom aus der Reinigung von Verbrennungsgas eingehalten werden (Art. 46 Abs. 4 IE RL).
(7) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 2 bis 4 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis D erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 2 bis 4 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis F nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Anlagen gemäß Abs. 2 bis 4 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
1. Erfassung und Ableitung belasteter Abwässer und Niederschlagswässer getrennt von unbelasteten Niederschlags- oder Kühlwässern in verschiedenen Abwassersystemen (Trennkanalisation); Bereithaltung von ausreichend bemessenen Einrichtungen zur Speicherung, Überwachung und erforderlichenfalls Reinigung von verunreinigtem Niederschlagswasser sowie Abwasser aus der Brandbekämpfung oder Störfällen;
2. Einsatz schwefel-, halogen- und schwermetallarmer Brennstoffe;
der Verbrennung vorgeschaltete weitestgehende Entfrachtung des Verbrennungsgutes von Schadstoffen, die sich im Verbrennungsgas wiederfinden und die die Wäsche von Verbrennungsgas belasten; der Verbrennung vorgeschaltete weitestgehende Zerkleinerung und Homogenisierung fester Brennstoffe;
3. Einsatz von der Wäsche von Verbrennungsgas vorgeschalteten trockenen Verbrennungsgasbehandlungsverfahren zum Rückhalt fester Verbrennungsgasinhaltsstoffe;
4. Weitestgehende Kreislaufführung des Waschwassers und der eingesetzten Waschchemikalien in der Wäsche von Verbrennungsgas; Verwendung von niedrigbelasteten Abwässern anderer Herkunftsbereiche (zB Kühlwasser, Wasser aus der Schlackenlöschung, gereinigtes Prozessabwasser oder Oberflächenabflusswasser) als Rohwasser für die Wäsche von Verbrennungsgas; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Grundwasser (ausgenommen Uferfiltrat aus der unmittelbaren Nähe eines Fließgewässers) oder von Wasser aus Trinkwassersystemen als Rohwasser für die Wäsche von Verbrennungsgas;
5. Verminderung der Emissionen von NO x und von organischen Verbindungen im Verbrennungsgas durch feuerungstechnische Maßnahmen; weitestgehende Verminderung der Belastung des Abwassers mit NO x und organischen Verbindungen durch der Wäsche von Verbrennungsgas vorgeschaltete Entstickungsanlagen; Verminderung der Belastung des Abwassers mit Ammoniak, Stickoxid und organischen Verbindungen infolge der Zugabe reduzierender Stickstoffverbindungen in den Verbrennungsgasstrom durch abgastechnische Maßnahmen;
6. Bevorzugter Einsatz jener Verbrennungsgas- und Abwasserreinigungsverfahren, die verwertungsfähige Reststoffe liefern (zB Gips, Salz, Chlorwasserstoffsäure, Ammoniumsulfat);
7. Einsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren wie Neutralisation, Strippung, Flockung, Fällung, Flotation, Sedimentation, Filtration, Adsorption, Ionentausch, chemische Oxidation, Kristallisation, im Einzelfall auch in Kombination mit biologischen Abwasserreinigungsverfahren;
8. Vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Behandlung von Verbrennungsgas sowie bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102).
§ 2
Durch folgende Parameter der Anlagen A bis D werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Toxizität, Abfiltrierbare Stoffe bei Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas aus der Verbrennung von Abfällen, Antimon, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom – Gesamt, Cobalt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium, Vanadium, Zink, Zinn, Ammonium, Cyanid – leicht freisetzbar, Sulfid, EOX, Phenolindex und Dioxine und Furane.
§ 3
(1) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 bis 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff der Anlagen A oder B ergibt sich aus der Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesabwassermenge.
(2) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes der Anlage C durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Verbrennungskapazität einer Verbrennungsanlage gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 (ausgedrückt in Tonnen Brennstoff pro Tag bei Volllast).
(3) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes
1. der Anlage D Spalte I durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Verbrennungskapazität einer Verbrennungsanlage gemäß § 1 Abs. 3 Z 5 (ausgedrückt in Tonnen Abfall ausgenommen Müll pro Tag bei Volllast)
2. der Anlage D Spalte II durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Chloridfracht (ausgedrückt in Kilogramm pro Tag), die bei maximaler Verbrennungskapazität einer Verbrennungsanlage gemäß § 1 Abs. 3 Z 5 aus dem Gaswäscher mit dem Abwasser abgeleitet werden darf.
(4) Bei einer Einleitung aus einer Verbrennung unter Einsatz eines Gemisches von Brennstoffen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 und 2 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes der Anlagen C und D durch Multiplikation der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Verbrennungskapazität der Verbrennungsanlage (ausgedrückt in Tonnen Brennstoffgemisch oder Brennstoff pro Tag bei Volllast) mit der wie folgt zu ermittelnden Emissionsbegrenzung:
1. Werden bei einer Verbrennung mit mehreren in verschiedenen Verbrennungsanlagen gleichzeitig ablaufenden Verbrennungsprozessen gemäß § 1 Abs. 3 die Abwässer aus der Wäsche von Verbrennungsgas gemeinsam behandelt und abgeleitet, so ergibt sich bei der Abwassermischung die frachtbezogene Emissionsbegrenzung für einen Abwasserinhaltsstoff der Anlagen C und D durch eine auf die in die einzelnen Verbrennungsanlagen pro Tag maximal einzubringenden Brennstoffmengen bezogene Mischungsrechnung entsprechend § 4 Abs. 6 AAEV.
2. Werden in einer Verbrennungsanlage gleichzeitig mehrere Brennstoffe gemäß § 1 Abs. 3 verbrannt, so ergibt sich die frachtbezogene Emissionsbegrenzung für einen Abwasserinhaltsstoff der Anlagen C und D durch Anwendung der Mischungsrechnung entsprechend § 4 Abs. 6 AAEV auf die in die Verbrennungsanlage pro Tag maximal einzubringenden Brennstoffmengen; beträgt dabei der Anteil eines Brennstoffes gemäß § 1 Abs. 3 weniger als 20 Masseprozent der Brennstoffmischung, so kann dieser Brennstoff bei der Mischungsrechnung unberücksichtigt bleiben.
3. Werden in einer Verbrennungsanlage zeitlich aufeinander folgend verschiedenartige Brennstoffe gemäß § 1 Abs. 3 verbrannt, so sind die Emissionsbegrenzungen für einen Abwasserinhaltsstoff der Anlagen C und D jeweils für den in Frage kommenden Zeitraum einzuhalten (temporärer Teilstrom).
§ 4
(1) Die Einhaltung einer Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anlagen A bis D ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung nachzuweisen.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt:
1. Sofern die Z 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, gilt eine Emissionsbegrenzung gemäß den Anlagen A bis D als eingehalten, wenn bei fünf aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um nicht mehr als maximal 0,3 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten werden.
4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur oder pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt:
1. Sofern Z 2 nicht anderes bestimmt, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2 Z 1.
2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2 Z 1 bis 4.
(4) Bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen gilt abweichend von den Festlegungen des Abs. 2 für die Eigenüberwachung:
1. Die Emissionsbegrenzung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe gilt als eingehalten, wenn bei 95% aller im Laufe eines Untersuchungsjahres durchgeführten Messungen die Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und kein Messwert die Emissionsbegrenzung um mehr als 50% überschreitet.
2. Die Emissionsbegrenzung für die Parameter Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium oder Zink im Sinn der Anlagen A bis D gilt als eingehalten, wenn bei 95% aller im Laufe eines Untersuchungsjahres durchgeführten Messungen die Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und kein Messwert die Emissionsbegrenzung um mehr als 50% überschreitet.
3. Die Emissionsbegrenzung für den Parameter Dioxine und Furane gilt als eingehalten, wenn bei keiner im Laufe eines Untersuchungsjahres durchgeführten Messung der Messwert größer ist als die Emissionsbegrenzung.
(5) Bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen gilt abweichend von den Festlegungen des Abs. 3 für die Fremdüberwachung:
1. Die Emissionsbegrenzung für die Parameter Abfiltrierbare Stoffe, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium oder Zink gilt als eingehalten, wenn bei nicht mehr als einer Messung im Laufe eines Untersuchungsjahres der Messwert größer ist als die Emissionsbegrenzung und kein Messwert die Emissionsbegrenzung um mehr als 50% überschreitet. Ist die Häufigkeit der Messungen pro Untersuchungsjahr größer als 20, so gilt Abs. 4 Z 2.
2. Die Emissionsbegrenzung für den Parameter Dioxine und Furane gilt als eingehalten, wenn bei keiner im Laufe eines Untersuchungsjahres durchführten Messung der Messwert größer ist als die Emissionsbegrenzung.
(5a) Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV gelten für Großfeuerungsanlagen folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung:
1. kontinuierliche Messung der Abwassermenge, der Abwassertemperatur und des pH-Wertes im Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas;
2. monatliche Messung bei den Parametern Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC), Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB), Abfiltrierbare Stoffe, Fluorid, Sulfat, Sulfid – leicht freisetzbar, Sulfit, Arsen, Cadmium, Chrom-Gesamt, Kupfer, Nickel, Blei, Zink, Quecksilber, Gesamter gebundener Stickstoff und Chlorid im Abwasser aus der Behandlung von Verbrennungsgas.
(6) Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV gelten bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen folgende Mindesthäufigkeiten im Rahmen der Eigenüberwachung:
1. kontinuierliche Messung der Abwassermenge;
2. kontinuierliche Messung bei den Parametern Temperatur und pH-Wert;
3. tägliche Messung beim Parameter Abfiltrierbare Stoffe (365 Messungen pro Untersuchungsjahr);
4. monatliche Messung bei den Parametern Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium oder Zink (zwölf Messungen pro Untersuchungsjahr).
(7) Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV gelten bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen folgende Mindesthäufigkeiten im Rahmen der Fremdüberwachung:
1. dreimonatliche Messung bei den Parametern Temperatur, Abfiltrierbare Stoffe, pH-Wert, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium oder Zink (vier Messungen pro Untersuchungsjahr);
2. halbjährliche Messung des Parameters Dioxine und Furane (zwei Messungen pro Untersuchungsjahr); bei Inbetriebnahme einer neuen Verbrennungsanlage gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 oder 2 vierteljährliche Messung im ersten Betriebsjahr (vier Messungen im ersten Betriebsjahr).
(8) Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anlagen A bis D sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen. Eine Prüfung von Einbau und Funktion der Geräte zur Überwachung von Abwassermenge, Temperatur und pH-Wert sowie zur Probenahme hat in jährlichen Intervallen im Rahmen der Eigenüberwachung zu erfolgen; eine Kalibrierung der Geräte für die Überwachung von Temperatur und pH-Wert an Hand von Parallelmessungen unter Verwendung der Referenzmethoden der Anlage A der MVW ist in dreijährlichen Intervallen von der Fremdüberwachung durchzuführen.
§ 5
(1) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 bis 4 hat innerhalb von drei Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis F zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt am 28. Dezember 2002 in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas (AEV Verbrennungsgas), BGBl. Nr. 886/1995, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
(3) § 4 Abs. 8, Anhang A Pkt. 2, Anhang A Fußnote a), b) und k) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang G außer Kraft.
(4) § 1 Abs. 1 Z 2, 5 bis 8, 10, 11, 13, Abs. 2 bis 4, Abs. 5 Z 3 und 4 lit. b, Abs. 6 Z 2 bis 4, Abs. 7, § 2, § 3, § 4, § 5 Abs. 5, § 6 sowie die Anlagen A bis F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Abs. 4 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 2 bis 4 gilt Folgendes:
1. Wurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich nicht um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 WRG 1959, so hat sie gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlagen B , C und D (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. Wurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-RL in Bezug auf Großfeuerungsanlagen (ABl. Nr. L 212 vom 17.8.2017, S 1) den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis D (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
2. Wurde für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE RL in Bezug auf Großfeuerungsanlagen den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
(6) Abweichend von Abs. 5 endet die Anpassungsfrist für Verbrennungsanlagen, die in den Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-RL in Bezug auf die Abfallverbrennung (ABl.Nr. L 312/55 vom 3.12.2019, S 55) fallen, mit dem 3.12.2023.
§ 6
(1) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen, ABl. Nr. L 332, vom 28. Dezember 2000, S. 91, umgesetzt.
(2) Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:
1. IE RL,
2. Durchführungsbeschluss 2017/1442 der Kommission vom 31. Juli 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE RL in Bezug auf Großfeuerungsanlagen (ABl Nr. L 212/1).
Anlage A
Emissionsbegrenzungen für Abwasser aus der Behandlung von Verbrennungsgas in Großfeuerungsanlagen (§ 1 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 zweiter Satz)
Anl. 1
I) Anforderungen an Einlei-tungen in ein Fließgewässer | II) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation | |
Allgemeine Parameter | ||
Temperatur | 30 °C | 35 °C |
Fischeitoxizität G F,Ei a) | b) | c) |
Abfiltrierbare Stoffe d) | 30 mg/L | 30 mg/L |
pH-Wert | 6,5 – 8,5 | 6,5 – 9,5 |
Anorganische Parameter | ||
Arsen ber. als As | 0,05 mg/L | 0,05 mg/L |
Blei ber. als Pb | 0,02 mg/L | 0,02 mg/L |
Cadmium ber. als Cd | 0,005 mg/L | 0,005 mg/L |
Chrom-Gesamt ber. als Cr | 0,05 mg/L | 0,05 mg/L |
Cobalt ber. als Co | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
Kupfer ber. als Cu | 0,05 mg/L | 0,05 mg/L |
Nickel ber. als Ni | 0,05 mg/L | 0,05 mg/L |
Quecksilber ber. als Hg | 0,003 mg/L | 0,003 mg/L |
Thallium e) ber. als Tl | 0,05 mg/L | 0,05 mg/L |
Vanadium f) ber. als V | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
Zink ber. als Zn | 0,2 mg/L | 0,2 mg/L |
Ammonium g) ber. als N | 10 mg/L | 10 mg/L |
Chlorid ber. als Cl | h) | h) |
Cyanid – leicht freisetzbar ber. als CN | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L |
Fluorid i) ber. als F | 20 mg/L | 20 mg/L |
Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff TN b g), j) ber. als N | 50 mg/L k) | 50 mg/L k) |
Phosphor-Gesamt g) ber. als P | 2,0 mg/L | – |
Sulfat l) ber. als SO 4 | 2000 mg/L | m) |
Sulfid i) ber. als S | 0,2 mg/L | 0,2 mg/L |
Sulfit i) ber. als SO 3 | 20 mg/L | 20 mg/L |
Organische Parameter | ||
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC ber. als C g), i), n) | 30 mg/L o) | – |
Chemischer Sauerstoffbedarf CSB ber. als O 2 g), i), n) | 90 mg/L p) | – |
Extrahierbare organisch gebundene Halogene EOX q) ber. als Cl | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L |
Phenolindex ber. als Phenol | 0,3 mg/L | 0,3 mg/L |
Dioxine und Furane r) ber. als Toxizitätsäquivalente TE | 0,3 ng/L | 0,3 ng/L |
a) Der Parameter Fischeitoxizität G F,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
b) In Abhängigkeit vom Chlorid- und Sulfatgehalt des Abwassers darf die Fischeitoxizität G F,Ei nachstehende Werte nicht überschreiten:
Chlorid- und Sulfatgehalt des Abwassers in Gramm pro Liter | Fischeitoxizität G F,Ei , gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW | |
größer als | nicht größer als | |
– | 8 | 2 |
8 | 16 | 3 |
16 | 24 | 4 |
24 | 32 | 5 |
32 | 40 | 6 |
40 | 48 | 7 |
48 | 56 | 8 |
usw. | usw. | |
c) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen (siehe AAEV Anlage A).
d) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
e) Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser, das bei der Wäsche von Verbrennungsgas aus der Verbrennung von Abfall anfällt.
f) Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser, das bei der Wäsche von Verbrennungsgas in Heizölkraftwerken und Kohlekraftwerken anfällt.
g) Weist in der Wäsche von Verbrennungsgas eingesetztes Rohwasser vor der Einspeisung in den Wäscher einen bestimmbaren Gehalt dieses(r) Inhaltsstoffe(s) auf, so kann der Emissionsbegrenzung ein der Tagesfracht des(r) Inhaltsstoffe(s) im Rohwasser entsprechender, auf die Tagesabwassermenge umgerechneter Konzentrationswert hinzugezählt werden.
h) Derzeit kann keine Emissionsbegrenzung festgelegt werden.
i) Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas.
j) Summe von Organisch gebundener Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff. Eine Festlegung für den Parameter TN b erübrigt eine gesonderte Festlegung für die Parameter Nitrit-Stickstoff oder Nitrat-Stickstoff.
k) Die Emissionsbegrenzung gilt für eine Verbrennungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von größer als 600 MW.
l) Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas, wenn im Wäscher Calciumverbindungen eingesetzt werden.
m) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- oder Kläranlagenbereich festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
n) Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder mit dem Parameter TOC oder mit dem Parameter CSB durchgeführt werden; der gleichzeitige Einsatz von TOC und CSB in der Überwachung ist nicht erforderlich. Die Festlegung für die Parameter TOC oder CSB erübrigt eine Festlegung für den Parameter BSB 5 . Die Bestimmung des Parameters CSB kann durch den hohen Salzgehalt des Abwassers gestört werden. In einem solchen Fall ist ausschließlich der Parameter TOC für die Überwachung des Gehaltes an organischen Kohlenstoffverbindungen im Abwasser einzusetzen (§ 4 Abs. 1 AAEV).
o) Bei Einsatz von ungebranntem Kalkstein in der Wäsche von Verbrennungsgas 50 mg/L.
p) Bei Einsatz von ungebranntem Kalkstein in der Wäsche von Verbrennungsgas 150 mg/L.
q) Die Festlegung für den Parameter EOX erübrigt Festlegungen für die Parameter AOX und POX.
r) Summe der Toxizitätsäquivalente aller Dioxine und Furane gemäß Anlage E. Die Vorschreibung dieses Parameters ist nur erforderlich bei Abwasser, das bei der Wäsche von Verbrennungsgas aus der Verbrennung von Abfall anfällt.
Anlage B
Emissionsbegrenzungen für Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas aller anderen Verbrennungsanlagen (§ 1 Abs. 2 zweiter Satz und Abs 4 zweiter und vierter Satz)
Anl. 2
I) Anforderungen an Einlei-tungen in ein Fließgewässer | II) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation | |
Allgemeine Parameter | ||
Temperatur | 30 °C | 35 °C |
Fischeitoxizität G F,Ei a) | b) | c) |
Abfiltrierbare Stoffe d) | 30 mg/L | 30 mg/L |
pH-Wert | 6,5 – 8,5 | 6,5 – 9,5 |
Anorganische Parameter | ||
Antimon e) ber. als Sb | 0,2 mg/L | 0,2 mg/L |
Arsen ber. als As | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L |
Blei ber. als Pb | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L |
Cadmium ber. als Cd | 0,05 mg/L | 0,05 mg/L |
Chrom-Gesamt ber. als Cr | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
Cobalt ber. als Co | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
Kupfer ber. als Cu | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
Mangan e) ber. als Mn | 1,0 mg/L | 1,0 mg/L |
Nickel ber. als Ni | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
Quecksilber ber. als Hg | 0,01 mg/L | 0,01 mg/L |
Thallium e) ber. als Tl | 0,05 mg/L | 0,05 mg/L |
Vanadium f) ber. als V | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
Zink ber. als Zn | 1,0 mg/L | 1,0 mg/L |
Zinn e) ber. als Sn | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
Ammonium g) ber. als N | 10 mg/L | 10 mg/L |
Chlorid ber. als Cl | h) | h) |
Cyanid – leicht freisetzbar ber. als CN | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L |
Fluorid ber. als F | 20 mg/L | 20 mg/L |
Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff TN b g), i) ber. als N | 50 mg/L j) | 50 mg/L j) |
Phosphor-Gesamt g) ber. als P | 2,0 mg/L | – |
Sulfat ber. als SO 4 | 2500 mg/L | k) |
Sulfid ber. als S | 0,2 mg/L | 0,2 mg/L |
Sulfit ber. als SO 3 | 20 mg/L | 20 mg/L |
Organische Parameter | ||
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC g), l), m) ber. als C | 30 mg/L n) | – |
Chemischer Sauerstoffbedarf CSB g), l), m) ber. als O 2 | 90 mg/L o) | – |
Extrahierbare organisch gebundene Halogene EOX p) ber. als Cl | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L |
Phenolindex ber. als Phenol | 0,3 mg/L | 0,3 mg/L |
Dioxine und Furane q) ber. als Toxizitätsäquivalente TE | 0,3 ng/L | 0,3 ng/L |
a) Der Parameter Fischeitoxizität G F,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
b) In Abhängigkeit vom Chlorid- und Sulfatgehalt des Abwassers darf die Fischeitoxizität G F,Ei nachstehende Werte nicht überschreiten:
Chlorid- und Sulfatgehalt des Abwassers in Gramm pro Liter | Fischeitoxizität G F,Ei gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW | |
größer als | nicht größer als | |
– | 8 | 2 |
8 | 16 | 3 |
16 | 24 | 4 |
24 | 32 | 5 |
32 | 40 | 6 |
40 | 48 | 7 |
48 | 56 | 8 |
usw. | usw. | |
c) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen (siehe AAEV Anlage A).
d) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
e) Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser, das bei der Wäsche von Verbrennungsgas aus der Verbrennung von Abfall anfällt.
f) Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser, das bei der Wäsche von Verbrennungsgas aus der Verbrennung von Heizöl in Heizölkraftwerken oder von Abfällen anfällt.
g) Weist das in der Wäsche von Verbrennungsgas eingesetzte Rohwasser vor der Einspeisung in den Wäscher einen bestimmbaren Gehalt dieses(r) Inhaltsstoffe(s) auf, so kann der Emissionsbegrenzung ein der Tagesfracht des(r) Inhaltsstoffe(s) im Rohwasser entsprechender, auf die Tagesabwassermenge umgerechneter Konzentrationswert hinzugezählt werden.
h) Derzeit kann keine Emissionsbegrenzung festgelegt werden.
i) Summe von Organisch gebundener Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff. Eine Festlegung für den Parameter TN b erübrigt eine gesonderte Festlegung für die Parameter Nitrit-Stickstoff oder Nitrat-Stickstoff.
j) Die Emissionsbegrenzung gilt für eine Verbrennungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von größer als 600 MW.
k) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- oder Kläranlagenbereich festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
l) Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder mit dem Parameter TOC oder mit dem Parameter CSB durchgeführt werden; der gleichzeitige Einsatz von TOC und CSB in der Überwachung ist nicht erforderlich. Nach Maßgabe der Fußnote m) gilt diese Wahlmöglichkeit nicht für Anlagen zur Verbrennung von gemischtem Siedlungsabfall.
m) Die Festlegung für die Parameter TOC und/oder CSB erübrigt eine Festlegung für den Parameter BSB 5 . Die Bestimmung des Parameters CSB kann durch den hohen Salzgehalt des Abwassers gestört werden. In einem solchen Fall ist ausschließlich der Parameter TOC für die Überwachung des Gehaltes an organischen Kohlenstoffverbindungen im Abwasser einzusetzen (§ 4 Abs. 1 AAEV).
n) Bei Einsatz von ungebranntem Kalkstein in der Wäsche von Verbrennungsgas 50 mg/L.
o) Bei Einsatz von ungebranntem Kalkstein in der Wäsche von Verbrennungsgas 150 mg/L.
p) Die Festlegung für den Parameter EOX erübrigt Festlegungen für die Parameter AOX und POX.
q) Summe der Toxizitätsäquivalente aller Dioxine und Furane gemäß Anlage E. Die Vorschreibung dieses Parameters ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 und 2 erforderlich.
Anlage C
Frachtbezogene Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 für Anlagen zur Verbrennung von gemischtem Siedlungsabfall bezogen auf die Tonne installierte Verbrennungskapazität für gemischten Siedlungsabfall
Anl. 3
Antimon ber. als Sb | 60 mg/t |
Arsen ber. als As | 30 mg/t |
Blei ber. als Pb | 30 mg/t |
Cadmium ber. als Cd | 15 mg/t |
Chrom – Gesamt ber. als Cr | 150 mg/t |
Cobalt ber. als Co | 150 mg/t |
Kupfer ber. als Cu | 150 mg/t |
Mangan ber. als Mn | 300 mg/t |
Nickel ber. als Ni | 150 mg/t |
Quecksilber ber. als Hg | 3 mg/t |
Thallium ber. als Tl | 30 mg/t |
Vanadium ber. als V | 150 mg/t |
Zink ber. als Zn | 300 mg/t |
Zinn ber. als Sn | 150 mg/t |
Sulfid ber. als S | 60 mg/t |
Extrahierbare organisch gebundene Halogene EOX ber. als Cl a) | 30 mg/t |
Dioxine und Furane ber. als Toxizitätsäquivalente TE | 90 ng/t |
a) Die Festlegung für den Parameter EOX erübrigt Festlegungen für die Parameter AOX und POX.
Anlage D
Frachtbezogene Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 für Anlagen zur Verbrennung von Abfall ausgenommen gemischter Siedlungsabfall
Anl. 4
I a) | II b) | |
Antimon ber. als Sb | 60 mg/t | 8 mg/kg |
Arsen ber. als As | 30 mg/t | 4 mg/kg |
Blei ber. als Pb | 30 mg/t | 4 mg/kg |
Cadmium ber. als Cd | 15 mg/t | 2 mg/kg |
Chrom – Gesamt ber.als Cr | 150 mg/t | 20 mg/kg |
Cobalt ber. als Co | 150 mg/t | 20 mg/kg |
Kupfer ber. als Cu | 150 mg/t | 20 mg/kg |
Mangan ber. als Mn | 300 mg/t | 40 mg/kg |
Nickel ber. als Ni | 150 mg/t | 20 mg/kg |
Quecksilber ber. als Hg | 3 mg/t | 0,4 mg/kg |
Thallium ber. als Tl | 30 mg/t | 4 mg/kg |
Vanadium ber. als V | 150 mg/t | 20 mg/kg |
Zink ber.als Zn | 300 mg/t | 40 mg/kg |
Zinn ber. als Sn | 150 mg/t | 20 mg/kg |
Sulfid ber. als S | 60 mg/t | 8 mg/kg |
Extrahierbare. organisch gebundene Halogene EOX ber. als Cl c) | 30 mg/t | 4 mg/kg |
Dioxine und Furane ber. als Toxizitätsäquivalente TE | 90 ng/t | 12 ng/kg |
a) Die Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne installierte Verbrennungskapazität für Abfall (ausgenommen gemischter Siedlungsabfall) mit einem mittleren Chloridgehalt des Abfalls von nicht größer als 0,75 Masseprozent. Der mittlere Chloridgehalt des Abfalls wird bestimmt als Quotient aus dem Gesamtchloridausstoß über Abwasser, Verbrennungsgas und feste Rückstände einer Verbrennungsanlage gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 innerhalb jener sieben Tage, die dem Probenahmetag vorausgegangen sind, und der in diesem Zeitraum von sieben Tagen verbrannten Menge an Abfall.
b) Die Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die mit dem Abwasser bei maximaler Verbrennungskapazität aus dem Wäscher von Verbrennungsgas abzuziehende Chloridmenge in Kilogramm. Sie gilt für die Verbrennung von Abfall (ausgenommen gemischter Siedlungsabfall) mit einem mittleren Chloridgehalt des Abfalls von größer als 0,75 Masseprozent.
c) Die Festlegung für den Parameter EOX erübrigt Festlegungen für die Parameter AOX und POX.
Anlage E
Ermittlung der Toxizitätsäquivalente von Dioxinen und Furanen
Anl. 5
In die Ermittlung der Dioxin- und Furan-Toxizitätsäquivalente (TE) sind die nachstehend genannten Einzelverbindungen mit ihren Toxizitätsäquivalent – Faktoren (TEF) einzubeziehen. Das Toxizitätsäquivalent einer Einzelverbindung ergibt sich durch Multiplikation der Massenkonzentration der Einzelverbindung mit ihrem TEF.
Einzelverbindung | TEF | |
2,3,7,8 – | Tetrachlordibenzodioxin (TCDD) | 1 |
1,2,3,7,8 – | Pentachlordibenzodioxin (PeCDD) | 0,5 |
1,2,3,4,7,8 – | Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) | 0,1 |
1,2,3,7,8,9 – | Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) | 0,1 |
1,2,3,6,7,8 – | Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) | 0,1 |
1,2,3,4,6,7,8 – | Heptachlordibenzodioxin (HpCDD) | 0,01 |
– | Octachlordibenzodioxin (OCDD) | 0,001 |
2,3,7,8 – | Tetrachlordibenzofuran (TCDF) | 0,1 |
2,3,4,7,8 – | Pentachlordibenzofuran (PeCDF) | 0,5 |
1,2,3,7,8 – | Pentachlordibenzofuran (PeCDF) | 0,05 |
1,2,3,4,7,8 – | Hexachlordibenzofuran (HxCDF) | 0,1 |
1,2,3,6,7,8 – | Hexachlordibenzofuran (HxCDF) | 0,1 |
1,2,3,7,8,9 – | Hexachlordibenzofuran (HxCDF) | 0,1 |
2,3,4,6,7,8 – | Hexachlordibenzofuran (HxCDF) | 0,1 |
1,2,3,4,6,7,8 – | Heptachlordibenzofuran (HpCDF) | 0,01 |
1,2,3,4,7,8,9 – | Heptachlordibenzofuran (HpCDF) | 0,01 |
– | Octachlordibenzofuran (OCDF) | 0,001 |
Anlage F
Anwendungsbereich der Regelungen betreffend Großfeuerungsanlagen
Anl. 6
Die Regelungen über Großfeuerungsanlagen sind auf folgende Tätigkeiten anzuwenden:
1. Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr (nur wenn diese Tätigkeit in Verbrennungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr erfolgt).
2. Vergasung oder Verflüssigung von Kohle oder anderen Brennstoffen in Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 20 MW oder mehr (nur wenn diese Tätigkeit unmittelbar mit einer Verbrennungsanlage verbunden ist).
3. Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Anlagen für die Mitverbrennung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde oder in Anlagen für die Mitverbrennung gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag (nur wenn diese Tätigkeit in einer der unter Ziffer 1 erfassten Anlagen erfolgt).
In den Anwendungsbereich fallen insbesondere vorgelagerte und nachgelagerte Tätigkeiten, die unmittelbar mit den vorstehend genannten Tätigkeiten verbunden sind, wie angewandte Emissionsvermeidungs- und Emissionsminderungstechniken.
In den Anwendungsbereich fallen folgende Brennstoffe:
– feste Brennstoffe (zB Steinkohle, Braunkohle, Torf);
– Biomasse (im Sinne des Artikels 3 Absatz 31 der Richtlinie 2010/75/EU);
– flüssige Brennstoffe (zB Schweröl und Gasöl);
– gasförmige Brennstoffe (zB Erdgas, wasserstoffhaltiges Gas und Synthesegas);
– industriespezifische Brennstoffe (zB Nebenprodukte aus der chemischen Industrie oder der Eisen- und Stahlindustrie);
– Abfälle mit Ausnahme gemischter Siedlungsabfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 39 und anderer Abfälle gemäß Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern ii und iii der Richtlinie 2010/75/EU.
Nicht in den Anwendungsbereich fällt:
– die Verbrennung von Brennstoffen in Einheiten mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 15 MW;
– die Vergasung von Brennstoffen, wenn diese nicht unmittelbar mit der Verbrennung des entstehenden Synthesegases in Zusammenhang steht;
– die Vergasung von Brennstoffen und die anschließende Verbrennung von Synthesegas, wenn diese unmittelbar mit der Raffination von Mineralöl und Gas in Zusammenhang stehen;
– die vor- und nachgelagerten Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit Verbrennungs- oder Vergasungstätigkeiten in Zusammenhang stehen;
– die Verbrennung in Nachverbrennungsanlagen;
– die Verbrennung in Prozessöfen oder Prozessfeuerung;
– Abfackeln;
– die Verbrennung in Ablaugekesseln und Geruchsgaskesseln innerhalb von Anlagen zur Herstellung von Zellstoff und Papier (AEV Zellstoff und Papier, BGBl. II Nr. 62/2018);
– die Verbrennung von Raffineriebrennstoffen am Standort der Raffinerie (AEV Erdölverarbeitung, BGBl. II Nr. 344/1997, der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019);
– die Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in:
– Abfallverbrennungsanlagen (im Sinne des Artikels 3 Nummer 40 der Richtlinie 2010/75/EU),
– Abfallmitverbrennungsanlagen, in denen mehr als 40 % der freigesetzten Wärme mit gefährlichen Abfällen erzeugt werden,
– Abfallmitverbrennungsanlagen, in denen nur Abfälle verbrannt werden, es sei denn, diese Abfälle bestehen zumindest teilweise aus Biomasse im Sinne des Artikels 3 Nummer 31 Buchstabe b der Richtlinie 2010/75/EU.
Eine Kombination aus
– zwei oder mehr gesonderten Verbrennungsanlagen, deren Verbrennungsgase durch einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden, oder
– aus gesonderten Verbrennungsanlagen, für die am oder nach dem 1. Juli 1987 erstmals eine Genehmigung erteilt wurde oder von deren Betreiber zu diesem Zeitpunkt oder danach ein vollständiger Genehmigungsantrag eingereicht wurde und die so konzipiert sind, dass ihre Verbrennungsgase unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren nach dem Ermessen der zuständigen Behörde über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden könnten,
gilt als eine einzige Verbrennungsanlage (Aggregationsregel). Für die Berechnung der Brennstoffwärmeleistung einer solchen Kombination werden die Kapazitäten aller einzelnen Verbrennungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 15 MW zusammenaddiert.