Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich
Anordnung zur Erstellung der Statistik
§ 2Statistische Einheiten, Erhebungsmasse
§ 3Periodizität, Kontinuität
§ 4Erhebungsmerkmale
§ 5Erhebungsart
§ 6Auskunftspflicht
§ 7Erhebungsunterlagen
§ 8Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 9Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 10Information über Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
§ 10aPublikation der Ergebnisse
§ 11Kostenersatz
§ 12Inkrafttreten
§ 13Übergangsbestimmungen
§ 14Verweisungen
§ 15Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
Vorwort
§ 1 Anordnung zur Erstellung der Statistik
Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund
1. der Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken,
2. der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 und
3. der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union
gemäß dieser Verordnung Konjunkturerhebungen durchzuführen und die entsprechenden Konjunkturstatistiken im Dienstleistungsbereich zu erstellen.
§ 2 Statistische Einheiten, Erhebungsmasse
(1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Rechtliche und fachliche Einheiten gemäß Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft und
2. Betriebe im Sinne des § 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern diese Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind,
die eine Tätigkeit gemäß den Abschnitten G, H, I, J, L, M (ausgenommen der Gruppe M70.1 und den Abteilungen M72 und M75) oder N der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2008 oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.
(2) Von der Tätigkeit gemäß Abs. 1 sind die Privatzimmervermietung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 der Gewerbeordnung 1994 (GewO) und der Buschenschank gemäß § 2 Abs. 9 der GewO 1994 ausgenommen.
§ 3 Periodizität, Kontinuität
Die Konjunkturerhebungen und -statistiken sind durchzuführen:
1. monatlich über das jeweils vorangegangene Kalendermonat (Berichtsperiode) bei statistischen Einheiten gemäß § 2, die Tätigkeiten gemäß den Abschnitten G, H, I, J, L, M (ausgenommen der Gruppe M70.1 und den Abteilungen M72 und M75) oder N der ÖNACE 2008 verrichten, über die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 3 und 6 sowie die Tätigkeiten gemäß dem Abschnitt G der ÖNACE 2008 verrichten, über das Merkmal gemäß § 4 Abs. 1 Z 2;
2. vierteljährlich über das jeweils vorangegangene Kalenderquartal (Berichtsperiode) bei statistischen Einheiten gemäß § 2, die eine Tätigkeit gemäß den Abschnitten G, H, I, J, L, M (ausgenommen der Gruppe M70.1 und den Abteilungen M72 und M75) oder N der ÖNACE 2008 verrichten, über die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und 5 sowie die Tätigkeiten gemäß den Abschnitten H, I, J, L, M (ausgenommen der Gruppe M70.1 und den Abteilungen M72 und M75) oder N der ÖNACE 2008 verrichten, über das Merkmal gemäß § 4 Abs. 1 Z 2.
§ 4 Erhebungsmerkmale
(1) Folgende Merkmale sind zu erheben:
1. Identifikationsmerkmale (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Dienstgeberkontonummer inklusive Versicherungsträger, Firmenbuchnummer) der statistischen Einheiten gemäß § 2 Abs. 1;
2. Gesamtzahl der Beschäftigten
a) Gesamtzahl der selbständig Beschäftigten,
b) Gesamtzahl der unselbständig Beschäftigten;
3. Gesamtumsatz;
4. Bruttolöhne und -gehälter;
5. geleistete Arbeitsstunden;
6. preisbereinigter Gesamtumsatz.
(2) Die Gesamtzahl der Beschäftigten gemäß Abs. 1 Z 2 ist bei den monatlichen Erhebungen (§ 3 Z 1) zum Ende der jeweiligen Berichtsperiode und bei den vierteljährlichen Erhebungen (§ 3 Z 2) im Durchschnitt der Berichtsperiode zu ermitteln.
(3) Der Gesamtumsatz gemäß Abs. 1 Z 3 ist aus allen in der Berichtsperiode erzielten Umsätzen zu ermitteln.
(4) Die Bruttolöhne und –gehälter gemäß Abs. 1 Z 4 sind aus den Dienstgeberbeiträgen zum Familienlastenausgleichsfonds sowie die geleisteten Arbeitsstunden gemäß Abs. 1 Z 5 als Gesamtsumme für die Berichtsperiode zu ermitteln.
§ 5 Erhebungsart
(1) Die Merkmale gemäß § 4 sind auf folgende Arten zu erheben:
1. die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 (Identifikationsmerkmale) und § 4 Abs. 1 Z 2 lit. a (Gesamtzahl der selbständig Beschäftigten) durch Heranziehung der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß § 25a Bundesstatistikgesetz 2000;
2. das Merkmal gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 lit. b (Gesamtzahl der unselbständig Beschäftigten) durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Dachverband der Sozialversicherungsträger;
3. die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 (Gesamtumsatz) und 4 (Bruttolöhne und -gehälter) durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden;
4. das Merkmal gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 (Geleistete Arbeitsstunden) durch Heranziehung der aufgrund der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 erhobenen Daten.
(2) Soweit die Merkmale gemäß Abs. 1 nicht durch Beschaffung von Verwaltungsdaten und Heranziehung von Statistikdaten ermittelt werden können, sind diese durch die aufgrund der Arbeitskostenstatistik-Verordnung und der Steuerstatistik-Verordnung erhobenen Daten sowie durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ergänzen. Ist dies nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so sind die Erhebungsmerkmale gemäß § 4 Abs. 1 durch Befragung der statistischen Einheiten zu erheben.
(3) Die Befragung gemäß Abs. 2 ist in Form einer Stichprobe vorzunehmen, wobei die Auswahl der Erhebungseinheiten von der Bundesanstalt Statistik Österreich auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe zu erfolgen hat.
§ 6 Auskunftspflicht
(1) Bei Befragungen im Rahmen der Stichprobe gemäß § 5 Abs. 2 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 Bundesstatistikgesetz 2000 über die Erhebungsmerkmale gemäß § 4 Abs. 1, soweit diese nicht durch Beschaffung von Register-, Statistik- und Verwaltungsdaten oder durch geeignete Schätzverfahren erhoben werden konnten.
(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß § 2 Abs. 1 im eigenen Namen betreiben.
(3) Hat ein Unternehmer einen Fiskalvertreter (§ 27 Abs. 7 und 8 Umsatzsteuergesetz 1994) beauftragt, so ist der Fiskalvertreter zur Auskunftserteilung verpflichtet.
§ 7 Erhebungsunterlagen
Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen.
§ 8 Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
(1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 2 und 3 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese
1. bei monatlichen Erhebungen (§ 3 Z 1) bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß der Abteilung G47 der ÖNACE 2008 verrichten, bis zum 20. des der Berichtsperiode folgenden Monats,
2. bei monatlichen Erhebungen (§ 3 Z 1) bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß den Abteilungen G45 oder G46 sowie der Abschnitte H, I, J, L, M (ausgenommen der Gruppe M70.1 und den Abteilungen M72 und M75) oder N der ÖNACE 2008 verrichten, sowie bei vierteljährlichen Erhebungen (§ 3 Z 2) der Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 bis zum 15. des der jeweiligen Berichtsperiode zweitfolgenden Monats,
3. bei vierteljährlichen Erhebungen (§ 3 Z 2) der Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und 5 bis zum 15. des der jeweiligen Berichtsperiode drittfolgenden Monats
der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.
(2) Soweit beim Auskunftspflichtigen offensichtlich die technischen Voraussetzungen gegeben sind, sind diesem die Erhebungsunterlagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Wenn die technischen Voraussetzungen nicht gegeben sind, sind dem Auskunftspflichtigen auf Verlangen die Erhebungsformulare in Papierform zuzustellen.
§ 9 Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
Das Bundesministerium für Finanzen hat die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 und 4 und der Dachverband der Sozialversicherungsträger die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 lit. b auf Verlangen, jedoch bis spätestens zum 19. des der jeweiligen Berichtsperiode folgenden Monats der Bundesanstalt Statistik Österreich kostenlos auf elektronischen Datenträgern oder im Wege eines Netzwerkverbundes mit der Bundesanstalt Statistik Österreich zur Verfügung zu stellen. Die Übermittlung der Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und 5 hat unter Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) (Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 E-Gov-BerAbgrV) ohne Namen der Betroffenen zu erfolgen.
§ 10 Information über Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.
§ 10a Publikation der Ergebnisse
(1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Ergebnisse der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich innerhalb von 16 Tagen nach den im § 8 Abs. 1 festgelegten Terminen zu veröffentlichen.
(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat gemäß § 30 Bundesstatistikgesetz 2000 Daten in Form von Indizes in Entsprechung des Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 monatlich beziehungsweise vierteljährlich bezogen auf das gesamte Bundesgebiet der Öffentlichkeit im Internet unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(3) Daten über die Gesamtzahl der Beschäftigten (§ 4 Abs. 1 Z 2) sind in unbereinigter Form zu veröffentlichen. Daten über den Gesamtumsatz (§ 4 Abs. 1 Z 3) und den preisbereinigten Gesamtumsatz (§ 4 Abs. 1 Z 6) sind nominell und real in arbeitstägig sowie saisonal unbereinigter und bereinigter Form zu veröffentlichen. Daten über Bruttolöhne und -gehälter (§ 4 Abs. 1 Z 4) sowie geleistete Arbeitsstunden (§ 4 Abs. 1 Z 5) sind in unbereinigter und kalenderbereinigter Form zu veröffentlichen.
(4) Daten in der in Abs. 2 und 3 angeführten Darstellung sind zusätzlich in der elektronischen Datenbank gemäß § 30 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000 zu veröffentlichen.
(5) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat außerdem folgende Ergebnisse der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich zu veröffentlichen:
1. bezogen auf die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3
a) über die Tätigkeiten gemäß dem Abschnitt G der ÖNACE 2008 rückwirkend bis 2000;
b) über die Tätigkeiten gemäß den Abteilungen L68, N77 und N81 der ÖNACE 2008 rückwirkend bis 2021;
c) über alle anderen in § 2 aufgezählten Tätigkeiten rückwirkend bis 2003;
2. bezogen auf die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und 5
a) über die Tätigkeiten gemäß den Abteilungen L68, N77 und N81 der ÖNACE 2008 rückwirkend bis 2021;
b) über alle anderen in § 2 aufgezählten Tätigkeiten rückwirkend bis 2010;
3. bezogen auf das Merkmal gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 rückwirkend bis 2021.
(6) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Berechnung der Ergebnisse der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich durch Metadaten zu dokumentieren.
§ 11 Kostenersatz
(1) Der Bundesanstalt Statistik Österreich gebührt für den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken über die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 3 und 6 iVm § 3 Z 1 sowie die statistischen Einheiten gemäß § 2 Abs. 1, die eine Tätigkeit gemäß den Abschnitten H, I, J, L, M (ausgenommen der Gruppe M70.1 und den Abteilungen M72 und M75) oder N der ÖNACE 2008 verrichten, und über die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, 4 und 5 iVm § 3 Z 2 sowie die statistischen Einheiten gemäß § 2 Abs. 1, die eine Tätigkeit gemäß dem Abschnitt L, der Abteilung N77 sowie den Gruppen N81.1 oder N81.3 der ÖNACE 2008 verrichten, verbundenen Aufwand gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein vorläufiger jährlicher Kostenersatz in folgender Höhe:
1. im Jahr 2024: 219 590 Euro
2. im Jahr 2025: 230 570 Euro
3. im Jahr 2026: 239 562 Euro
4. im Jahr 2027: 248 426 Euro
5. im Jahr 2028: 257 121 Euro.
Der endgültige Kostenersatz ist jeweils auf Grundlage der Jahresabschlussrechnungen zu leisten.
(2) Im Jahr 2028 sind die Kosten für die Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Jahre ab 2029 neu festzulegen.
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft.
§ 12 Inkrafttreten
(1) Die §§ 2 und 3 Z 1, §§ 4 und 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1, §§ 9 und 10a Abs. 1, 3 und 5 sowie §§ 13 und 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(2) Der Titel, die § 3, § 4 Abs. 1 Z 3 bis 5 und Abs. 4, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1, §§ 7 bis 9, § 10a und § 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 259/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(3) Der Titel, § 1, § 2 Abs. 1, § 3, § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 und Abs. 2 bis 4, § 5 Abs. 1 Z 2, § 8 Abs. 1 Z 1 und 2, § 9, § 10a Abs. 1 bis 3 und 5, § 11 samt Überschrift, § 13, § 14 und § 15 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 10/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
§ 13 Übergangsbestimmungen
(1) Die §§ 2, 4, 6, 8, 9 und 10a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 49/2005 finden auf die Berichtsperioden bis einschließlich Dezember 2008 und des 4. Kalenderquartals 2008 Anwendung.
(2) Die §§ 1 bis 5, 8, 9, 10a und 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 259/2013 finden auf die Berichtsperioden bis einschließlich Dezember 2023 bzw. bis einschließlich das 4. Kalenderquartal 2023 Anwendung.
§ 14 Verweisungen
Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
1. Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken, ABl. Nr. L 327 vom 17.12.2019 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1704, ABl. Nr. L 339 vom 24.09.2021 S. 33;
2. Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken, ABl. Nr. L 271 vom 18.08.2020 S. 1, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2552, ABl. Nr. L 336 vom 29.12.2022 S. 1;
3. Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 174 vom 26.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1342, ABl. Nr. L 207 vom 04.08.2015 S. 35;
4. Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;
5. Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2023;
6. Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2023;
7. Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2023;
8. Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010, BGBl. II Nr. 111/2010, in der Fassung BGBl. II Nr. 475/2022;
9. Arbeitskostenstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 126/2006, in der Fassung BGBl. II Nr. 166/2017;
10. Steuerstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 229/2003, in der Fassung BGBl. II Nr. 477/2020;
11. E Government-Bereichsabgrenzungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2004, in der Fassung BGBl. II Nr. 213/2013.
§ 15 Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.