§ 15 Verwendung der geschlechtsspezifischen Form — Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich
Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
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