(1) Folgende Merkmale sind zu erheben:
1. Identifikationsmerkmale (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Dienstgeberkontonummer inklusive Versicherungsträger, Firmenbuchnummer) der statistischen Einheiten gemäß § 2 Abs. 1;
2. Gesamtzahl der Beschäftigten
a) Gesamtzahl der selbständig Beschäftigten,
b) Gesamtzahl der unselbständig Beschäftigten;
3. Gesamtumsatz;
4. Bruttolöhne und -gehälter;
5. geleistete Arbeitsstunden;
6. preisbereinigter Gesamtumsatz.
(2) Die Gesamtzahl der Beschäftigten gemäß Abs. 1 Z 2 ist bei den monatlichen Erhebungen (§ 3 Z 1) zum Ende der jeweiligen Berichtsperiode und bei den vierteljährlichen Erhebungen (§ 3 Z 2) im Durchschnitt der Berichtsperiode zu ermitteln.
(3) Der Gesamtumsatz gemäß Abs. 1 Z 3 ist aus allen in der Berichtsperiode erzielten Umsätzen zu ermitteln.
(4) Die Bruttolöhne und –gehälter gemäß Abs. 1 Z 4 sind aus den Dienstgeberbeiträgen zum Familienlastenausgleichsfonds sowie die geleisteten Arbeitsstunden gemäß Abs. 1 Z 5 als Gesamtsumme für die Berichtsperiode zu ermitteln.
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