Die Konjunkturerhebungen und -statistiken sind durchzuführen:
1. monatlich über das jeweils vorangegangene Kalendermonat (Berichtsperiode) bei statistischen Einheiten gemäß § 2, die Tätigkeiten gemäß den Abschnitten G, H, I, J, L, M (ausgenommen der Gruppe M70.1 und den Abteilungen M72 und M75) oder N der ÖNACE 2008 verrichten, über die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 3 und 6 sowie die Tätigkeiten gemäß dem Abschnitt G der ÖNACE 2008 verrichten, über das Merkmal gemäß § 4 Abs. 1 Z 2;
2. vierteljährlich über das jeweils vorangegangene Kalenderquartal (Berichtsperiode) bei statistischen Einheiten gemäß § 2, die eine Tätigkeit gemäß den Abschnitten G, H, I, J, L, M (ausgenommen der Gruppe M70.1 und den Abteilungen M72 und M75) oder N der ÖNACE 2008 verrichten, über die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und 5 sowie die Tätigkeiten gemäß den Abschnitten H, I, J, L, M (ausgenommen der Gruppe M70.1 und den Abteilungen M72 und M75) oder N der ÖNACE 2008 verrichten, über das Merkmal gemäß § 4 Abs. 1 Z 2.
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