Sicherheitsakademiebeirat-Verordnung
Vorwort
§ 1 Aufgaben
(1) Dem Sicherheitsakademiebeirat (im folgenden ,,Beirat”) obliegt die Beratung des Direktors der Sicherheitsakademie (im folgenden ,,Direktor”).
(2) Der Beirat kann Empfehlungen hinsichtlich folgender Gegenstände erstatten:
1. der methodischen und inhaltlichen Gestaltung von Lehrgängen;
2. der Einführung neuer Lehrgänge;
3. der Abstimmung von Lehrgängen auf einen längeren Zeitraum;
4. Maßnahmen zur Sicherstellung der einheitlichen Beurteilung von Prüfungsleistungen.
(3) Der Bundesminister für Inneres hat den Beirat in folgenden Angelegenheiten zu hören:
1. bei der Bestellung und Abberufung des Direktors und dessen Vertreters sowie der Leitung einer Untergliederung der Sicherheitsakademie;
2. bei der Erlassung von Verordnungen nach § 11 Abs. 2 und 4 SPG.
(4) Der Direktor hat den Beirat in folgenden Angelegenheiten zu hören:
1. bei der Gestaltung und Einführung von Lehrangeboten;
2. in grundsätzlichen Fragen der Kooperation mit anderen Bildungs- und Forschungseinrichtungen;
3. bei der Bestimmung von Forschungsschwerpunkten.
§ 2 Zusammensetzung
(1) Dem Beirat gehören ein Vorsitzender, sein Stellvertreter und acht weitere Mitglieder an, die vom Bundesminister für Inneres bestellt werden. Der Bundesminister für Inneres hat einen Vertreter des Bundesministeriums für Inneres mit dem Vorsitz des Beirats zu betrauen.
(2) Bei der Bestellung der weiteren Mitglieder hat der Bundesminister für Inneres auf die Vorschläge folgender Institutionen zur Besetzung je einer Mitgliedsstelle Bedacht zu nehmen:
1. der Verwaltungsakademie des Bundes,
2. der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst,
3. der Wirtschaftskammer Österreich,
4. der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen des Bundesministeriums für Inneres.
§ 3 Funktionsperiode
(1) Der Beirat wird für zwei Jahre bestellt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds ist ein Nachfolger für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.
(2) Der Bundesminister für Inneres kann Mitglieder wegen schwerer Verletzung ihrer Pflichten als Mitglieder des Beirats, Verzichts oder längerfristiger Verhinderung abberufen.
§ 4 Ehrenamtliche Tätigkeit, Kostenersatz
(1) Die Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich.
(2) Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Reisekosten nach Maßgabe der für Bundesbeamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Gebührenstufe 3 geltenden Vorschriften.
§ 5 Arbeitsgruppen und Beiziehung von Experten
Der Beirat kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Arbeitsgruppen einsetzen und zur Erfüllung seiner Aufgaben Experten beiziehen. Ihre Reisekosten sind gemäß § 4 Abs. 2 zu ersetzen.
§ 6 Sitzungen
(1) Der Beirat ist vom Vorsitzenden mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Die Ladung hat mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mit dem Entwurf einer Tagesordnung zu erfolgen.
(2) Der Vorsitzende hat den Beirat binnen eines Monats einzuberufen, wenn dies schriftlich mit dem Entwurf einer Tagesordnung von einem Drittel seiner Mitglieder, vom Bundesminister für Inneres oder vom Direktor verlangt wird.
(3) Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet.
(4) Dem Direktor sind die Ladungen zu Sitzungen entsprechend Abs. 1 zuzustellen. Er oder sein Vertreter ist zur Teilnahme an den Sitzungen ohne Stimmrecht berechtigt.
(5) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Sitzung und sorgt für die Protokollführung. Bei Verhinderung der Genannten bestimmt der Bundesminister für Inneres einen Sitzungsleiter aus dem Kreis der Mitglieder.
(6) Zu Beginn jeder Sitzung ist die Tagesordnung zu beschließen. Der Vorsitzende hat den Beirat über die seit der letzten Sitzung angefallenen Geschäftsstücke zu informieren. Dazu gehören insbesondere im Zusammenhang mit der Sicherheitsakademie oder sonstigen Ausbildungsfragen stehende Erlässe des Bundesministers für Inneres, Zuschriften an den Vorsitzenden oder den Beirat und die Ergebnisse von Abstimmungen im Umlaufweg.
§ 7 Willensbildung
(1) Der Beirat fasst Beschlüsse in Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und mindestens der Hälfte der übrigen Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorsitzende stimmt als Letzter. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(2) Sofern nichts anderes beschlossen wird, ist offen abzustimmen.
(3) Der Vorsitzende kann eine Abstimmung im Umlaufweg über Gegenstände verfügen, die entweder keiner Beratung bedürfen oder infolge ihrer Dringlichkeit vor der nächsten Sitzung entschieden werden müssen. Das Umlaufstück hat einen begründeten Antrag zu enthalten, der so gefasst ist, dass mit ,,dafür” oder ,,dagegen” gestimmt werden kann.
§ 8 Protokolle
(1) Über die Sitzungen des Beirats sind Resümeeprotokolle zu erstellen. Diese haben jedenfalls die Anwesenden, die Tagesordnung sowie die Anträge und Beschlüsse zu enthalten. Dies gilt sinngemäß auch für Beschlüsse im Umlaufweg.
(2) Die Protokolle samt Beilagen sind dem Bundesminister für Inneres, dem Direktor sowie jedem Mitglied des Beirats binnen sechs Wochen zu übermitteln.
§ 9 Geschäftsführung
Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Beirats. Hiezu sind ihm vom Bundesminister für Inneres das erforderliche Personal und die Sachmittel zur Verfügung zu stellen.
§ 10 Inkrafttreten
(1) § 1 Abs. 3 und 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 121/2013 tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Die Promulgationsklausel sowie die §§ 11 und 12 in der Fassung BGBl. II Nr. 103/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 103/2018 treten mit 1. Juni 2018 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 2 und 3 sowie § 6 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 297/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
§ 11 Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 12 Übergangsbestimmung
Die Funktionsperiode gemäß § 3 Abs. 1 für Mitglieder des Beirats, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 103/2018 bestellt wurden, endet mit 31. Mai 2018.