BundesrechtVerordnungenSicherheitsakademiebeirat-Verordnung§ 5

§ 5Arbeitsgruppen und Beiziehung von Experten

In Kraft seit 07. Februar 2001
Up-to-date

Der Beirat kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Arbeitsgruppen einsetzen und zur Erfüllung seiner Aufgaben Experten beiziehen. Ihre Reisekosten sind gemäß § 4 Abs. 2 zu ersetzen.

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