(1) Dem Sicherheitsakademiebeirat (im folgenden ,,Beirat”) obliegt die Beratung des Direktors der Sicherheitsakademie (im folgenden ,,Direktor”).
(2) Der Beirat kann Empfehlungen hinsichtlich folgender Gegenstände erstatten:
1. der methodischen und inhaltlichen Gestaltung von Lehrgängen;
2. der Einführung neuer Lehrgänge;
3. der Abstimmung von Lehrgängen auf einen längeren Zeitraum;
4. Maßnahmen zur Sicherstellung der einheitlichen Beurteilung von Prüfungsleistungen.
(3) Der Bundesminister für Inneres hat den Beirat in folgenden Angelegenheiten zu hören:
1. bei der Bestellung und Abberufung des Direktors und dessen Vertreters sowie der Leitung einer Untergliederung der Sicherheitsakademie;
2. bei der Erlassung von Verordnungen nach § 11 Abs. 2 und 4 SPG.
(4) Der Direktor hat den Beirat in folgenden Angelegenheiten zu hören:
1. bei der Gestaltung und Einführung von Lehrangeboten;
2. in grundsätzlichen Fragen der Kooperation mit anderen Bildungs- und Forschungseinrichtungen;
3. bei der Bestimmung von Forschungsschwerpunkten.
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