BundesrechtVerordnungenRheinzugehörigkeitsverordnung

Rheinzugehörigkeitsverordnung

In Kraft seit 29. Oktober 1998
Up-to-date

§ 1 Antragslegitimation

Die Ausstellung der Rheinschifffahrts-Zugehörigkeitsurkunde für ein in einem österreichischen Schiffsregister eingetragenes Schiff kann der Verfügungsberechtigte gemäß § 2 Z 27 des Schifffahrtsgesetzes beantragen. Ist dies der Ausrüster (ein von einem Eigentümer verschiedener Verfügungsberechtigter) oder einer von mehreren Eigentümern, hat er gleichzeitig mit dem Antrag eine Erklärung aller Eigentümer oder Miteigentümer beizubringen, dass diese von der Antragstellung Kenntnis haben.

§ 2 Beweislasten

Dem Antragsteller obliegt die Beibringung sämtlicher gemäß Artikel 3, 4 und 5 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2919/85 des Rates vom 17. Oktober 1985 (ABl. Nr. L 280 vom 22. Oktober 1985, S 4 bis 7) erforderlichen Nachweise über die Zugehörigkeit des Schiffs zur Rheinschifffahrt.

Verfahren

§ 3 Antrag

Der Antrag auf Ausstellung der Rheinschifffahrts-Zugehörigkeitsurkunde ist unter Anschluss aller erforderlichen Nachweise hinsichtlich der Bedingungen gemäß Artikel 3, 4 und 5 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2919/85 des Rates und der sonstigen Nachweise mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1 beim Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu stellen. Soweit in anderen Verfahren vor dieser Behörde bereits erbracht, kann die Vorlage einzelner Nachweise vorbehaltlich der Zustimmung der Behörde entfallen.

§ 4 Rheinschifffahrts-Zugehörigkeitsurkunde

Zusätzlich zur bescheidmäßigen Feststellung der Zugehörigkeit eines Schiffs zur Rheinschifffahrt wird die Urkunde nach dem Muster der Anlage 2 ausgestellt. Die Gültigkeit der Urkunde endet vorbehaltlich der Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 2 längstens zwei Jahre nach ihrer Ausstellung.

§ 5 Rheinschifffahrts-Zugehörigkeitsbestätigung

(1) Statt der Ausstellung der Urkunde kann die Ausstellung einer Bestätigung über die Zugehörigkeit zur Rheinschifffahrt auf der für das betreffende Schiff gemäß § 103 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes ausgestellten Zulassungsurkunde beantragt werden. § 3 gilt sinngemäß.

(2) Die Bestätigung hat folgenden Wortlaut: „Das Schiff wird gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte als zur Rheinschifffahrt gehörig betrachtet.“ Die Gültigkeit der Bestätigung endet vorbehaltlich der Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 2 spätestens mit jener der Zulassungsurkunde.

§ 6 Zurückstellung der Urkunden

(1) Die Urkunden gemäß §§ 4 und 5 sind der Behörde unverzüglich zurückzustellen, wenn

1. die Gültigkeit gemäß § 4 und § 5 Abs. 2 abgelaufen ist oder

2. eine der Bedingungen gemäß Artikel 3, 4 und 5 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2919/85 des Rates für die Ausstellung der Urkunde oder der Bestätigung nicht mehr erfüllt wird. Gleiches gilt, wenn die rechtlichen Verhältnisse (zB Verfügungsberechtigung, Sitz), die zur Ausstellung der Urkunde oder der Bestätigung geführt haben, sich ändern, selbst wenn die Bedingungen gemäß Artikel 3, 4 und 5 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2919/85 des Rates weiterhin erfüllt werden.

(2) Die Neuausstellung oder Änderung der Urkunde oder Bestätigung bedarf eines neuerlichen Antrags.

Schlussbestimmungen

§ 7 Übergangsbestimmung

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits ausgestellten Urkunden über die Zugehörigkeit eines Schiffs zur Rheinschifffahrt gelten als nach den Bestimmungen dieser Verordnung ausgestellt. Änderungen dieser Urkunden sind unzulässig.

Anlage 1
zu § 3
Antragsteller
 Schiffseigentümer  Ausrüster
Adresse
im Verfahren vertreten durch
Zustelladresse
An den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr Radetzkystraße 2 1030 Wien Gebühr BStM

Anl. 1 Antrag

auf Ausstellung der Urkunde
der Bestätigung auf der Zulassungsurkunde

über die Zugehörigkeit eines in einem österreichischen Register eingetragenen Schiffs

zur Rheinschifffahrt gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2919/85 des Rates

SCHIFFSNAME
AMTLICHES KENNZEICHEN A-
REGISTER: ORT/BLATT NR. Wien/
SCHIFFSGATTUNG
TRAGFÄHIGKEIT IN TONNEN
SCHIFFSEIGNER/(WOHN-)SITZ
AUSRÜSTER/(WOHN-)SITZ

Beigeschlossene Belege (Originale oder beglaubigte Kopien)

Nachweise gemäß Artikel 3, 4 und 5 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2919/85 des Rates
Eigentumsnachweis (Schiffsbrief)
Eigentümererklärung(en) der Kenntnisnahme des Antrags
Nachweis der Verfügungsberechtigung des Ausrüsters
Vollmacht bei Vertretung im Verwaltungsverfahren
Sonstiges (bitte anführen)
..............................................................................................................................................................
Bundesstempelmarken .........................................................................................................................
Datum Unterschrift

Anl. 2

Anlage 2
zu § 4
REPUBLIK ÖSTERREICH
Bundesministerium für
Wissenschaft und Verkehr
Oberste Schifffahrtsbehörde
GZ.:
RHEINSCHIFFFAHRTS-ZUGEHÖRIGKEITSURKUNDE
ATTESTATION D’APPARTENANCE À LA NAVIGATION DU RHIN
VERKLARING INZAKE HET BEHOREN TOT DE RIJNVAART
SCHIFFSNAME Nom du bateau Naam van het vaartuig
AMTLICHES KENNZEICHEN Numéro officiel Officieel nummer A-
REGISTER: ORT/NR. Registre: lieu/numéro Register: plaats/nummer Wien/
SCHIFFSGATTUNG Type du bateau Soort vaartuig
TRAGFÄHIGKEIT IN TONNEN Tonnage Laadvermogen
SCHIFFSEIGNER/(WOHN-)SITZ Propriétaire/domicile ou siège Eigenaar/woonplaats of zetel
AUSRÜSTER/(WOHN-)SITZ Exploitant/domicile ou siège Exploitant/woonplaats of zetel
Für zwei Jahre wird vorgenanntes Schiff
gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte
als zur Rheinschifffahrt gehörig betrachtet.
Pour deux ans le bateau ci-dessus est considéré comme appartenant à la navigation du Rhin
conformément à l’article 2 paragraphe 3 de la Convention révisée pour la navigation du Rhin.
Voor twee jaar bovenbedoeld vaartuig wordt geacht ingevolge
Artikel 2, lid 3, van de Herziene Rijnvaartakte tot de Rijnvaart te behoren.
Wien, am Gebühr Für den Bundesminister: BStM Rund- siegel