BundesrechtVerordnungenRheinzugehörigkeitsverordnung§ 1

§ 1Antragslegitimation

In Kraft seit 29. Oktober 1998
Up-to-date

Die Ausstellung der Rheinschifffahrts-Zugehörigkeitsurkunde für ein in einem österreichischen Schiffsregister eingetragenes Schiff kann der Verfügungsberechtigte gemäß § 2 Z 27 des Schifffahrtsgesetzes beantragen. Ist dies der Ausrüster (ein von einem Eigentümer verschiedener Verfügungsberechtigter) oder einer von mehreren Eigentümern, hat er gleichzeitig mit dem Antrag eine Erklärung aller Eigentümer oder Miteigentümer beizubringen, dass diese von der Antragstellung Kenntnis haben.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden