Zusätzlich zur bescheidmäßigen Feststellung der Zugehörigkeit eines Schiffs zur Rheinschifffahrt wird die Urkunde nach dem Muster der Anlage 2 ausgestellt. Die Gültigkeit der Urkunde endet vorbehaltlich der Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 2 längstens zwei Jahre nach ihrer Ausstellung.
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