Vorwort
§ 1 Zweck
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 96/57/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 3. September 1996 über Anforderungen im Hinblick auf die Energieeffizienz von elektrischen Haushaltskühl- und -gefriergeräten und entsprechenden Kombinationen, ABl. Nr. L 236/36 vom 18. September 1996, in österreichisches Recht umgesetzt.
§ 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für neue netzbetriebene Haushaltskühl-, -tiefkühl- und -gefriergeräte sowie deren Kombinationen gemäß Anhang I , nachstehend „Kühl- und Gefriergeräte“ genannt. Geräte, die auch mit anderen Energiequellen, insbesondere Akkumulatoren, betrieben werden können, sowie Haushaltskühl- und -gefriergeräte, die nach dem Absorptionsprinzip arbeiten, und Geräte, die nach besonderen Spezifikationen hergestellt werden, sind vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen.
§ 3 Zulässige Geräte
(1) Kühl- und Gefriergeräte, die unter diese Verordnung fallen, dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn der Energieverbrauch des betreffenden Gerätes den maximal zulässigen Wert seiner Kategorie, berechnet nach den in Anhang I angegebenen Verfahren, nicht überschreitet und die Geräte mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 versehen sind.
(2) Bei Kühl- und Gefriergeräten, die mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 versehen sind, ist davon auszugehen, daß sie den Anforderungen des Abs. 1 entsprechen.
(3) Der Hersteller eines von dieser Verordnung erfaßten Kühl- und Gefriergeräts, sein im EWR ansässiger Bevollmächtigter oder die für das erstmalige Inverkehrbringen im EWR verantwortliche Person muß dafür sorgen, daß jedes in Verkehr gebrachte Gerät den Anforderungen nach Abs. 1 entspricht.
§ 4 Konformitätsbewertung
Die auf Kühl- und Gefriergeräte anzuwendenden Verfahren der Konformitätsbewertung und die Pflichten hinsichtlich der Durchführung der Konformitätsbewertung und der Anbringung der CE-Kennzeichnung sind in Anhang II festgelegt.
§ 5 CE-Kennzeichnung
(1) Die CE-Kennzeichnung ist nach Anhang III auszuführen. Sie ist deutlich sichtbar, leserlich und dauerhaft auf den Kühl- und Gefriergeräten sowie gegebenenfalls auf der Verpackung anzubringen.
(2) Es ist verboten, auf den Kühl- und Gefriergeräten Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf den Geräten, ihrer Verpackung, in der Gebrauchsanleitung oder sonstigen in Unterlagen angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
§ 6 Verpflichtung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, Untersagung
(1) Stellt die Behörde (§ 13 ETG 1992) im Zuge der gesetzlichen Überwachung (§ 8 Abs. 5 ETG 1992) fest, daß die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, so ist,
1. wenn der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder der für das Inverkehrbringen des Gerätes im EWR Verantwortliche in Österreich ansässig ist, diesem durch Bescheid und unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen, das Produkt mit den Vorschriften in Einklang zu bringen und den Verstoß unter den im Bescheid festgelegten Auflagen zu beenden;
2. wenn der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder der für das Inverkehrbringen des Gerätes im EWR Verantwortliche nicht in Österreich ansässig ist, derjenige, der für das Inverkehrbringen in Österreich verantwortlich ist, auf die Folgen des Fortbestehens der Vorschriftswidrigkeit (Abs. 2) über eine zugleich mitgeteilte angemessene Frist hinaus ausdrücklich aufmerksam zu machen.
(2) Falls die Gesetzwidrigkeit über die gemäß Abs. 1 festgesetzte Frist hinaus weiterbesteht, hat die Behörde alle notwendigen Maßnahmen gemäß § 9 ETG 1992 zu ergreifen, um das Inverkehrbringen des betreffenden Produkts einzuschränken oder zu untersagen sowie sicherzustellen, daß es vom Markt genommen wird.
§ 7 Schutzklausel
Jede behördliche Maßnahme nach § 6 Abs. 2 ist zusammen mit ihrer Begründung vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich der Europäischen Kommission mitzuteilen.
§ 8 Übergangsbestimmung
Geräte, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 3. September 1999 in Verkehr gebracht werden.
Anhang II (§ 4)
KONFORMITÄTSBEWERTUNGSVERFAHREN (MODUL A)
Anl. 2
1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, mittels dessen der Hersteller oder sein im EWR ansässiger Bevollmächtigter, der die Verpflichtungen nach Z 2 zu erfüllen hat, sicherstellt und erklärt, daß das betreffende Kühl- und Gefriergerät die für dieses Gerät geltenden Anforderungen der Richtlinie erfüllt. Der Hersteller bringt an jedem Gerät die CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus.
2. Der Hersteller hat die unter Z 3 beschriebenen technischen Unterlagen zu erstellen; er oder sein im EWR ansässiger Bevollmächtigter müssen sie mindestens drei Jahre lang nach Herstellung des letzten Geräts zur Einsichtnahme durch die nationalen Behörden bereithalten.
Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter im EWR ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Geräts im EWR verantwortlich ist.
3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung des Geräts mit den Anforderungen der Richtlinie ermöglichen. Sie müssen in dem für diese Bewertung erforderlichen Maße Entwurf, Fertigung und Funktionsweise des Geräts abdecken und folgendes enthalten:
i) Namen und Anschrift des Herstellers;
ii) eine allgemeine Beschreibung des Modells, die für dessen eindeutige Identifizierung ausreicht;
iii) Angaben – und gegebenenfalls Zeichnungen – über die wichtigsten Auslegungsmerkmale des Modells, insbesondere im Hinblick auf Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind, wie Abmessungen, Inhalt(e), Merkmale des Kompressors, Besonderheiten usw.;
iv) die Gebrauchsanleitung;
v) die Ergebnisse der gemäß Z 5 durchgeführten Energieverbrauchsmessungen;
vi) Einzelheiten über die Konformität dieser Messungen mit den in Anhang I festgelegten Energieverbrauchsanforderungen.
4. Technische Unterlagen, die zur Einhaltung anderer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften erstellt wurden, können verwendet werden, sofern die in diesem Anhang festgelegten Anforderungen erfüllt werden.
5. Hersteller von Kühl- und Gefriergeräten müssen den Energieverbrauch jedes Gerätetyps im Sinne dieser Verordnung entsprechend den in der ÖNORM EN 153: 1. Oktober 1995, ident mit der Europäischen Norm EN 153 (Anhang IV), festgelegten Verfahren feststellen und für die Konformität jedes Geräts mit den Anforderungen des § 3 sorgen.
6. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hat zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der Konformitätserklärung aufzubewahren.
7. Der Hersteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit das Fertigungsverfahren die Übereinstimmung der Kühl- und Gefriergeräte mit den in Z 2 genannten technischen Unterlagen und mit den für sie geltenden Anforderungen der Verordnung gewährleistet.
Anhang IV (Anhang I, Anhang II Z 5)
Anl. 4
(Anm.: ÖNORM EN 153 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anhang IV (ÖNORM EN 153)PDF